391/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 463/J betreffend Freies

Gewerbe - Lenken von Kraftfahrzeugen, welche die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen

am 13. März 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Derzeit sind 92 Gewerbeberechtigungen registriert. Diese verteilen sich auf die einzelnen

Bundesländer wie folgt:

 

Kärnten: 1

Niederösterreich: 11

Oberösterreich: 7

Salzburg: 5

Steiermark: 28

Tirol: 1

Vorarlberg: 39

Antwort zu den Punkten 2 bis 6 der Anfrage:

 

Mein Ressort hegt aus anderen als in dem erwähnten Rechtsgutachten angeführten Gründen

Bedenken gegen die Einstufung der genannten Tätigkeit als freies Gewerbe. Gemäß § 31 Abs.

1 GewO 1994 sind einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren

fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, den

betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Gemäß § 19 Abs. 1 GütBefG in der Fassung

BGBl. I Nr. 17/1998 müssen Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern im

Güterfernverkehr sowie im grenzüberschreitenden Werksverkehr für ihre Tätigkeit den

Nachweis einer Ausbildung erbringen.

 

Für das Lenken von Kraftfahrzeugen sind daher Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

jedenfalls für Fern - und Auslandsfahrten zumindest im Umfang des

Arbeitnehmerbefähigungsnachweises gemäß § 19 GütBefG erforderlich. Dies bedeutet

jedoch, dass der genannte Gewerbewortlaut zumindest in diesem Umfang auch Tätigkeiten

umfasst, für die der vorgeschriebene Befähigungsnachweis erforderlich ist und die daher

nicht unter die Regelung des § 31 Abs. 1 GewO 1994 (einfache Tätigkeiten) subsumiert

werden können. Diese Bedenken haben dazu geführt, dass mein Ressort den Bescheid eines

Landeshauptmannes, mit dem eine diesbezügliche (uneingeschränkte) Gewerbeberechtigung

für nichtig erklärt wurde, bestätigt hat.

 

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

 

Mein Ressort hat die Ämter der Landesregierungen davon in Kenntnis gesetzt, dass eine

uneingeschränkte Gewerbeberechtigung für das Lenken von Kraftfahrzeugen nicht in Frage

kommt. Die Aufhebung rechtskräftig begründeter Gewerbeberechtigungen gemäß § 363 Abs.

1 Z 2 GewO 1994 iVm § 68 Abs. 4 Z 4 AVG ist in das Ermessen der sachlich in Betracht

kommenden Oberbehörde gestellt. Mein Ressort hat alle Ämter der Landesregierungen von

obengenannter Entscheidung in Kenntnis gesetzt und wird sie anweisen, die bestehenden

Gewerbeberechtigungen im Lichte dieser Entscheidung zu prüfen.

Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:

 

Das moderne Arbeitsleben stellt immer höhere Anforderungen an die Flexibilität der

Arbeitnehmer. Wenn unselbständig Tätige die Möglichkeit nutzen, im Rahmen von

Werkverträgen Aufträge entgegen zu nehmen, muss dies nicht zum Nachteil des

Auftragnehmers sein. Viele Dienstleistungsunternehmer fangen in relativ großer

Abhängigkeit von ihren Auftraggebern zu arbeiten an und können sich zu eigenständigen

Unternehmern fortentwickeln.

 

Antwort zu den Punkten 11 bis 15 der Anfrage:

 

Gewerbetreibende sind nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz voll versichert.

Da alle Fahrer an die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Lenk - und

Ruhezeiten gebunden sind, sehe ich im Lenken von Kraftfahrzeugen durch selbständige

Berufskraftfahrer kein erhöhtes Risiko.