3958/AB XXI.GP

Eingelangt am: 08.08.2002

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4012/J-NR/2002 betreffend "Gesetzliche
Strafandrohungen gegenüber Arbeitnehmer/innen", die die Abgeordneten Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kollegen am 12. Juni 2002 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet.

Ad 1. 2. und 4.:

>   Für Bundeslehrer/innen gelangen die disziplinarrechtlichen Bestimmungen gemäß § 91 bis
§ 135 des BDG 1979, die für alle Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund stehen, zur Anwendung. Disziplinarstrafen sind gemäß § 92 BDG
der Verweis, die Geldbuße (bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der
Kinderzulage), die Geldstrafe (bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der
Kinderzulage) und die Entlassung.

>   Hinsichtlich der Landeslehrer/innen, deren Legistik in den Aufgabenbereich des BMBWK fällt,
sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen gemäß § 69 bis § 105 des LDG 1984
anzuwenden. Disziplinarstrafen sind gemäß § 70 LDG in Übereinstimmung mit den
entsprechenden Bestimmungen des BDG der Verweis, die Geldbuße (bis zur Höhe eines halben
Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage), die Geldstrafe (bis zur Höhe von fünf
Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage) und die Entlassung.

>   Für die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten (aller Gebiets-
körperschaften) sind die Tatbestände des 22. Abschnittes (Strafbare Verletzungen der
Amtspflicht und verwandte strafbare Handlungen - § 302 bis § 313 StGB) des Strafgesetz-
buches
anwendbar, die auch für Lehrer/innen in Frage kommen können, wie z.B.:


§ 302 - Missbrauch der Amtsgewalt (Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren)
§ 304 - Geschenkannahme durch Beamte (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren)
§ 307 - Bestechung (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren).

Weiters ist festzuhalten, dass von fast allen Verwaltungsstrafbestimmungen - besonders im
Hinblick auf § 9 Verwaltungsstrafgesetz - Personen betroffen sein können, die auch
Arbeitnehmer/innen sind.

Ad 3.:

Dazu   verweise   ich   auf   die   Beantwortung   der   schriftlichen   parlamentarischen    Anfrage

Nr. 3230/J-NR/2001.

Ad 5.:

Die generelle Beurteilung von Mindeststrafen halte ich nicht für zielführend, da hier eine Fülle von
Gesetzesmaterien mit berücksichtigt werden müssen. Derartige Beurteilungen können jeweils nur
für Einzelfälle sinnhaft erfolgen.

Ad 6.:

Eine generelle Reform der Mindeststrafen ist derzeit nicht vorgesehen.

Ad 7. und 8.:

Dazu verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4015/J-NR/2002 durch

den Bundesminister für Justiz.