3909/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.07.2002
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die
schriftliche Anfrage der Abgeordneten Heinzl, Kolleginnen und Kollegen vom 22.
Mai
2002, Nr. 3917/J, betreffend vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 50
für bestimmte
Abfallbehandlungsanlagen, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Einleitend
möchte ich festhalten, dass die Abgeordneten der SPÖ dem AWG 2002
sowohl im
National- als auch im Bundesrat ihre Zustimmung gegeben haben.
Zu den Fragen 1 und 2:
Derzeit
sind Anlagen zur thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle
unter 10.000
Tonnen pro Jahr nicht nach dem AWG genehmigungspflichtig. Diese Anlagen werden
in der
Regel gemäß der Gewerbeordnung oder dem entsprechenden Landes-AWG
genehmigt. Da
diese Anlagen nicht in meinem Vollzugsbereich genehmigt werden, liegen mir
keine
Angaben zu diesen Anlagen bzw. zu den diesbezüglichen
Genehmigungsanträgen vor.
Anzumerken ist, dass mit der Verwirklichung eines einheitlichen
Anlagenregisters, wie er
bereits im AWG 2002 vorgesehen ist, eine diesbezügliche Transparenz
geschaffen werden
soll.
Zielgruppe
für ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 sind
insbesondere jene
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen mit einer thermischen Leistung bis zu
2,8
Megawatt, in denen nicht gefährliche Abfälle thermisch verwertet und
die nicht gewerblich
betrieben werden, wie insbesondere kommunal betriebene Anlagen. Das
vereinfachte
Verfahren soll allgemein für kleinere Anlagen zum Tragen kommen:
Beispiele für kleinere Anlagen im Zusammenhang mit der Verbrennung:
Annahme: Anlagen in “Vollauslastung" und 8000 Stunden/Jahr in Betrieb, ( MW = MJ/s)
a) Heizwert: 17 000 MJ/t (übliche Holzabfälle)
2,8 MW*3600s / 17 000 MJ/t =
0,593 t/h
0,593 t/h * 8000 h/a = 4 744 t/a
b) Heizwert: 10 000 MJ/t (z.B. Spuckstoffe aus der Papier- und Zellstoffindustrie)
2,8 MW*3600s / 10 000 MJ/t =
1,008 t/h
1,008 t/h * 8000 h/a = 8 064 t/a
Bei
der Formulierung wurde eine einfach feststellbare Grenze für die Ausnahme
herangezogen, um Umgehungsmöglichkeiten, wie dies bei der Festlegung von
variablen und
schwer überprüfbaren Kriterien (zB. Jahreskapazität) gegeben
ist, hintanzuhalten.
Zu den Fragen 3 und 4 :
Gemäß
§ 37 Abs. 2 Z 4 AWG 2002 sind Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen
zur
thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer
thermischen Leistung bis zu
2,8 Megawatt nicht gemäß AWG genehmigungspflichtig, sofern sie der
Genehmigungspflicht
gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Zielgruppe
dieser Ausnahme sind zB
Tischlereien, welche die bei ihnen bei der Holzverarbeitung anfallenden
Abschnitte thermisch
verwerten. Diese Anlagen werden auch nach derzeitiger Rechtslage
gewerberechtlich
genehmigt (in manchen Bundesländern bestand auch eine Genehmigungspflicht
gemäß dem
AWG des Landes).
Bis zu einer
Leistung von 2,8 Megawatt ist daher eine gewerberechtlich genehmigte
Verbrennungsanlage vom Genehmigungsregime des AWG 2002 ausgenommen. Die
Genehmigungspflicht einer diesbezüglichen Änderung ist
gemäß Gewerbeordnung zu
beurteilen.
Die
detaillierten technischen Anforderungen für Abfallverbrennungs- und
Mitverbrennungsanlagen werden in Kürze in der Abfallverbrennung -
Sammelverordnung als
Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen
geregelt. Diese
technischen Anforderungen werden für Verbrennungs- und
Mitverbrennungsanlagen gelten,
und zwar sowohl für Anlagen, die gemäß AWG genehmigt werden,
als auch für Anlagen, die
gemäß GewO genehmigt werden.
Die
Abfallverbrennung-Sammelverordnung wird detailliert die dem Stand der Technik
entsprechenden technischen Anforderungen betreffend Eingangskontrolle,
Ausstattung der
Anlagen und der Betriebsbedingungen, Emissionsbegrenzung, Messvorschriften,
Betreiberpflichten und Kontrolle für die Verbrennung und Mitverbrennung
von Abfällen
festlegen.
Seit
14. Mai 2002 liegt ein Begutachtungsentwurf dieser Verordnung vor. Die
Verordnung
soll noch vor dem In-Kraft-Treten des AWG 2002 erlassen werden.