3916/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.07.2002
BM für Finanzen
auf die
schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann
Maier
und Kollegen vom 22. Mai 2002, Nr. 3918/J, betreffend "Diskrimi-
nierung
von Psychisch Kranken bei Reiseversicherungen", beehre ich mich
Folgendes
mitzuteilen:
Zu 1. bis 13.:
Einleitend möchte ich festhalten,
dass es mir nicht möglich ist, auf privat-
rechtliche Verträge zwischen
Versicherungsnehmer und den Versicherern ge-
staltend Einfluss zu nehmen.
Des Weiteren ist es
alleinige Aufgabe der mit 1. April 2002 gegründeten
weisungsfreien
Finanzmarktaufsicht, Verstöße gegen geltende Bestimmungen
des Versicherungsrechtes aufzuzeigen und allfällige Missstände zu
beseitigen.
Die
Finanzmarktaufsichtsbehörde hat zur Wahrung der Interessen der Ver-
sicherten
alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um
den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung
geltenden
Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungs-
gemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen in
Einklang zu
halten. Dazu
gehört unter anderem die nachprüfende Kontrolle der allge-
meinen
Versicherungsbedingungen, wobei die Kompetenzen der weisungs-
freien
Finanzmarktaufsichtsbehörde hier bis zur Anordnungsbefugnis
reichen, darin enthaltene Bestimmungen, die
zwingenden Vorschriften des
Versicherungsvertragsrechts
widersprechen, nicht (mehr) zu verwenden.
Daneben besteht die
Möglichkeit der Anrufung der Gerichte, sei es durch
einen
einzelnen Versicherungsnehmer oder im Wege einer Verbandsklage.
Wenn nun die
Arbeiterkammer Salzburg den letztgenannten Weg beschreitet,
weil sie der Ansicht ist,
dass in den Vertragsbedingungen diskriminierende
Passagen enthalten sind, so ist dies aus der
Sicht der Konsumenten sicher-
lich begrüßenswert. Vor
allfälligen Schlussfolgerungen bleibt jedoch die Ent-
scheidung der dazu berufenen
Instanzen abzuwarten, der ich selbstver-
ständlich nicht vorgreifen will und kann.
Einen
legistischen Handlungsbedarf sehe ich aber derzeit nicht. Gesetzliche
Maßnahmen könnten doch nur in der Schaffung eines Kontrahierungs-
zwanges bestehen, womit die Angebotsvielfalt und Tarifstruktur zu Lasten des
freien
Wettbewerbes und damit letztlich auch zu Lasten der Versicherungs-
kunden gestört würde.
Für
ein Durchsetzen von Änderungen der Geschäftsbedingungen besteht -
wie einleitend erwähnt -
seit l. April 2002 für mich keine Möglichkeit mehr,
da dies gegebenenfalls Aufgabe der
weisungsfreien Finanzmarktaufsicht wäre.
Soweit mir bekannt ist, sehen
die anderen EU-Mitgliedsstaaten hier derzeit
ebenfalls keinen Handlungsbedarf.