3915/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.07.2002
BM für Finanzen
Auf die
schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
DDr.
Erwin Niederwieser und Kollegen vom 21. Mai 2002, Nr. 3893/J,
betreffend Gleichstellung von Fachhochschulabsolventlnnen und Universi-
tätsabgängerlnnen
"bei Anstellung im öffentlichen Dienst, beehre ich mich
Folgendes
mitzuteilen:
Zu 1.. 3. und 4.:
Da die
Zuständigkeit für die Belange des Dienst- und Besoldungsrechtes
beim Bundesministerium
für öffentliche Leistung und Sport liegt, fällt die
Vollziehung der von diesen Fragen
angesprochenen Angelegenheiten nicht in
den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Finanzen. Ich er-
suche daher um Verständnis,
dass ich diese Fragen nicht beantworten kann.
Zu der in Punkt l enthaltenen Frage nach
meinem Standpunkt bezüglich
der Gleichstellung von
Fachhochschulabsolventlnnen und Universitätsab-
gängerlnnen möchte ich daraufhinweisen, dass es mir im
Hinblick auf das
in § 90 Geschäftsordnungsgesetz
1975 determinierte Fragerecht proble-
matisch erscheint, zu
einem bestimmten Sachverhalt überwiegend per-
sönlich
wertend Stellung zu beziehen, wie es im vorliegenden Fall auf Grund
der
dargelegten Kompetenzlage der Fall wäre.
Zu 2.:
Im Bereich der
Zentralleitung ist ein Bediensteter mit Fachhochschulab-
schluss
tätig. Dieser Bedienstete ist jedoch auch Absolvent einer Hoch-
schule,
wobei der Hochschulabschluss im Hinblick auf seinen Arbeitsplatz
Anstellungserfordernis
ist. Dieser Bedienstete wird daher nach den Gehalts-
ansätzen
der Verwendungsgruppe AI besoldet.
Im Bereich der
nachgeordneten Dienststellen ist ein Bediensteter mit Fach-
hochschulabschluss tätig
und in A2/3 eingestuft.
Vier
weitere Bedienstete besuchen derzeit eine Fachhochschule, wobei der
voraussichtliche
Abschluss bei zwei Bediensteten im Herbst des heurigen
Jahres und bei den anderen zwei Bediensteten im Herbst des Jahres 2005
sein
wird.