3911/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.07.2002

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Schwemlein, Kolleginnen und Kollegen vom
23. Mai 2002, Nr. 3935/J, betreffend Aussagen des Landwirtschaftsministers, wonach
Mountainbiking als Hauptursache für die Vertreibung des Wildes und in der Folge für Wild-
verbiss verantwortlich ist, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Einleitend darf ich festhalten, dass es sich um die angeblich von mir getroffene Aussage be-
züglich Mountainbiking in Zusammenhang mit Wildverbiss um ein offensichtliches Missver-
ständnis handelt. Ich möchte hiemit klarstellen - wie ich es bereits im Landwirtschaftssaus-
schuss getan habe - dass meiner Ansicht nach Mountainbiken eine von mehreren Ursachen
bei der Beunruhigung des Wildes und damit von Wildschäden ist. Diese Ansicht bestätigen
Beobachtungen in der Natur von zahlreichen Experten (zum Unterschied von Spaziergän-
gern ist das besondere Problem bei Mountainbikern die rasche und damit für das Wild über-
raschende Annäherung, was zu höheren Fluchtdistanzen mit den entsprechenden Folgen
führt).

Zu den Fragen 1 und 2:

Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(BMLFUW) sind keine bundesweiten Statistiken über finanzielle Beiträge der Österreichi-


sehen Tourismuswirtschaft sowie der Fremdenverkehrsverbände für Mountainbike-Strecken
bekannt.

Beispielhaft seien Informationen der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG) und des
Bundeslandes Tirol angeführt:

ÖBf AG: Die ÖBf AG stellt zur Zeit über 1.800 km Wege (meist Forststraßen) für Mountainbi-
ker zur Verfügung. Die Freigabe erfolgt auf vertraglicher Basis, Vertragspartner sind in der
Regel Tourismusverbände. Seit Ende 2001 werden Verträge auf 7 Jahre abgeschlossen, der
jährliche Streckentarif beträgt 0,18 €/lfm (2,50 ATS/lfm). Davor wurden 3-Jahres-Verträge um
0,23 €/lfm (3,20 ATS/lfm) abgeschlossen.

Die ÖBf AG versucht durch die Freigabe geeigneter Strecken zum einen der lokalen Nach-
frage gerecht zu werden und zum anderen die Mountainbiker so zu lenken, dass für das Wild
ausreichend ruhigere Zonen bleiben bzw. durch die Eindämmung illegalen Radfahrens im
Wald erst geschaffen werden.

Tirol: Seitens des Tiroler Tourismusförderungsfonds werden jährlich rund 200.000 € für Be-
schilderung, Versicherung und Zuschüsse zum Entgelt zur Freigabe der Forstwege (0,11
€/lfm und Jahr) in das Produkt Mountainbikeangebot investiert. So wurden in den vergangen
5 Jahren rund 1 Mio. € dafür aufgewendet.

Da das durchschnittlich vereinbarte Entgelt zur Freigabe der Forstwege für Mountainbiker in
Tirol zwischen 0,15 bis 0,18 €/lfm und Jahr liegt, zahlen die örtlichen Tourismusverbände
sowie die Gemeinden jährlich nochmals geschätzte 150.000 € dazu. Hochgerechnet auf die
letzten 5 Jahre also auch rund 0,75 Mio. €.

Bisher wurden auf der Basis des Mountainbike-Modells Tirol rund 3.600 km geöffnet.
Zu Frage 3:

Die Erhebungen zur derzeit laufenden Österreichischen Waldinventur 2000/2002 sind noch
nicht abgeschlossen, die Ergebnisse werden ab Mitte 2003 verfügbar sein. Ein Vergleich mit
den 80-er und 90-er Jahren des vorigen Jahrhunderts ist daher noch nicht möglich.


Zu Frage 4:

Hiezu darf ich auf meine einleitenden Ausführungen verweisen.

