3901/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.07.2002
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Diskriminierung von psychisch
Kranken bei
Reiseversicherungen"
gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 15:
Grundsätzlich
muss vorausgeschickt werden, dass das Prinzip der Versicherung von einer
Gefahrengemeinschaft ausgeht, die von der selben Gefahr bedroht ist. Im
Konkreten geht es
um Krankheiten, bei deren Eintritt die Versicherung die Stornogebühr
für die Auflösung des
Pauschalreisevertrages bezahlt. Dabei obliegt es zwar grundsätzlich den
Unternehmern und
der privatrechtlichen Vertragsgestaltung, wie diese Gefahrengemeinschaften
gestaltet
werden (und damit auch,
welche Krankheiten oder Leiden nicht unter den
Versicherungsschutz fallen).
Da die Geschäftsbedingungen vom Reiseversicherer teilweise
weitreichende Deckungsausschlüsse bei psychischen und neurologischen
Erkrankungen
vorsehen, die auch in ihrer
Diktion nicht den Erkenntnissen der modernen Medizin und
Psychologie entsprechen, wird diese Frage in den geplanten Gesprächen mit
dem
Versicherungsverband
thematisiert werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die mit
Wirksamkeit vom 1. April 2002 eingerichtete, weisungsfreie Finanzmarktaufsicht
hinzuweisen, der es unter anderem obliegt, Verstöße gegen geltende
Bestimmungen des
Versicherungsrechtes aufzuzeigen und allfällige Missstände zu
beseitigen. Dazu darf ich auf
die Beantwortung der Anfrage zur Zahl 3918/J-NR/2002 durch den Bundesminister
für
Finanzen hinweisen.