3902/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.07.2002
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
“KFZ-Haftpflichtversicherungen
und Prämien" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 4 und 8:
Konsumenten sollen grundsätzlich jenes Maß an
Transparenz und Information vor-
finden, das ihnen eine solide Entscheidungsgrundlage gewährleistet. Um
diesem In-
teresse der Konsumenten nachhaltig Rechnung zu tragen, wurde die -
gemäß §16
FMAG der Aufsicht durch den Bundesminister für Finanzen unterliegende -
wei-
sungsfreie Finanzmarktaufsichtsbehörde geschaffen. Diese führt die
Finanz-
marktaufsicht, darunter auch die Versicherungsaufsicht kraft gesetzlichen
Auftrags
aus. Sie hat zur Wahrung der Interessen der Versicherten alle Anordnungen zu
tref-
fen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den
für den Be-
trieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten
Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von
Versicherungsunter-
nehmen in Einklang zu halten. Ihre Kompetenzen reichen von weitreichenden
Infor-
mations- und Einschaurechten bis hin zu Anordnungsbefugnissen im Interesse der
Versicherten. Zur besseren Information der Konsumenten wurde eine Website der
FMA unter www.fma.gv.at eingerichtet. Hier werden etwa unter
http://www.fma.qv.at/versicherunqsaufsicht/spezifisches
statistik.html
die Versiche-
rungsstatistiken
veröffentlicht mit allen wesentlichen Daten über den Versicherungs-
stabestand und die Vermögensverhältnisse der
Versicherungsunternehmen, insbe-
Zu 4 und 5:
Zunächst
muss ganz vehement der irreführenden Präambel der Anfrage widerspro-
chen werden, in der es heißt, dass von 1000 haftpflichtversicherten
Fahrzeugen nur
jeder zehnte PKW, jedoch jeder zweite LKW Aufwendungen geltend macht. Geht
man nämlich davon aus, dass der Anteil
der LKWs in Österreich lediglich 5,8 %, der
Anteil der PKWs, Motorräder und
Motorfahrräder jedoch über 80 % beträgt, wird klar,
dass acht Schadensmeldungen von PKWs, Motorrädern und Motorfahrrädern
ledig-
lich drei Schadensmeldungen von LKWs gegenüberstehen. Selbst diese
Betrach-
tungsweise ist jedoch unzulässig, weil es letzten Endes auf die Höhe
der Schadens-
summe ankommt. Die Vermutung der AK kann daher nicht geteilt werden.
Zu 6:
Diese
Vorgehensweise kann zwar nicht ausgeschlossen werden, es bieten sich je-
doch auch keine vordergründigen Anhaltspunkte für die Annahme einer
solchen
Vorgehensweise.
Zu 8:
Siehe oben
Zu 9 und 11:
Grundsätzlich könnten Bestimmungen im VAG in diesem Bereich mehr Transparenz
schaffen.
Zu 12:
Es ist davon auszugehen, dass der Wettbewerb unterschiedliche Angebotstrukturen
schafft,
die den Kunden eine große Auswahl ermöglichen. Das weithin
angebotene
System der Bonus-Malus Versicherung bietet darüber hinaus die
Möglichkeit einer
schadensverursacheradäquaten Prämiengestaltung, so dass ich das
System insge-
samt sinnvoll halte.
Zu 13:
Sofern sich
Verdachtsmomente erhärten, werden die entsprechenden Schritte ge-
setzt werden.