3943/AB XXI.GP
Eingelangt am: 05.08.2002
Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Johann MAIER, Maria KUBITSCHEK und
Genossinnen haben am 11. Juni 2002 unter der Nr. 3974/J-NR/2002 an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Verwaltungsassistent -
Ausbildungs-
verordnung - Ergebnisse" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich
wie folgt:
Zu
den Fragen 1 bis 10:
Nach der Verordnung des Bundesministers
für auswärtige Angelegenheiten vom
16. Feber 1989 betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung
im
Höheren, Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für
auswärtige
Angelegenheiten, BGBI. Nr. 120/1989, sowie nach dem Bundesgesetz über
Aufgaben
und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBI. l Nr. 129/1999,
dürfen in
den auswärtigen Dienst nur Personen aufgenommen werden, deren
persönliche und
fachliche Eignung für die von ihnen angestrebte Verwendung im
auswärtigen Dienst in
einem kommissionellen
Auswahlverfahren festgestellt wurde (sog. Préalable-System).
Diese Pflicht zur Ablegung
eines kommissionellen Auswahlverfahrens gilt nicht nur für
Bewerberinnen für den
höheren und den gehobenen auswärtigen Dienst, sondern auch
für Interessentinnen für eine Verwendung im Fachdienst bzw. im
qualifizierten mittleren
Dienst des Außenministeriums, also auch in jenem Bereich, der für
den Einsatz von
Verwaltungsassistentinnen in
Betracht kommt.
Wenn KandidatInnen das erwähnte Auswahlverfahren
erfolgreich bestehen, werden
sie für den qualifizierten mittleren
Dienst als geeignet angesehen und als
Vertragsbedienstete in den Personalstand des Bundesministeriums für
auswärtige
Angelegenheiten aufgenommen. In der Folge absolvieren sie die gemäß
§ 67 Vertrags-
bedienstetengesetz 1948,
BGBI. Nr. 86/1948 i.d.g.F., für ihre Entlohnungsgruppe
vorgesehene dienstliche
Ausbildung.
Für eine Aufnahme von Verwaltungsassistentinnen in den
auswärtigen Dienst ohne
Auswahlverfahren gibt es im Hinblick auf das im vorzitierten STATUT-Gesetz
zwingend
vorgeschriebene Préalable-System rechtlich keinen Raum. Die
Begründung eines
Lehrverhältnisses nach bestandenem Auswahlverfahren würde sich
für die
Kandidatinnen, die beim Auswahlverfahren erfolgreich waren, nachteilig
auswirken, da
sie bereits ihre Eignung für den
auswärtigen Dienst unter Beweis gestellt haben und
deshalb in ein Dienstverhältnis nach dem
Vertragsbedienstetengesetz 1948
aufgenommen werden können. Aus diesen Gründen bildete und bildet das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten keine
Verwaltungsassistentinnen
aus und verfügt es in seinem Planstellenbereich auch über keine
diesbezüglichen
Planstellen.
Zu Frage 11:
Im Zusammenhang mit den im auswärtigen
Dienst geltenden Prinzipien der Mobilität
und Rotation (regelmäßige Versetzung bzw. Dienstzuteilung der
Bediensteten des
Außenministeriums zu einer anderen Dienststelle im In- oder Ausland
gemäß § 15
Statut - Gesetz) kommt es beim Personal des Bundesministeriums für
auswärtige
Angelegenheiten zu einer relativ hohen Fluktuation. Das von mir geleitete
Ressort führt
daher - trotz der von der Bundesregierung beschlossenen Personaleinsparungen -
immer wieder Auswahlverfahren für alle oben erwähnten
Verwendungsbereiche zum
Zwecke der Neuaufnahme von Personal durch. Für den Fach- und für den
mittleren
qualifizierten Dienst finden solche Verfahren sogar mehrmals jährlich
statt.
Schulabgängerinnen sind in ganz besonderer Weise eingeladen, an den
Aufnahmeverfahren für den gehobenen
auswärtigen Dienst (MaturantInnenlaufbahn)
sowie für den mittleren und Fachdienst
teilzunehmen.
Hinsichtlich der Maßnahmen der Bundesregierung zur
Förderung der Beschäftigung
von jungen Menschen verweise ich auf die diesbezügliche Antwort des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur schriftlichen
parlamentarischen Anfrage
ZI. 3984/J-NR/2002.
Zu den Fragen 12 bis 14:
Da im Bereich des auswärtigen Dienstes die
Lehrausbildung zur/zum Verwaltungs-
assistentin/Verwaltungsassistenten nicht durchgeführt werden kann (siehe
die Antwort
auf die Fragen 1 bis 10), wurde und wird die Öffentlichkeit vom Bundesministerium
für
auswärtige Angelegenheiten in diesem Zusammenhang naturgemäß
auch nicht
informiert.