3948/AB XXI.GP
Eingelangt am: 07.08.2002
Ich beantworte die an mich
gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr.
4019/J der Abgeordneten Mag. Maier und Genossinnen wie folgt:
Fragen 1 und 2:
In der folgenden
Auflistung werden jene Strafbestimmungen im Zuständigkeitsbe-
reich meines Ministeriums genannt, für die als Täter
ausdrücklich Personen in Be-
tracht kommen, die aus
arbeitsrechtlicher Sicht als Arbeitnehmerinnen oder Arbeit-
nehmer einzustufen sind.
Rechtsmaterie |
Strafen/Ausmaß |
Arzneimittelgesetz, BGBI. Nr. 184/1983, §83 Z 7 |
Geldstrafe bis 3.600 Euro, im Wie- derholungsfall 7.260 Euro |
Ärztegesetz 1998, BGBI. l Nr. 169, § 199 Abs. 3 |
Geldstrafe bis 2.180 Euro |
Epidemiegesetz 1950, BGBI. Nr. 186, § 40 lit. B |
Geldstrafe bis 1.450 Euro |
Psychologengesetz, BGBI. Nr. 360/1990, §22 |
Geldstrafe bis 3.600 Euro |
Psychotherapiegesetz, BGBI. Nr. 361/1990, §23 |
Geldstrafe bis 3.600 Euro |
Strahlenschutzgesetz, BGBI. Nr. 227/1969, § 39 Abs. 4 |
Geldstrafe bis 72,67 Euro oder Arrest bis zu 3 Tagen |
Tuberkulosegesetz, BGBI. Nr. 127/1968, § 48 lit. a |
Geldstrafe bis 1.450 Euro |
Alle diese von vorangegangenen Regierungen
veranlassten und vom Parlament
beschlossenen Strafbestimmungen sind nicht durch EU-Recht vorgegeben.
Darüber hinaus
wird darauf hingewiesen, dass es viele Materien gibt, die nicht diffe-
renzieren, ob jemand Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ist oder nicht, sodass auch
Ar-
beitnehmer und Arbeitnehmerinnen
von sonstigen in den Wirkungsbereich des Bun-
desministeriums für soziale Sicherheit und Generationen fallenden
Strafbestimmun-
gen betroffen sein
können, sofern sich die Strafdrohungen allgemein gegen den Tä-
ter richten, ohne auf dessen
Stellung (Unternehmer/in, Arbeitnehmer/in etc.) abzu-
stellen. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Arbeitnehmerinnen kann im
Übri-
gen auch durch § 9
Verwaltungsstrafgesetz (VStG) begründet sein, da auch Perso-
nen als Täter in Betracht kommen können, deren
arbeitsrechtliche Stellung die eines
Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin ist.
Fragen 3 und 4:
Mindeststrafen sind in § 111 i.V.m.
§ 112 ASVG vorgesehen, wo eine Geldstrafe von
730 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 3.630 Euro
fest-
gesetzt ist. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist Arrest bis zu zwei Wochen
vorgesehen.
Dabei handelt es sich um Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und
Auskunftspflicht.
Eine europarechtliche Vorgabe gibt es
dafür nicht. Diese Strafbestimmungen betref-
fen aber nur den Dienstgeber. Strafbestimmungen für den
Dienstnehmer/die Dienst-
nehmerin sind im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung nicht vorgesehen.
Frage 5:
Bei eindeutiger sachlicher Rechtfertigung
wären solche Mindeststrafen, die (auch)
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen treffen können, - innerhalb der vom
Verfas-
sungsgerichtshof entwickelten Grundsätze - vorstellbar. Dies kann jedoch
nur im
Einzelfall beurteilt werden.
Frage 6:
Da in meinem Zuständigkeitsbereich
keine Mindeststrafen für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer vorgesehen sind, erübrigt sich eine Antwort auf diese
Frage.
Fragen 7 und 8:
Ich verweise auf die
Beantwortung der gleichlautend an den Bundesminister für Jus-
tiz ergangenen parlamentarischen Anfrage Nr. 4015/J.