3901/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.07.2002

BM für Justiz

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Diskriminierung von psychisch Kranken bei
Reiseversicherungen" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 15:

Grundsätzlich muss vorausgeschickt werden, dass das Prinzip der Versicherung von einer
Gefahrengemeinschaft ausgeht, die von der selben Gefahr bedroht ist. Im Konkreten geht es
um Krankheiten, bei deren Eintritt die Versicherung die Stornogebühr für die Auflösung des
Pauschalreisevertrages bezahlt. Dabei obliegt es zwar grundsätzlich den Unternehmern und
der privatrechtlichen Vertragsgestaltung, wie diese Gefahrengemeinschaften gestaltet
werden (und damit auch, welche Krankheiten oder Leiden nicht unter den
Versicherungsschutz fallen). Da die Geschäftsbedingungen vom Reiseversicherer teilweise
weitreichende Deckungsausschlüsse bei psychischen und neurologischen Erkrankungen
vorsehen, die auch in ihrer Diktion nicht den Erkenntnissen der modernen Medizin und
Psychologie entsprechen, wird diese Frage in den geplanten Gesprächen mit dem
Versicherungsverband thematisiert werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die mit
Wirksamkeit vom 1. April 2002 eingerichtete, weisungsfreie Finanzmarktaufsicht
hinzuweisen, der es unter anderem obliegt, Verstöße gegen geltende Bestimmungen des
Versicherungsrechtes aufzuzeigen und allfällige Missstände zu beseitigen. Dazu darf ich auf
die Beantwortung der Anfrage zur Zahl 3918/J-NR/2002 durch den Bundesminister für
Finanzen hinweisen.