3909/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.07.2002

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Heinzl, Kolleginnen und Kollegen vom 22. Mai
2002, Nr. 3917/J, betreffend vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 50 für bestimmte
Abfallbehandlungsanlagen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich festhalten, dass die Abgeordneten der SPÖ dem AWG 2002 sowohl im
National- als auch im Bundesrat ihre Zustimmung gegeben haben.

Zu den Fragen 1 und 2:

Derzeit sind Anlagen zur thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle unter 10.000
Tonnen pro Jahr nicht nach dem AWG genehmigungspflichtig. Diese Anlagen werden in der
Regel gemäß der Gewerbeordnung oder dem entsprechenden Landes-AWG genehmigt. Da
diese Anlagen nicht in meinem Vollzugsbereich genehmigt werden, liegen mir keine
Angaben zu diesen Anlagen bzw. zu den diesbezüglichen Genehmigungsanträgen vor.
Anzumerken ist, dass mit der Verwirklichung eines einheitlichen Anlagenregisters, wie er
bereits im AWG 2002 vorgesehen ist, eine diesbezügliche Transparenz geschaffen werden
soll.


Zielgruppe für ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 sind insbesondere jene
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8
Megawatt, in denen nicht gefährliche Abfälle thermisch verwertet und die nicht gewerblich
betrieben werden, wie insbesondere kommunal betriebene Anlagen. Das vereinfachte
Verfahren soll allgemein für kleinere Anlagen zum Tragen kommen:

Beispiele für kleinere Anlagen im Zusammenhang mit der Verbrennung:

Annahme: Anlagen in “Vollauslastung" und 8000 Stunden/Jahr in Betrieb, ( MW = MJ/s)

a) Heizwert: 17 000 MJ/t (übliche Holzabfälle)

2,8 MW*3600s / 17 000 MJ/t = 0,593 t/h
0,593 t/h * 8000 h/a = 4 744 t/a

b) Heizwert: 10 000 MJ/t (z.B. Spuckstoffe aus der Papier- und Zellstoffindustrie)

2,8 MW*3600s / 10 000 MJ/t = 1,008 t/h
1,008 t/h * 8000 h/a = 8 064 t/a

Bei der Formulierung wurde eine einfach feststellbare Grenze für die Ausnahme
herangezogen, um Umgehungsmöglichkeiten, wie dies bei der Festlegung von variablen und
schwer überprüfbaren Kriterien (zB. Jahreskapazität) gegeben ist, hintanzuhalten.

Zu den Fragen 3 und 4 :

Gemäß § 37 Abs. 2 Z 4 AWG 2002 sind Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur
thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu
2,8 Megawatt nicht gemäß AWG genehmigungspflichtig, sofern sie der Genehmigungspflicht
gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Zielgruppe dieser Ausnahme sind zB
Tischlereien, welche die bei ihnen bei der Holzverarbeitung anfallenden Abschnitte thermisch
verwerten. Diese Anlagen werden auch nach derzeitiger Rechtslage gewerberechtlich
genehmigt (in manchen Bundesländern bestand auch eine Genehmigungspflicht gemäß dem
AWG des Landes).


Bis zu einer Leistung von 2,8 Megawatt ist daher eine gewerberechtlich genehmigte
Verbrennungsanlage vom Genehmigungsregime des AWG 2002 ausgenommen. Die
Genehmigungspflicht einer diesbezüglichen Änderung ist gemäß Gewerbeordnung zu
beurteilen.

Die detaillierten technischen Anforderungen für Abfallverbrennungs- und
Mitverbrennungsanlagen werden in Kürze in der Abfallverbrennung - Sammelverordnung als
Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen geregelt. Diese
technischen Anforderungen werden für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen gelten,
und zwar sowohl für Anlagen, die gemäß AWG genehmigt werden, als auch für Anlagen, die
gemäß GewO genehmigt werden.

Die Abfallverbrennung-Sammelverordnung wird detailliert die dem Stand der Technik
entsprechenden technischen Anforderungen betreffend Eingangskontrolle, Ausstattung der
Anlagen und der Betriebsbedingungen, Emissionsbegrenzung, Messvorschriften,
Betreiberpflichten und Kontrolle für die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen
festlegen.

Seit 14. Mai 2002 liegt ein Begutachtungsentwurf dieser Verordnung vor. Die Verordnung
soll noch vor dem In-Kraft-Treten des AWG 2002 erlassen werden.