3894/AB XXI.GP

Eingelangt am: 16.07.2002

BM für Landesverteidigung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Silhavy, Genossinnen und Genossen haben am
16. Mai 2002 unter der Nr. 3892/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Oberst des Bundesheeres oder einer Bürgerwehr?" gerichtet. Diese Anfrage
beantworte ich wie folgt:

Zu 1 und 8:

Anders als im Strafrecht, sind dem Disziplinarrecht bestimmte Strafdrohungen je nach
zugrunde liegendem Tatbestand fremd; das Strafmaß richtet sich in erster Linie nach der
Schwere der Pflichtverletzung und dem Grad des Verschuldens - das bloße Missverstehen
einer Dienstvorschrift befreit von der disziplinären Verantwortung grundsätzlich nicht.

Zu 2:

Die am 8. Mai 2002 vom “Verein der Bürger für Schutz und Sicherheit" abgehaltene
Pressekonferenz ist als Veranstaltung gemäß § 34 Abs. 2 ADV zu qualifizieren. Die
Teilnahme von Soldaten in Uniform ist bei solchen Veranstaltungen daher nur mit
Bewilligung des zuständigen Militärkommandanten zulässig.

Zu 3:

Nein.


Zu 4 bis 6 und 9:

Gemäß § 2 Abs. 5 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 - HDG 1994 hat der Vorgesetzte zu
entscheiden, ob unter Berücksichtigung präventiver Aspekte eine Belehrung oder
Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um
Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Unter diesem Aspekt hat der
Vorgesetzte des Oberst Endres von einer Disziplinarstrafe abgesehen, da dieser glaubhaft
versichert hat, in Zukunft bei derartigen Veranstaltungen Zivilkleidung zu tragen. Auch aus
generalpräventiven Gründen war keine Bestrafung geboten, da bisher noch keine relevanten
Probleme im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 34 Abs. 2 der Allgemeinen
Dienstvorschrift für das Bundesheer (ADV) aufgetreten sind.

Diese Ansicht wird auch vom Bundesministerium für Landesverteidigung geteilt, weshalb
weitere Maßnahmen entbehrlich erscheinen, zumal auch aus den Medienberichten klar
hervorgeht, dass Oberst Endres ohne Uniform-Trageerlaubnis und daher als Privatperson
aufgetreten ist. Dem Bundesheer ist aufgrund dieser Klarstellung weder ein Imageschaden
erwachsen noch kann ihm ein Naheverhältnis zur “Bürgerwehr" unterstellt werden.

Zu 7:

Da die Einladung zur gegenständlichen Pressekonferenz durch das Büro des Bürgermeister-
Stellvertreters der Stadt Graz ergangen ist, wurde die Veranstaltung irriger Weise als
Veranstaltung im Sinne des § 34 Abs. 1 ADV (Veranstaltung der Gemeinde) verstanden, an
der einzelne Soldaten in Uniform auf Einladung der Veranstalter teilnehmen oder mitwirken
dürfen, ohne dafür eine Bewilligung einholen zu müssen.

Zu 10:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich mich der Kommentierung von auszugsweise
wiedergegebenen Meinungsäußerungen enthalte, zumal aus der Fragestellung nicht klar
hervorgeht, in welcher Weise die militärische Landesverteidigung betroffen sein soll.


Zu 11:

Da Oberst Endres seine Funktion als  Obmann des Vereins  “Bürger für Schutz und
Sicherheit" mittlerweile zurückgelegt hat, erübrigt sich eine Beantwortung dieser Frage.

Zu 12:

In Österreich haben alle Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und Vereine zu
bilden, solange sie sich dabei innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegen.
Wie schon zu den Fragen 4 bis 6 und 9 dargelegt, hat Oberst Endres nicht als Vertreter des
Bundesheeres, sondern als Privatperson am “Verein der Bürger für Schutz und Sicherheit"
mitgewirkt. Aus den Vereinssatzungen ergibt sich ferner kein Hinweis dafür, dass der
Zweck dieses Vereins den Interessen des Bundesheeres zuwiderläuft, weshalb ich keine
Veranlassung sehe, gegen diesen Verein aufzutreten.