3912/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.07.2002

BM für Land- und Forstwirtschaft, Unwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli Sima, Kolleginnen und Kollegen vom
23.05.2002, Nr. 3958/J, betreffend Privatisierung der Bundesforste und Ausverkauf der hei-
mischen Wälder, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich festhalten, dass zwischen der Bundesregierung und der Österreichi-
schen Bundesforste AG (ÖBf AG) zu keinem Zeitpunkt Vereinbarungen hinsichtlich eines
Verkaufs von 50.000 ha Fläche bestanden haben. Dies ist zudem auch aufgrund der Be-
stimmung des § 1 Abs. 1 Bundesforstegesetz 1996 ausgeschlossen, wonach für die von der
ÖBf AG verwalteten Flächen der Republik Österreich eine Substanzerhaltungsverpflichtung
besteht, also Erlöse aus Veräußerungen zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonsti-
gen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden sind.

Hinsichtlich des Seenerwerbs wird darauf hingewiesen, dass für die Fläche von rund
98 Mio. m2 (in der Anfrage fälschlich 98 m2!) eine Gegenleistung von ATS 800 Mio. von der
ÖBf AG erbracht wurde.


Zu den einzelnen Fragen:
Zu den Fragen 1. 2. 3 und 8:

Vom Aufsichtsrat der ÖBf AG wurde bis dato der Verkauf von rund 9.100 ha und der Ankauf
von rund 550 ha (ohne Seen gemäß § 17a Bundesforstegesetz) Flächen, die im Eigentum
der Republik Österreich (ÖBf AG) stehen, genehmigt, sodass sich ein Saldo von rund 8.550
ha ergibt.

Die Flächen liegen in den nachstehend angeführten Bundesländern und weisen folgende
prozentuelle Aufteilung auf:

Kärnten:                       4 %

Niederösterreich:         6 %

Oberösterreich:           13%

Salzburg:                     17%

Steiermark:                   49 %

Tirol:                             11 %

Auf Basis der von der ÖBf AG sehr sorgfältig erstellten Liste von zum Verkauf geeignet er-
scheinender Flächen werden vor allem kleine landwirtschaftliche Flächen, Grundstücke in
Randlagen, Streubesitz und wirtschaftlich wenig interessante Flächen veräußert. Weit über
80% der Transaktionen betreffen Flächen unter 10 ha. Vom Verkauf ausgeschlossen waren
und sind Seen und Seeufer, Gletscherflächen, Nationalparks, strategische Wasserressour-
cen oder besondere Naturschönheiten. Die Namen einzelner Vertragspartner kann ich aus
Datenschutzgründen nicht nennen.

Zu Frage 4:

Nein.

Zu Frage 5:

Die Aufbringung der Mittel wird Gegenstand der Budgetverhandlungen sein.


Zu Frage 6:

§ 1 Abs. 1 Bundesforstegesetz 1996 sieht die verfassungsgesetzlich sichergestellte Sub-
stanzerhaltungsverpflichtung für die Flächen der Republik Österreich (ÖBf AG) vor. Erlöse
aus Verkäufen müssen wieder in Ankäufe investiert werden.

Zu Frage 7:

Waldverkäufe der ÖBf AG erfolgen einerseits zur Sicherstellung der Mittel für allfällige An-
käufe, andererseits zur Finanzierung der im Vorjahr erfolgten Übertragung von 11 Seen. In
allen Fällen ist aufgrund des § 1 Abs. 1 Bundesforstegesetz 1996 die Erhaltung der Sub-
stanz sichergestellt. Die ÖBf AG geht davon aus, dass es bereits im Jahr 2002 zum Ab-
schluss des Sonderverkauf-Programms für den Erwerb der Seen kommen wird.

Zu Frage 9:

Mit dem Verkauf von Waldflächen der ÖBf AG ist keinerlei Gefährdung der nachhaltigen
Waldbewirtschaftung verbunden. Aufgrund der Bestimmungen des Bundesforstegesetzes
1996 ist die Erhaltung der Substanz der von der ÖBf AG betreuten Flächen sichergestellt.
Der Besitzstand der ÖBf AG hat in den letzten Jahren durch Zukaufe um rund 30.000 ha
zugenommen und jede Befürchtung in Richtung eines Ausverkaufs ist daher vollkommen
unbegründet. Darüber hinaus hat Österreich ein sehr modernes und in besonderer Weise
dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung verpflichtetes Forstgesetz, das kürzlich
novelliert wurde und für alle Waldflächen gilt, unabhängig vom Waldeigentümer und -bewirt-
schafter. Eines der Ziele des Forstgesetzes ist die Sicherstellung einer nachhaltigen Wald-
bewirtschaftung (§ 1 Abs. 2 Forstgesetz 1975 i.d.g.F.).

Rund 80 % aller österreichischen Wälder sind in Privatbesitz. Die Österreichische Waldin-
ventur und andere Untersuchungen und Erhebungen belegen eindrucksvoll, dass der heimi-
sche Wald, ob öffentlich oder privat, nachhaltig bewirtschaftet wird. Nachzulesen ist dies
unter anderem im Österreichischen Waldbericht 2001, der dem Nationalrat übermittelt wurde
und im Internet unter www.lebensministerium.at in der Rubrik Publikationen/Forst zur Verfü-
gung steht.


