3894/AB XXI.GP
Eingelangt am: 16.07.2002
BM für Landesverteidigung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Silhavy, Genossinnen und
Genossen haben am
16. Mai 2002 unter der Nr. 3892/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Oberst des Bundesheeres
oder einer Bürgerwehr?" gerichtet. Diese Anfrage
beantworte ich wie folgt:
Zu 1 und 8:
Anders
als im Strafrecht, sind dem Disziplinarrecht bestimmte Strafdrohungen je nach
zugrunde liegendem Tatbestand fremd; das
Strafmaß richtet sich in erster Linie nach der
Schwere der Pflichtverletzung und
dem Grad des Verschuldens - das bloße Missverstehen
einer Dienstvorschrift befreit von
der disziplinären Verantwortung grundsätzlich nicht.
Zu 2:
Die am 8. Mai
2002 vom “Verein der Bürger für Schutz und Sicherheit"
abgehaltene
Pressekonferenz ist als Veranstaltung gemäß § 34 Abs. 2 ADV zu
qualifizieren. Die
Teilnahme von Soldaten in Uniform ist bei solchen Veranstaltungen daher nur mit
Bewilligung des zuständigen
Militärkommandanten zulässig.
Zu 3:
Nein.
Zu 4 bis 6 und 9:
Gemäß § 2 Abs. 5 des
Heeresdisziplinargesetzes 1994 - HDG 1994 hat der Vorgesetzte zu
entscheiden, ob unter
Berücksichtigung präventiver Aspekte eine Belehrung oder
Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von
Pflichtverletzungen abzuhalten oder um
Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Unter diesem Aspekt hat
der
Vorgesetzte des Oberst Endres von einer
Disziplinarstrafe abgesehen, da dieser glaubhaft
versichert hat, in Zukunft bei
derartigen Veranstaltungen Zivilkleidung zu tragen. Auch aus
generalpräventiven Gründen
war keine Bestrafung geboten, da bisher noch keine relevanten
Probleme im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 34 Abs. 2 der
Allgemeinen
Dienstvorschrift für das Bundesheer
(ADV) aufgetreten sind.
Diese Ansicht wird auch vom Bundesministerium für
Landesverteidigung geteilt, weshalb
weitere Maßnahmen entbehrlich
erscheinen, zumal auch aus den Medienberichten klar
hervorgeht, dass Oberst Endres ohne
Uniform-Trageerlaubnis und daher als Privatperson
aufgetreten ist. Dem Bundesheer
ist aufgrund dieser Klarstellung weder ein Imageschaden
erwachsen noch kann ihm ein
Naheverhältnis zur “Bürgerwehr" unterstellt werden.
Zu 7:
Da die Einladung zur gegenständlichen
Pressekonferenz durch das Büro des Bürgermeister-
Stellvertreters der Stadt Graz ergangen ist,
wurde die Veranstaltung irriger Weise als
Veranstaltung im Sinne des § 34 Abs. 1
ADV (Veranstaltung der Gemeinde) verstanden, an
der einzelne Soldaten in Uniform auf Einladung der Veranstalter teilnehmen oder
mitwirken
dürfen, ohne dafür eine
Bewilligung einholen zu müssen.
Zu 10:
Ich ersuche um Verständnis, dass ich mich der Kommentierung von
auszugsweise
wiedergegebenen
Meinungsäußerungen enthalte, zumal aus der Fragestellung nicht klar
hervorgeht, in welcher Weise
die militärische Landesverteidigung betroffen sein soll.
Zu 11:
Da Oberst Endres seine Funktion als
Obmann des Vereins “Bürger für Schutz und
Sicherheit" mittlerweile
zurückgelegt hat, erübrigt sich eine Beantwortung dieser Frage.
Zu 12:
In Österreich haben alle Menschen das Recht, sich friedlich zu
versammeln und Vereine zu
bilden, solange sie sich
dabei innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegen.
Wie schon zu den Fragen
4 bis 6 und 9 dargelegt, hat Oberst Endres nicht als Vertreter des
Bundesheeres, sondern als
Privatperson am “Verein der Bürger für Schutz und
Sicherheit"
mitgewirkt. Aus den Vereinssatzungen ergibt
sich ferner kein Hinweis dafür, dass der
Zweck dieses Vereins den Interessen des
Bundesheeres zuwiderläuft, weshalb ich keine
Veranlassung sehe, gegen diesen
Verein aufzutreten.