3926/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.07.2002

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Achatz, Kolleginnen und Kollegen vom
12. Juni 2002, Nr. 4006/J, betreffend die EU-weite einheitliche Kennzeichnung von GVO in
Lebens- und Futtermittel, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1, 3 und 4:

Im Herbst 2001 wurden zwei Vorschläge der Europäischen Kommission vorgestellt: Ein
Vorschlag für eine Verordnung zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von “Genetisch
Veränderten Organismen (GVO)" sowie ein Vorschlag zur Regulierung des
Inverkehrbringens und der Kennzeichnung von genetisch veränderten Lebens- und Futter-
mitteln. Der erste Vorschlag zur Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung wurde am
29. Oktober 2001 im Umweltministerrat erstmals im Rahmen einer Orientierungsdebatte
ausführlich besprochen. Bei den Umweltministerräten im Dezember 2001 und Juni 2002
wurde lediglich über den Stand der Beratungen auf Ebene der Ratsarbeitsgruppe berichtet.
Der zweite Vorschlag über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel wurde bisher auf
Ministerratsebene noch nicht ausführlich diskutiert. Auch auf Ebene der Ratsarbeitsgruppe
fanden bisher nur sehr wenige Sitzungen dazu statt. Unter der dänischen EU-
Präsidentschaft sollen die Arbeiten an beiden Vorschlägen jedenfalls intensiviert werden.


Als Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft habe ich in
den relevanten europäischen Gremien, also insbesondere im EU-Umweltministerrat, eine
koordinierte österreichische Position vertreten (Anm.: in Österreich ist der Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen federführend für Angelegenheiten der Gentechnik
zuständig):

Österreich hat die Vorschläge der Kommission grundsätzlich von Beginn an begrüßt und die
belgische und spanische Präsidentschaft bei ihren Bemühungen um Fortschritte zu diesen
Dossiers unterstützt. Darüber hinaus hat Österreich in einigen Punkten strengere
Regelungen als jene von der Kommission vorgeschlagenen eingefordert.

Insbesondere ist Österreich dafür eingetreten, dass die genaue Identifizierung und
entsprechende Kennzeichnung für alle GVO, die direkt als Lebensmittel, Futtermittel oder zur
Verarbeitung bestimmt sind, gewährleistet sein muss. Eine Kennzeichnung mit der
Formulierung “may contain GMOs" wird und wurde aus österreichischer Sicht abgelehnt.
Weiters unterstützt Österreich den Ansatz der Kommission, alle Produkte (d.h. auch
“abgeleitete Produkte"), die aus GVO hergestellt werden, in das System der
Rückverfolgbarkeit einzubeziehen.

Im Hinblick auf die von der Kommission vorgeschlagenen Grenzwerte für unbeabsichtigte
Verunreinigungen vertritt Österreich im Rat den Standpunkt, dass die Vorschläge der
Kommission in diesem Punkt nicht streng genug sind. So wird z.B. die vorgeschlagene
Grenzwertregelung für GVO, die in der EU nicht zugelassen sind, von Österreich abgelehnt.
Hier sollte die Nachweisgrenze gelten. Für unbeabsichtigte Verunreinigungen von
konventionellen Produkten mit in der EU zugelassenen GVO sollte der von der Kommission
vorgesehene Grenzwert (derzeit 1 %) nach Möglichkeit noch weiter herabgesetzt werden.

Weiters habe ich mich dafür ausgesprochen, dass eine klare und harmonisierte Lösung
gefunden werden soll, wie ein praktikables Nebeneinander von gentechnikfreier Produktion,
zu der auch der Biolandbau verpflichtet ist, und “GVO-verwendender" Landwirtschaft
bestehen kann.

Die österreichische Position wird auch künftig von mir als Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vertreten werden.


Zu Frage 2:

Die meisten Mitgliedstaaten unterstützen den Kommissionsvorschlag in seinen Grundzügen,
wobei es in Detailfragen durchaus differenzierte Positionen gibt. Insgesamt ist daher von
einer breiten Unterstützung für die Vorschläge der Kommission auszugehen. Lediglich das
Vereinigte Königreich spricht sich grundsätzlich gegen den von der EK verfolgten Ansatz
aus, auch Produkte aus GVO unter den Geltungsbereich der Verordnung zur
Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung fallen zu lassen, bei welchen keine analytische
Nachweisbarkeit der gentechnischen Veränderung möglich ist (z.B. Öl aus GVO-Raps,
Stärke aus GVO-Mais).