3943/AB XXI.GP

Eingelangt am: 05.08.2002

Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann MAIER, Maria KUBITSCHEK und
Genossinnen haben am 11. Juni 2002 unter der Nr. 3974/J-NR/2002 an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Verwaltungsassistent - Ausbildungs-
verordnung - Ergebnisse" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 10:

Nach der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom
16. Feber 1989 betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung im
Höheren, Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten, BGBI. Nr. 120/1989, sowie nach dem Bundesgesetz über Aufgaben
und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBI. l Nr. 129/1999, dürfen in
den auswärtigen Dienst nur Personen aufgenommen werden, deren persönliche und
fachliche Eignung für die von ihnen angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in
einem kommissionellen Auswahlverfahren festgestellt wurde (sog. Préalable-System).

Diese Pflicht zur Ablegung eines kommissionellen Auswahlverfahrens gilt nicht nur für
Bewerberinnen für den höheren und den gehobenen auswärtigen Dienst, sondern auch
für Interessentinnen für eine Verwendung im Fachdienst bzw. im qualifizierten mittleren
Dienst des Außenministeriums, also auch in jenem Bereich, der für den Einsatz von
Verwaltungsassistentinnen in Betracht kommt.


Wenn KandidatInnen das erwähnte Auswahlverfahren erfolgreich bestehen, werden
sie für den qualifizierten mittleren Dienst als geeignet angesehen und als
Vertragsbedienstete in den Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten aufgenommen. In der Folge absolvieren sie die gemäß § 67 Vertrags-
bedienstetengesetz 1948, BGBI. Nr. 86/1948 i.d.g.F., für ihre Entlohnungsgruppe
vorgesehene dienstliche Ausbildung.

Für eine Aufnahme von Verwaltungsassistentinnen in den auswärtigen Dienst ohne
Auswahlverfahren gibt es im Hinblick auf das im vorzitierten STATUT-Gesetz zwingend
vorgeschriebene Préalable-System rechtlich keinen Raum. Die Begründung eines
Lehrverhältnisses nach bestandenem Auswahlverfahren würde sich für die
Kandidatinnen, die beim Auswahlverfahren erfolgreich waren, nachteilig auswirken, da
sie bereits ihre Eignung für den auswärtigen Dienst unter Beweis gestellt haben und
deshalb in ein Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948
aufgenommen werden können. Aus diesen Gründen bildete und bildet das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten keine Verwaltungsassistentinnen
aus und verfügt es in seinem Planstellenbereich auch über keine diesbezüglichen
Planstellen.

Zu Frage 11:

Im Zusammenhang mit den im auswärtigen Dienst geltenden Prinzipien der Mobilität
und Rotation (regelmäßige Versetzung bzw. Dienstzuteilung der Bediensteten des
Außenministeriums zu einer anderen Dienststelle im In- oder Ausland gemäß § 15
Statut - Gesetz) kommt es beim Personal des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten zu einer relativ hohen Fluktuation. Das von mir geleitete Ressort führt
daher - trotz der von der Bundesregierung beschlossenen Personaleinsparungen -
immer wieder Auswahlverfahren für alle oben erwähnten Verwendungsbereiche zum
Zwecke der Neuaufnahme von Personal durch. Für den Fach- und für den mittleren
qualifizierten Dienst finden solche Verfahren sogar mehrmals jährlich statt.
Schulabgängerinnen sind in ganz besonderer Weise eingeladen, an den
Aufnahmeverfahren für den gehobenen auswärtigen Dienst (MaturantInnenlaufbahn)
sowie für den mittleren und Fachdienst teilzunehmen.


Hinsichtlich der Maßnahmen der Bundesregierung zur Förderung der Beschäftigung
von jungen Menschen verweise ich auf die diesbezügliche Antwort des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage
ZI. 3984/J-NR/2002.

Zu den Fragen 12 bis 14:

Da im Bereich des auswärtigen Dienstes die Lehrausbildung zur/zum Verwaltungs-
assistentin/Verwaltungsassistenten nicht durchgeführt werden kann (siehe die Antwort
auf die Fragen 1 bis 10), wurde und wird die Öffentlichkeit vom Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten in diesem Zusammenhang naturgemäß auch nicht
informiert.