Zu Frage 5:

Dem BMLFUW sind keine Studien bekannt, die den Anteil des Mountainbiking im Verhältnis
zu den anderen Faktoren, die zur Beunruhigung des Wildes beitragen und in Folge die damit
verbundenen höheren Wildschäden quantifizieren würden. Ein kausaler Zusammenhang
zwischen Mountainbiking und Wildschäden ist beobachtbar (siehe Einleitung), aber aufgrund
der vielfältigen Einflüsse und Wechselwirkungen schwer quantifizierbar.

Zu Frage 6:

Dem BMLFUW ist keine Statistik über Mountainbike-Strecken im Schutzwald bekannt.

Zu Frage 7:

Aufgrund der Ergebnisse der Schutzwaldinventur 1991/93 (Landeskonzepte zur Verbesse-
rung der Schutzwirkung des Waldes) ergaben sich 161.000 ha Schutzwald mit dringendem
Verbesserungsbedarf. Seit Sommer 1993 wurden vom Forsttechnischen Dienst für Wild-
bach- und Lawinenverbauung (WLV) auf einer Fläche von 56.836 ha 238 flächenwirtschaftli-
che Projekte mit einem Finanzvolumen von 216,6 Mio. € (3,6 Mrd. ATS) begonnen bzw. teil-
weise schon abgeschlossen. Die Landesforstdienste haben aus Mitteln der “Grünen Förde-
rung" (forstliche Fördermittel - Bundes-, Landes- und Interessentenanteil) 470 Hochlagen-
schutzwaldsanierungsprojekte (HSS) auf einer Fläche von 115.474 ha mit einem Kostenvo-
lumen von 43,6 Mio. € (0,6 Mrd. ATS) begonnen bzw. teilweise schon abgeschlossen (siehe
Beilage 1; Seiten 15 bis 19 der Broschüre “ARGE Schutzwald, Arbeitsgruppe 3 - Schutz-
waldstrategie").

Aufgrund der langsamen Vegetationsentwicklung in der Hochlage ist mit längeren Laufzeiten
der Maßnahmen zu rechnen, daher gibt es derzeit noch keine finalen Ergebnisse. Es kann
aber davon ausgegangen werden, dass bei einem großen Teil der Projekte die Situation


durch waldbauliche Maßnahmen und kleinere Verbauungen wesentlich entschärft werden
konnte.

Das neue Forstgesetz und die mit den Bundesländern gemeinsam beschlossene Schutz-
waldstrategie werden eine neue Weichenstellung zu rasch umsetzbaren und praxisgerechten
Verbesserungsmaßnahmen im österreichischen Schutzwald ermöglichen.

Zu Frage 8:

Als konkrete Gründe für die Verbesserung des Zustandes einer “Sanierungsfläche" ist Fol-
gendes anzuführen:

1.   Verjüngungseinleitung mit gleichzeitig flankierenden Maßnahmen durch Wildstandreduk-
tion bzw. Waldweidetrennung (wenn erforderlich) und

2.   Ausschalten des Schneeschuhes im Verjüngungsbereich.

Die Begründung für die Verschlechterung mancher Schutzwaldflächen ist aus Beilage 2 er-
sichtlich (siehe Seiten 9 und 10 der Broschüre “ARGE Schutzwald, Arbeitsgruppe 2 -
Schutzwaldkonzepte, Verbesserungsbedarf").

Aufgrund der in den Trockenjahren 1991/92 und 1998/99 überdurchschnittlich stark aufge-
tretenen Windwurf- und Lawinenschäden und den darauf folgenden Borkenkäferkalamitäten
haben sich die dringend zu sanierenden Schutzwaldflächen flächenmäßig erhöht. Diese sind
bei der Schutzwaldrevision 2000/2001 miterhoben worden.

