391/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 463/J betreffend Freies
Gewerbe - Lenken von Kraftfahrzeugen, welche die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen
am 13. März 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Derzeit sind 92 Gewerbeberechtigungen registriert. Diese verteilen sich auf die einzelnen
Bundesländer wie folgt:
Kärnten: 1
Niederösterreich: 11
Oberösterreich: 7
Salzburg: 5
Steiermark: 28
Tirol: 1
Vorarlberg: 39
Antwort zu den Punkten 2 bis 6 der Anfrage:
Mein Ressort hegt aus anderen als in dem erwähnten Rechtsgutachten angeführten Gründen
Bedenken gegen die Einstufung der genannten Tätigkeit als freies Gewerbe. Gemäß § 31 Abs.
1 GewO 1994 sind einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren
fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, den
betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Gemäß § 19 Abs. 1 GütBefG in der Fassung
BGBl. I Nr. 17/1998 müssen Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern im
Güterfernverkehr sowie im grenzüberschreitenden Werksverkehr für ihre Tätigkeit den
Nachweis einer Ausbildung erbringen.
Für das Lenken von Kraftfahrzeugen sind daher Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
jedenfalls für Fern - und Auslandsfahrten zumindest im Umfang des
Arbeitnehmerbefähigungsnachweises gemäß § 19 GütBefG erforderlich. Dies bedeutet
jedoch, dass der genannte Gewerbewortlaut zumindest in diesem Umfang auch Tätigkeiten
umfasst, für die der vorgeschriebene Befähigungsnachweis erforderlich ist und die daher
nicht unter die Regelung des § 31 Abs. 1 GewO 1994 (einfache Tätigkeiten) subsumiert
werden können. Diese Bedenken haben dazu geführt, dass mein Ressort den Bescheid eines
Landeshauptmannes, mit dem eine diesbezügliche (uneingeschränkte) Gewerbeberechtigung
für nichtig erklärt wurde, bestätigt hat.
Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:
Mein Ressort hat die Ämter der Landesregierungen davon in Kenntnis gesetzt, dass eine
uneingeschränkte Gewerbeberechtigung für das Lenken von Kraftfahrzeugen nicht in Frage
kommt. Die Aufhebung rechtskräftig begründeter Gewerbeberechtigungen gemäß § 363 Abs.
1 Z 2 GewO 1994 iVm § 68 Abs. 4 Z 4 AVG ist in das Ermessen der sachlich in Betracht
kommenden Oberbehörde gestellt. Mein Ressort hat alle Ämter der Landesregierungen von
obengenannter Entscheidung in Kenntnis gesetzt und wird sie anweisen, die bestehenden
Gewerbeberechtigungen im Lichte dieser
Entscheidung zu prüfen.
Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:
Das moderne Arbeitsleben stellt immer höhere Anforderungen an die Flexibilität der
Arbeitnehmer. Wenn unselbständig Tätige die Möglichkeit nutzen, im Rahmen von
Werkverträgen Aufträge entgegen zu nehmen, muss dies nicht zum Nachteil des
Auftragnehmers sein. Viele Dienstleistungsunternehmer fangen in relativ großer
Abhängigkeit von ihren Auftraggebern zu arbeiten an und können sich zu eigenständigen
Unternehmern fortentwickeln.
Antwort zu den Punkten 11 bis 15 der Anfrage:
Gewerbetreibende sind nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz voll versichert.
Da alle Fahrer an die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Lenk - und
Ruhezeiten gebunden sind, sehe ich im Lenken von Kraftfahrzeugen durch selbständige
Berufskraftfahrer kein erhöhtes Risiko.