3916/AB XXI.GP

Eingelangt am: 19.07.2002

BM für Finanzen

 

auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann
Maier und Kollegen vom 22. Mai 2002, Nr. 3918/J, betreffend "Diskrimi-
nierung von Psychisch Kranken bei Reiseversicherungen", beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:

Zu 1. bis 13.:

Einleitend möchte ich festhalten, dass es mir nicht möglich ist, auf privat-
rechtliche Verträge zwischen Versicherungsnehmer und den Versicherern ge-
staltend Einfluss zu nehmen.

Des Weiteren ist es alleinige Aufgabe der mit 1. April 2002 gegründeten
weisungsfreien Finanzmarktaufsicht, Verstöße gegen geltende Bestimmungen
des Versicherungsrechtes aufzuzeigen und allfällige Missstände zu beseitigen.

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat zur Wahrung der Interessen der Ver-
sicherten alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um
den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung
geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungs-
gemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen in Einklang zu


halten. Dazu gehört unter anderem die nachprüfende Kontrolle der allge-
meinen Versicherungsbedingungen, wobei die Kompetenzen der weisungs-
freien Finanzmarktaufsichtsbehörde hier bis zur Anordnungsbefugnis
reichen, darin enthaltene Bestimmungen, die zwingenden Vorschriften des
Versicherungsvertragsrechts widersprechen, nicht (mehr) zu verwenden.

Daneben besteht die Möglichkeit der Anrufung der Gerichte, sei es durch
einen einzelnen Versicherungsnehmer oder im Wege einer Verbandsklage.

Wenn nun die Arbeiterkammer Salzburg den letztgenannten Weg beschreitet,
weil sie der Ansicht ist, dass in den Vertragsbedingungen diskriminierende
Passagen enthalten sind, so ist dies aus der Sicht der Konsumenten sicher-
lich begrüßenswert. Vor allfälligen Schlussfolgerungen bleibt jedoch die Ent-
scheidung der dazu berufenen Instanzen abzuwarten, der ich selbstver-
ständlich nicht vorgreifen will und kann.

Einen legistischen Handlungsbedarf sehe ich aber derzeit nicht. Gesetzliche
Maßnahmen könnten doch nur in der Schaffung eines Kontrahierungs-
zwanges bestehen, womit die Angebotsvielfalt und Tarifstruktur zu Lasten des
freien Wettbewerbes und damit letztlich auch zu Lasten der Versicherungs-
kunden gestört würde.

Für ein Durchsetzen von Änderungen der Geschäftsbedingungen besteht -
wie einleitend erwähnt - seit l. April 2002 für mich keine Möglichkeit mehr,
da dies gegebenenfalls Aufgabe der weisungsfreien Finanzmarktaufsicht wäre.

Soweit mir bekannt ist, sehen die anderen EU-Mitgliedsstaaten hier derzeit
ebenfalls keinen Handlungsbedarf.