3902/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.07.2002

BM für Justiz

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “KFZ-Haftpflichtversicherungen
und Prämien" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4 und 8:

Konsumenten sollen grundsätzlich jenes Maß an Transparenz und Information vor-
finden, das ihnen eine solide Entscheidungsgrundlage gewährleistet. Um diesem In-
teresse der Konsumenten nachhaltig Rechnung zu tragen, wurde die - gemäß §16
FMAG der Aufsicht durch den Bundesminister für Finanzen unterliegende - wei-
sungsfreie Finanzmarktaufsichtsbehörde geschaffen. Diese führt die Finanz-
marktaufsicht, darunter auch die Versicherungsaufsicht kraft gesetzlichen Auftrags
aus. Sie hat zur Wahrung der Interessen der Versicherten alle Anordnungen zu tref-
fen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Be-
trieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten
Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunter-
nehmen in Einklang zu halten. Ihre Kompetenzen reichen von weitreichenden Infor-
mations- und Einschaurechten bis hin zu Anordnungsbefugnissen im Interesse der
Versicherten. Zur besseren Information der Konsumenten wurde eine Website der
FMA unter www.fma.gv.at eingerichtet. Hier werden etwa unter
http://www.fma.qv.at/versicherunqsaufsicht/spezifisches statistik.html die Versiche-
rungsstatistiken veröffentlicht mit allen wesentlichen Daten über den Versicherungs-
stabestand und die Vermögensverhältnisse der Versicherungsunternehmen, insbe-


Zu 4 und 5:

Zunächst muss ganz vehement der irreführenden Präambel der Anfrage widerspro-
chen werden, in der es heißt, dass von 1000 haftpflichtversicherten Fahrzeugen nur
jeder zehnte PKW, jedoch jeder zweite LKW Aufwendungen geltend macht. Geht
man nämlich davon aus, dass der Anteil der LKWs in Österreich lediglich 5,8 %, der
Anteil der PKWs, Motorräder und Motorfahrräder jedoch über 80 % beträgt, wird klar,
dass acht Schadensmeldungen von PKWs, Motorrädern und Motorfahrrädern ledig-
lich drei Schadensmeldungen von LKWs gegenüberstehen. Selbst diese Betrach-
tungsweise ist jedoch unzulässig, weil es letzten Endes auf die Höhe der Schadens-
summe ankommt. Die Vermutung der AK kann daher nicht geteilt werden.

Zu 6:

Diese Vorgehensweise kann zwar nicht ausgeschlossen werden, es bieten sich je-
doch auch keine vordergründigen Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen
Vorgehensweise.

Zu 8:
Siehe oben

Zu 9 und 11:

Grundsätzlich könnten Bestimmungen im VAG in diesem Bereich mehr Transparenz

schaffen.

Zu 12:

Es ist davon auszugehen, dass der Wettbewerb unterschiedliche Angebotstrukturen

schafft, die den Kunden eine große Auswahl ermöglichen. Das weithin angebotene
System der Bonus-Malus Versicherung bietet darüber hinaus die Möglichkeit einer
schadensverursacheradäquaten Prämiengestaltung, so dass ich das System insge-
samt sinnvoll halte.

Zu 13:

Sofern sich Verdachtsmomente erhärten, werden die entsprechenden Schritte ge-
setzt werden.