3944/AB XXI.GP

Eingelangt am: 05.08.2002

Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am
12. Juni 2002 unter der ZI. 4011/J-NR/2002 an mich eine schriftliche parla-
mentarische Anfrage betreffend Gesetzliche Strafdrohungen gegenüber Arbeit-
nehmerInnen gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Es gibt keine dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nach
dem Bundesministeriengesetz spezifisch zugeordneten Rechtsmaterien, die
gerichtliche Strafen oder Verwaltungsstrafen gegenüber ArbeitnehmerInnen
vorsehen.

Das Informationssicherheitsgesetz, BGBI. l Nr. 23/2002, das auch vom BMaA
zu vollziehen ist, enthält eine gerichtliche Strafbestimmung (§ 9) und eine Ver-
waltungsstrafbestimmung (§ 10). Erstere gilt nicht für Bedienstete des BMaA,
weit diese bei tatbestandsmäßigem Handeln gemäß § 9 InfoSiG unter den
Anwendungsbereich des, eine höhere Strafdrohung enthaltenden § 310 StGB
fallen. Hingegen richtet sich die Verwaltungsstrafbestimmung (§10 InfoSiG)
auch an Bedienstete des BMaA.


Zu Frage 2:

§ 10 InfoSiG bestimmt:

“(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte

fallenden strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung,

1. wer die Verschwiegenheitspflicht nach § 4 Z 1 verletzt oder

2. wer entgegen § 4 Z 2 Schutzstandards nicht einhält, wenn dadurch ein
Unbefugter Kenntnis von klassifizierten Informationen erlangt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 3 000 Euro zu bestrafen."
Diese Bestimmung wurde - ebenso wie § 9 InfoSiG - auch deshalb eingeführt,
um EU-rechtliche Verpflichtungen mit Strafsanktionen zu versehen.

Zu den Fragen 3-6:

Es gibt keine dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nach
dem Bundesministeriengesetz spezifisch zugeordneten Rechtsmaterien, die
“Mindeststrafen" vorsehen.

Zu den Fragen 7 und 8:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung im Zuständigkeits-
bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.