Zu Frage 9:

Die Lage der Schutzwald-Sanierungsflächen wurde bezirksweise in Arbeitskarten 1:25.000
vor Ort eingetragen, anschließend beim Amt der Landesregierung zu einem Landesergebnis
1:50.000 zusammengefasst und digital (GIS) an die Forstsektion des BMLFUW übermittelt.
Das Bundesergebnis aus den Jahren 1993 und 2001 ist den Beilagen 3 und 4 zu entneh-
men. Die kartographische Darstellung sowie weitere Informationen zum Thema “Schutzwald"
sind auf der Homepage des BMLFUW einzusehen (www.lebensministerium.at)


Zu Frage 10:

Im Bereich “Forstwirtschaft" wurden im Jahr 2001 folgende Förderprogramme durchgeführt:

1. Förderung forstlicher Maßnahmen im Rahmen des “Österreichischen Programms für die
Entwicklung des ländlichen Raums",

2.   Förderung forstlicher Maßnahmen im Rahmen des Abschnittes X (Forstliche Förderung)
Forstgesetz 1975 i.d.g.F. und

3.   Förderung von Schutzwaldsanierungsmaßnahmen im Rahmen des § 9 Wasserbauten-
förderungsgesetz.

Zu Frage 11:

Das finanzielle Ausmaß der durchgeführten Förderprogramme betrug im Jahr 2001 für

1. die Förderung forstlicher Maßnahmen im Rahmen des “Österreichischen Programms für
die Entwicklung des ländlichen Raums" € 15.989.747,- (EU- und Bundesmittel),

2.   die Förderung forstlicher Maßnahmen im Rahmen des Abschnittes X (Forstliche Förde-
rung) Forstgesetz 1975 i.d.g.F. € 3.044.259,- (Bundesmittel) und

3.  die Förderung von Schutzwaldsanierungsmaßnahmen (Flächenwirtschaftliche Projekte)
im Rahmen des § 9 Wasserbautenförderungsgesetz (VA-Ansatz 1/60 126) € 7.412.629,-
(Bundesmittel).

Zu Frage 12:

Die Koordination und Durchführung der beiden erstgenannten Förderprogramme obliegt dem
BMLFUW. Die Bewilligung der forstlichen Maßnahmen erfolgt

1.   im Rahmen des “österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen
Raums" durch die Bundesländer und

2.   im Rahmen des Abschnittes X (Forstliche Förderung) Forstgesetz 1975 i.d.g.F. durch das
BMLFUW.

Mit der Durchführung der Förderungsmaßnahmen zur Schutzwaldsanierung im Rahmen des

§ 9 Wasserbautenförderungsgesetz sind betraut:

•    Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Wien, Niederös-
terreich und Burgenland inkl. Gebietsbauleitungen,


•    Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Oberösterreich
inkl. Gebietsbauleitungen,

•    Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Salzburg inkl.
Gebietsbauleitungen,

•    Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Steiermark inkl.
Gebietsbauleitungen,

•    Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Kärnten inkl. Ge-
bietsbauleitungen,

•    Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Tirol inkl. Ge-
bietsbauleitungen,

•    Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Vorarlberg inkl.
Gebietsbauleitungen,

•    Amt der Burgenländischen Landesregierung, Landesforstinspektion inkl. Bezirksforstin-
spektionen,

•    Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Landesforstinspektion inkl. Bezirks-
forstinspektionen,

•    Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Landesforstinspektion inkl. Bezirks-
forstinspektionen,

•    Amt der Salzburg Landesregierung, Landesforstinspektion inkl. Bezirksforstinspektionen,

•    Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Landesforstinspektion inkl. Bezirksforstin-
spektionen,

•    Amt der Kärntner Landesregierung, Landesforstinspektion inkl. Bezirksforstinspektionen
und

•    Amt der Tiroler Landesregierung, Landesforstinspektion inkl. Bezirksforstinspektionen.

