3926/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.07.2002
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf
die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Achatz, Kolleginnen und Kollegen vom
12. Juni 2002, Nr. 4006/J, betreffend die EU-weite einheitliche Kennzeichnung
von GVO in
Lebens- und Futtermittel, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1, 3 und 4:
Im Herbst 2001 wurden zwei Vorschläge der
Europäischen Kommission vorgestellt: Ein
Vorschlag für eine Verordnung zur Kennzeichnung und
Rückverfolgbarkeit von “Genetisch
Veränderten Organismen (GVO)" sowie ein Vorschlag zur Regulierung des
Inverkehrbringens und der Kennzeichnung von genetisch veränderten Lebens-
und Futter-
mitteln. Der erste Vorschlag zur Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung
wurde am
29. Oktober 2001 im Umweltministerrat erstmals im Rahmen einer
Orientierungsdebatte
ausführlich besprochen. Bei den Umweltministerräten im Dezember 2001
und Juni 2002
wurde lediglich über den Stand der Beratungen auf Ebene der
Ratsarbeitsgruppe berichtet.
Der zweite Vorschlag über genetisch veränderte Lebens- und
Futtermittel wurde bisher auf
Ministerratsebene noch nicht ausführlich diskutiert. Auch auf Ebene der
Ratsarbeitsgruppe
fanden bisher nur sehr wenige Sitzungen dazu statt. Unter der dänischen
EU-
Präsidentschaft sollen die Arbeiten an beiden Vorschlägen jedenfalls
intensiviert werden.
Als
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
habe ich in
den relevanten europäischen Gremien, also insbesondere im
EU-Umweltministerrat, eine
koordinierte österreichische Position vertreten (Anm.: in Österreich
ist der Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen federführend für Angelegenheiten
der Gentechnik
zuständig):
Österreich
hat die Vorschläge der Kommission grundsätzlich von Beginn an
begrüßt und die
belgische und spanische Präsidentschaft
bei ihren Bemühungen um Fortschritte zu diesen
Dossiers unterstützt. Darüber hinaus hat Österreich in einigen
Punkten strengere
Regelungen als jene von der Kommission vorgeschlagenen eingefordert.
Insbesondere
ist Österreich dafür eingetreten, dass die genaue Identifizierung und
entsprechende Kennzeichnung für alle GVO, die direkt als Lebensmittel,
Futtermittel oder zur
Verarbeitung bestimmt sind, gewährleistet sein muss. Eine Kennzeichnung
mit der
Formulierung “may contain GMOs" wird und wurde aus
österreichischer Sicht abgelehnt.
Weiters unterstützt Österreich den
Ansatz der Kommission, alle Produkte (d.h. auch
“abgeleitete Produkte"), die aus GVO hergestellt werden, in das
System der
Rückverfolgbarkeit einzubeziehen.
Im Hinblick auf
die von der Kommission vorgeschlagenen Grenzwerte für unbeabsichtigte
Verunreinigungen vertritt Österreich im Rat den Standpunkt, dass die
Vorschläge der
Kommission in diesem Punkt nicht streng genug sind. So wird z.B. die
vorgeschlagene
Grenzwertregelung für GVO, die in der EU nicht zugelassen sind, von
Österreich abgelehnt.
Hier sollte die Nachweisgrenze gelten. Für unbeabsichtigte
Verunreinigungen von
konventionellen Produkten mit in der EU zugelassenen GVO sollte der von der
Kommission
vorgesehene Grenzwert (derzeit 1 %) nach Möglichkeit noch weiter
herabgesetzt werden.
Weiters
habe ich mich dafür ausgesprochen, dass eine klare und harmonisierte
Lösung
gefunden werden soll, wie ein praktikables Nebeneinander von gentechnikfreier
Produktion,
zu der auch der Biolandbau verpflichtet ist,
und “GVO-verwendender" Landwirtschaft
bestehen kann.
Die
österreichische Position wird auch künftig von mir als Bundesminister
für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vertreten werden.
Zu Frage 2:
Die
meisten Mitgliedstaaten unterstützen den Kommissionsvorschlag in seinen
Grundzügen,
wobei es in Detailfragen durchaus differenzierte Positionen gibt. Insgesamt ist
daher von
einer breiten Unterstützung für die Vorschläge der Kommission
auszugehen. Lediglich das
Vereinigte Königreich spricht sich grundsätzlich gegen den von der EK
verfolgten Ansatz
aus, auch Produkte aus GVO unter den Geltungsbereich der Verordnung zur
Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung fallen zu lassen, bei welchen keine
analytische
Nachweisbarkeit der gentechnischen
Veränderung möglich ist (z.B. Öl aus GVO-Raps,
Stärke aus GVO-Mais).