Zu Frage 10:

Artikel 3 § 1 Abs. 3a Bundesforstegesetz normiert ein konkretes Verkaufsverbot nicht nur für
Gletscher- und Nationalparkflächen, sondern vor allem auch für Flächen, auf denen sich
strategisch wichtige Wasserressourcen befinden. Eine “Privatisierung" derartiger Grundstü-
cke ist somit nicht möglich.

Das österreichische Wasserrechtsgesetz enthält umfassende Schutzbestimmungen, welche
die öffentlichen Interessen an dem der jeweiligen Liegenschaft zugehörigen Wasserressour-
cen optimal absichert. Diesbezüglich kann auf die §§ 34 und 35 WRG verwiesen werden,
wonach Schutz- und Schongebiete zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung vorgese-
hen werden können.

Im Falle des Verkaufes von Waldflächen, auf denen sich Quellen befinden, die beispiels-
weise aufgrund ihrer geringen Schüttung nicht strategisch wichtige Wasserressourcen dar-
stellen, wäre auch der neue Grundeigentümer den Bestimmungen des Wasserrechtsgeset-
zes 1959 i.d.g.F. (insbesondere dem Bewilligungsregime der §§ 9 Abs. 2, 11, 13, 32 Abs. 2
und 105 WRG 1959) unterworfen und somit ein entsprechender quantitativer und qualitativer
Schutz gewährleistet. Weiters darf ich darauf hinweisen, dass die strengen gesetzlichen
Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes für jeden Waldeigentümer gelten.

Überdies werden die österreichischen Wasserressourcen derzeit im Umfang von lediglich
3 % ihres Ausmaßes genutzt. Auch aus diesem Grund ist eine “Gefährdung des Quell-
wassers" auszuschließen.

Zu Frage 11:

Mit der Überführung der Seen in die Betreuung der ÖBf AG werden diese nach modernsten
ökologischen Maßstäben betreut und es wird eine Fülle von Aktivitäten im Sinne der Natur
und im Sinne der Öffentlichkeit geben, vom Ankauf von ökologisch bedeutsamen Seeufern
bis zur Wiederherstellung von Schilf- und Röhrichtzonen. Darüber hinaus wird durch die
Betreuung und Pflege von vielen Kilometern Naturufer der freie See-Zugang für alle Öster-
reicherinnen und Österreicher ermöglicht.


Die notwendigen Mittel, um diese Investitionen in die österreichische Wasserlandschaft zu
gewährleisten, können im Zuge einer marktorientierten Verpachtung im Bereich der Seen
bereitgestellt werden. Diese Marktorientiertheit gilt für private und kommerzielle Nutzer und
deren exklusive Nutzung von Seeufern und Seeflächen. Für öffentliche Nutzung sind um-
fangreiche und langfristige Ermäßigungen vorgesehen. So erhalten Hilfsorganisationen Er-
mäßigungen bis zu 100% für Einrichtungen, die der unmittelbaren Erfüllung ihrer Aufgaben
dienen. Die Verträge mit Gemeinden bleiben bis Ende 2021 unangetastet.

Für die exklusive Nutzung des Sees durch Private bzw. durch kommerzielle Verwerter gibt
es marktkonforme Tarifwerte, die sich an den Grundstückswerten, deren Wertrahmen von
unabhängigen Gutachtern erhoben wurden, orientieren. Als Ausgangsziffer wurden in Anleh-
nung an die Bewertungsgrundsätze 4% des Verkehrswertes entsprechender Grundflächen
festgelegt, wobei Abschläge aufgrund der eingeschränkten Verkehrsfähigkeit von über 50%
vorgenommen wurden. Zusätzlich wird es im Sinne einer kontinuierlichen Tarifanpassung
eine langfristige Einschleif-Phase über einen Zeitraum von 10 Jahren geben. Um punktuelle
Belastungen zu vermeiden, beträgt in diesem Einschleifzeitraum die reale Erhöhung pro Jahr
maximal 8%. Die Tarife für Bojen werden nicht angehoben.

Zu den Fragen 12 und 13:

Als erfahrenster Seenbewirtschafter Österreichs legen die ÖBf AG auch bei den im Vorjahr
übertragenen 11 Seen Wert auf verantwortungsvollen Umgang mit Naturressourcen und
ökologisch verträgliche Bewirtschaftung. Kernaufgabe ist dabei die qualitative und quantita-
tive Weiterentwicklung der natürlichen Ressourcen unter Berücksichtigung von ökologischen,
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen. Bei dem von der ÖBf AG erarbeiteten
Seeuferkonzept zählen der Schutz natürlicher Seeufer und anderer sensibler Gebiete und
die Ermöglichung des freien Zugangs zu den Seen für die Bevölkerung zu zentralen Aufga-
ben. Auch das Bundesforstegesetz weist auf dieses Anliegen explizit hin. Bereits in den ver-
gangenen Jahrzehnten haben die ÖBf AG zahlreiche freie Seezugänge unter Einsatz erheb-


licher finanzieller Mittel geschaffen. Die ÖBf AG sind daher auch in Zukunft für alle von ihr
betreuten Seen ein Garant für die Fortführung der dargelegten bürgerfreundlichen
Seeuferpolitik.