Zu Frage 13:

Die Förderung forstlicher Maßnahmen im Rahmen des “Österreichischen Programms für die
Entwicklung des ländlichen Raums" erfolgt in der Periode 2000 bis 2006.
Die Förderung forstlicher Maßnahmen im Rahmen des Abschnittes
X (Forstliche Förderung)
Forstgesetz 1975 i.d.g.F. erfolgt für die Dauer des gesetzlichen Auftrages.


Die Förderung von Schutzwaldsanierungsmaßnahmen im Rahmen des § 9 Wasserbauten-
förderungsgesetz erfolgt ebenfalls für die Dauer des gesetzlichen Auftrages. Die Umsetzung
der Projekte erfolgt entsprechend der Standortverhältnisse und Art der Maßnahmen. Die
Projektdauer beträgt in der Regel 5 bis 30 Jahre.

Zu den Fragen 14 und 15:

Die drei aufgelisteten Förderprogramme werden im Jahr 2002 weitergeführt.

Zu Frage 16:

Der Förderungsumfang der EU für die Landwirtschaft betreffend Aufforstung und Wegebau
(gemäß “österreichischem Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums") beträgt
nach Jahren aufgeschlüsselt:

Maßnahme

 

2000

 

2001

 

 

 

EU-Mittel in 1. 000 €

 

Aufforstung und Pflege

 

424

 

273

 

Wegebau

 

5.090

 

4.974

 

Summe

 

5.514

 

5.247

 

Zu Frage 17:

Eine bundesweite Weginventur erfolgte zuletzt im Rahmen der Österreichischen Waldin-
ventur 1992/96. Die wichtigsten Ergebnisse sind in der Publikation "Waldinventur 1992/1996
- Zur Nachhaltigkeit im österreichischen Wald" (Beilage zur Österreichischen Forstzeitung
12/1997) und im Internet unter http://fbva.forvie.ac.at/700/700.html veröffentlicht.

Detaillierte Angaben (kartographische Lokalplanungen und Erschließungsplanungen) über
den durchgeführten Ausbau des Wegebaus der letzten Jahre in Österreichs Wäldern liegen
in den Bezirksverwaltungsbehörden auf.


Zu Frage 18:

Der Bund hat in Angelegenheiten des Jagdrechts aufgrund der verfassungsrechtlichen Kom-
petenzlage keine Möglichkeiten der direkten Einflussnahme (Jagdwesen ist in Gesetzgebung
und Vollziehung Ländersache).

Zu Frage 19:

Die Projektgruppe soll bis Herbst 2002 einen Vorschlag vorlegen. Dieser soll dann von den
entsprechenden Forst- und Jagdstellen begutachtet werden.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die in den Jagdgesetzen vorgesehene Erfassung der
Verbissschäden durch Wild Aufgabe der Länder ist. Das Angebot des Bundesamtes und
Forschungszentrums für Wald, die bestehenden Verjüngungskontrollsysteme zu analysieren
und die Entwicklung einheitlicher Mindestanforderungen für solche Systeme zu koordinieren,
ist als Serviceleistung des Bundes zu verstehen.

Zu Frage 20:

Angelegenheiten der Jagd fallen - wie bereits ausgeführt - gemäß Bundesverfassung in den
Kompetenzbereich der Länder, ebenso die Ausbildung zum Berufsjäger, zum Aufsichtsjäger
und die Ausbildung zum Jäger (Erlangung einer Jagdberechtigungskarte).

Die fünfjährige Ausbildung der Förster erfolgt an den Höheren Bundeslehranstalten für
Forstwirtschaft. Die jagdliche Ausbildung umfasst dabei durchschnittlich 2 Wochenstunden in
3 Jahrgängen. Die jeweiligen Unterrichtsstunden dienen überwiegend der Vermittlung von
Wissen bezüglich der Wechselwirkungen zwischen Flora, Fauna und Menschen im Lebens-
raum Wald und Flur.

Derzeit befindet sich eine Verordnung über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirt-
schaftliche Lehranstalten im Begutachtungsstadium.