3958/AB XXI.GP
Eingelangt am: 08.08.2002
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 4012/J-NR/2002 betreffend "Gesetzliche
Strafandrohungen
gegenüber Arbeitnehmer/innen", die die Abgeordneten Mag. Johann
Maier,
Kolleginnen und Kollegen am 12. Juni 2002
an mich richteten, wird wie folgt beantwortet.
Ad 1. 2. und 4.:
> Für Bundeslehrer/innen
gelangen die disziplinarrechtlichen Bestimmungen gemäß § 91 bis
§ 135 des BDG 1979, die für alle Bedienstete, die in einem
öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund stehen, zur Anwendung. Disziplinarstrafen sind
gemäß § 92 BDG
der Verweis, die Geldbuße (bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges
unter Ausschluss der
Kinderzulage), die Geldstrafe (bis zur Höhe von fünf
Monatsbezügen unter Ausschluss der
Kinderzulage) und die Entlassung.
> Hinsichtlich der Landeslehrer/innen,
deren Legistik in den Aufgabenbereich des BMBWK fällt,
sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen gemäß § 69 bis
§ 105 des LDG 1984
anzuwenden. Disziplinarstrafen sind gemäß § 70 LDG in
Übereinstimmung mit den
entsprechenden Bestimmungen des BDG der
Verweis, die Geldbuße (bis zur Höhe eines halben
Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage), die Geldstrafe (bis
zur Höhe von fünf
Monatsbezügen unter Ausschluss der
Kinderzulage) und die Entlassung.
> Für die im
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten (aller
Gebiets-
körperschaften) sind die
Tatbestände des 22. Abschnittes (Strafbare Verletzungen der
Amtspflicht und verwandte strafbare Handlungen - § 302 bis § 313
StGB) des Strafgesetz-
buches anwendbar, die auch für Lehrer/innen in Frage kommen können,
wie z.B.:
§
302 - Missbrauch der Amtsgewalt (Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren)
§
304 - Geschenkannahme durch Beamte (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren)
§ 307 - Bestechung (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren).
Weiters ist festzuhalten, dass von fast allen
Verwaltungsstrafbestimmungen - besonders im
Hinblick auf § 9 Verwaltungsstrafgesetz
- Personen betroffen sein können, die auch
Arbeitnehmer/innen sind.
Ad 3.:
Dazu verweise ich auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 3230/J-NR/2001.
Ad 5.:
Die generelle Beurteilung von Mindeststrafen halte ich
nicht für zielführend, da hier eine Fülle von
Gesetzesmaterien mit berücksichtigt werden müssen. Derartige
Beurteilungen können jeweils nur
für
Einzelfälle sinnhaft erfolgen.
Ad 6.:
Eine generelle Reform der Mindeststrafen ist derzeit nicht vorgesehen.
Ad 7. und 8.:
Dazu verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4015/J-NR/2002 durch
den Bundesminister für Justiz.