3915/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.07.2002

BM für Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
DDr. Erwin Niederwieser und Kollegen vom 21. Mai 2002, Nr. 3893/J,
betreffend Gleichstellung von Fachhochschulabsolventlnnen und Universi-
tätsabgängerlnnen "bei Anstellung im öffentlichen Dienst, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:

Zu 1.. 3. und 4.:

Da die Zuständigkeit für die Belange des Dienst- und Besoldungsrechtes
beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport liegt, fällt die
Vollziehung der von diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten nicht in
den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Ich er-
suche daher um Verständnis, dass ich diese Fragen nicht beantworten kann.

Zu der in Punkt l enthaltenen Frage nach meinem Standpunkt bezüglich
der Gleichstellung von Fachhochschulabsolventlnnen und Universitätsab-
gängerlnnen möchte ich daraufhinweisen, dass es mir im Hinblick auf das
in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierte Fragerecht proble-


matisch erscheint, zu einem bestimmten Sachverhalt überwiegend per-
sönlich wertend Stellung zu beziehen, wie es im vorliegenden Fall auf Grund
der dargelegten Kompetenzlage der Fall wäre.

Zu 2.:

Im Bereich der Zentralleitung ist ein Bediensteter mit Fachhochschulab-
schluss tätig. Dieser Bedienstete ist jedoch auch Absolvent einer Hoch-
schule, wobei der Hochschulabschluss im Hinblick auf seinen Arbeitsplatz
Anstellungserfordernis ist. Dieser Bedienstete wird daher nach den Gehalts-
ansätzen der Verwendungsgruppe AI besoldet.

Im Bereich der nachgeordneten Dienststellen ist ein Bediensteter mit Fach-
hochschulabschluss tätig und in A2/3 eingestuft.

Vier weitere Bedienstete besuchen derzeit eine Fachhochschule, wobei der
voraussichtliche Abschluss bei zwei Bediensteten im Herbst des heurigen
Jahres und bei den anderen zwei Bediensteten im Herbst des Jahres 2005
sein wird.