3948/AB XXI.GP

Eingelangt am: 07.08.2002

 

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 4019/J der Abgeordneten Mag. Maier und Genossinnen wie folgt:

Fragen 1 und 2:


In der folgenden Auflistung werden jene Strafbestimmungen im Zuständigkeitsbe-
reich meines Ministeriums genannt, für die als Täter ausdrücklich Personen in Be-
tracht kommen, die aus arbeitsrechtlicher Sicht als Arbeitnehmerinnen oder Arbeit-
nehmer einzustufen sind.

 

Rechtsmaterie

Strafen/Ausmaß

Arzneimittelgesetz, BGBI. Nr. 184/1983,

§83 Z 7

Geldstrafe bis 3.600 Euro, im Wie-

derholungsfall 7.260 Euro

Ärztegesetz 1998, BGBI. l Nr. 169,

§ 199 Abs. 3

Geldstrafe bis 2.180 Euro

Epidemiegesetz 1950, BGBI. Nr. 186,

§ 40 lit. B

Geldstrafe bis 1.450 Euro

Psychologengesetz, BGBI. Nr. 360/1990,

§22

Geldstrafe bis 3.600 Euro

Psychotherapiegesetz, BGBI. Nr. 361/1990,

§23

Geldstrafe bis 3.600 Euro

Strahlenschutzgesetz, BGBI. Nr. 227/1969,

§ 39 Abs. 4

Geldstrafe bis 72,67 Euro oder

Arrest bis zu 3 Tagen

Tuberkulosegesetz, BGBI. Nr. 127/1968,

§ 48 lit. a

Geldstrafe bis 1.450 Euro


Alle diese von vorangegangenen Regierungen veranlassten und vom Parlament
beschlossenen Strafbestimmungen sind nicht durch EU-Recht vorgegeben.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass es viele Materien gibt, die nicht diffe-
renzieren, ob jemand Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ist oder nicht, sodass auch Ar-
beitnehmer und Arbeitnehmerinnen von sonstigen in den Wirkungsbereich des Bun-
desministeriums für soziale Sicherheit und Generationen fallenden Strafbestimmun-
gen betroffen sein können, sofern sich die Strafdrohungen allgemein gegen den Tä-
ter richten, ohne auf dessen Stellung (Unternehmer/in, Arbeitnehmer/in etc.) abzu-
stellen. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Arbeitnehmerinnen kann im Übri-
gen auch durch § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) begründet sein, da auch Perso-
nen als Täter in Betracht kommen können, deren arbeitsrechtliche Stellung die eines
Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin ist.

Fragen 3 und 4:

Mindeststrafen sind in § 111 i.V.m. § 112 ASVG vorgesehen, wo eine Geldstrafe von
730 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 3.630 Euro fest-
gesetzt ist. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist Arrest bis zu zwei Wochen vorgesehen.
Dabei handelt es sich um Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht.
Eine europarechtliche Vorgabe gibt es dafür nicht. Diese Strafbestimmungen betref-
fen aber nur den Dienstgeber. Strafbestimmungen für den Dienstnehmer/die Dienst-
nehmerin sind im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung nicht vorgesehen.

Frage 5:

Bei eindeutiger sachlicher Rechtfertigung wären solche Mindeststrafen, die (auch)
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen treffen können, - innerhalb der vom Verfas-
sungsgerichtshof entwickelten Grundsätze - vorstellbar. Dies kann jedoch nur im
Einzelfall beurteilt werden.

Frage 6:

Da in meinem Zuständigkeitsbereich keine Mindeststrafen für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer vorgesehen sind, erübrigt sich eine Antwort auf diese Frage.

Fragen 7 und 8:

Ich verweise auf die Beantwortung der gleichlautend an den Bundesminister für Jus-
tiz ergangenen parlamentarischen Anfrage Nr. 4015/J.