3937/AB XXI.GP

Eingelangt am: 25.07.2002

BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4058/J betreffend
sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie Gender Mainstrea-
ming in Ihrem Ressort, welche die Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic,
Kolleginnen und Kollegen am 13. Juni 2002 an mich richteten, stelle ich fest:

Die beiden in der Anfrage genannten Ministerratsbeschlüsse betreffend Gender
Mainstreaming enthalten keine Verpflichtungen für die Ressorts, sondern die Ein-
richtung einer interministeriellen Arbeitsgruppe bzw. die Aufstellung eines Arbeits-
programmes. Auch der Ministerratsbeschluss zum geschlechtergerechten Sprachge-
brauch enthält keine Verpflichtung, sondern die Aufforderung an die Ressorts, diese
mögen “darauf achten, dass dem geschlechtergerechten Sprachgebrauch beson-
deres Augenmerk geschenkt wird".

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 und 7 der Anfrage:

Es ist unrichtig, dass diese drei Ministerratsbeschlüsse im Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit nicht umgesetzt wurden. Der folgenden Liste sind all jene Ge-
setze und Verordnungen der Jahre 2001 und 2002 zu entnehmen, die den Anre-
gungen der genannten Ministerratsbeschlüsse nachkommen.


Regierungsvorlagen

EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz, 1180 BlgNr. XXI. GP (C)
Novelle zur Gewerbeordnung 1994, (A: § 24)
FrG-Novelle 2002, (A: § 110a)
AusländerbeschäftigungsGNov., (A: § 33b)

2002

BG: Entwicklungszusammenarbeitsgesetz und Änderung des Urlaubsgesetzes,

BGBI. l Nr. 49/2002 (A: §11)

BG: Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBI. l Nr. 65/2002, Art 17 (B)
BG: Konjunkturbelebungsgesetz, BGBI. l Nr. 68/2002 (A: § 8)
VO: Frauenförderungsplan des BMWA, BGBI.
II Nr. 248/2002 (C)

2001

BG: RundfunkG und Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBI. l

Nr. 83/2001 (C: § 4)

BG: Gründung einer lAF-Service GmbH, BGBI. l Nr. 88/2001 (A: § 26)
BG: Erlassung eines Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBI. Nr. 103/2001 (B: § 9,

A: § 46)

BG: Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBI. l Nr. 129/2001 (B)
BG: Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz, BGBI. Nr. 159/2001 (B: Art. 1)
VO: Selbstständige Buchhalter - Prüfungsbefreiungsverordnung, BGBI. II Nr. 64/

2001 (A: § 3)

VO: Elektroinstallationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBI. II Nr. 103/2001 (B: § 1)
VO: Glasmacherei-Ausbildungsordnung, BGBI.
II Nr. 104/2001 (B: § 1)
VO: Lagerlogistik-Ausbildungsordnung, BGBI.
II Nr. 105/2001 (B: § 1)
VO: Präzisionswerkzeugschleiftechnik-Ausbildungsordnung, BGBI.
II Nr. 106/2001

(B: § D
VO: Grundausbildung der Bediensteten in der Arbeitsinspektion, BGBI.
II Nr. 141/

2001 (B: § 12)

VO: Grenzwerteverordnung 2001, BGBI. II Nr. 253/2001 (B)
VO: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen, BGBI.
II

Nr. 356/2001 (C)


VO: Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung, BGBI. II

Nr. 407/2001 (B: §1)

VO: Einzelhandel-Ausbildungsordnung, BGBI. II Nr. 429/2001 (B: § 1)
VO: Zweite SBH-Prüfungsbefreiungsverordnung, BGBI. Nr. 421/2001 (A: § 2)

(Legende:

A: Normen mit einer Klausel, welche beide Geschlechter sprachlich gleichbehandelt

B: Normen, die geschlechtsspezifische Ausdrücke gleichzeitig verwenden

C: Normen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern materiell fördern)

Als Beispiel für ein Gesetz aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit, das bereits vor diesen Ministerratsbeschlüssen geschlechter-
neutral formuliert wurde, möge das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz - ASchG
dienen.

Weiters darf darauf hingewiesen werden, dass die meisten Gesetzesentwürfe
Novellen zu schon bestehenden Gesetzen darstellen. Es wäre wenig sinnvoll, reine
Novellen explizit geschlechtergerecht zu formulieren, da dies für die Rechtsanwen-
der irreführend wäre und unter Umständen sogar zu Interpretationsproblemen führen
könnte. Das wäre zB. dann der Fall, wenn ein Absatz in männlicher Form formuliert
ist und der nächste - novellierte - Absatz sowohl die männliche als auch die weib-
liche Form verwendet. In solchen Fällen wären geschlechtergerechte Formulie-
rungen nur dann sinnvoll, wenn der gesamte Gesetzestext auf geschlechtergerechte
Formulierungen umgestellt würde. Dies wäre bei umfangreicheren Gesetzen in der
Praxis mit einer Neuerlassung des Gesetzes verbunden.

Es wird auch innerhalb des Ressorts darauf geachtet, dass Aussendungen und
Bekanntmachungen geschlechtergerecht formuliert werden.

Bezüglich der Tätigkeit der interministeriellen Arbeitsgruppen Gender Mainstreaming
darf ich auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 4056/J durch den federführend


zuständigen Herrn Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ver-
weisen.

Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

Diesbezüglich darf ich auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 4056/J durch den Herrn
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verweisen.