3965/AB XXI.GP

Eingelangt am: 08.08.2002

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage Nr. 4000/J der Abgeordne-
ten Petrovic, Freundinnen und Freunde wie folgt:

Frage 1:

Nach Kenntnis meines Ressorts wird eine diesbezügliche Statistik von der Bundesanstalt Sta-
tistik Austria als zuständige Stelle geführt.

Frage 2:

Putenfleisch im Innergemeinschaftlichen Handel wird im Rahmen der Kontrolluntersuchung
gemeinsam mit dem österreichischen Fleisch untersucht.

Die Einfuhr- und Binnenmarktverordnung sieht vor, dass die Ankunft von Sendungen aus an-
deren Mitgliedstaaten der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden sind. Der Amtstierarzt oder
der Fleischuntersuchungstierarzt fuhren dann stichprobenweise Untersuchungen durch. Über
diese Untersuchungen werden in bezug auf Putenfleisch keine zentralen Aufzeichnungen ge-
führt.


Frage 3:

Daten über Einsatzmengen von bestimmten Futterzusatzstoffen bei einer spezifischen Abnehmer-
oder Verwendergruppe stehen, wenn überhaupt, nur dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. dessen Organe der Futtermittelkontrolle (die
nunmehr in der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bzw. im
Bundesamt für Ernährungssicherheit inkorporiert sind) zur Verfügung, die dementsprechende
Register besitzen und Kontrollen durchführen. Der Landwirt als Endverbraucher darf grundsätz-
lich keine Futterzusatzstoffe in reiner Form verwenden oder einmischen.

Frage 4:

Nach einer aktuellen Stellungnahme des Scientific Committee on Animal Nutrition SCAN vom
11. Oktober 2001 (“on the safety of use of Nifursol in feedingstuffs for turkeys") lassen die ver-
fügbaren Unterlagen zu Nifursol keine eindeutigen Schlüsse auf ein etwaiges Tumor- oder
Carcinogem'tätspotential und auch nicht auf eine erbgutverändernde (mutagene) Wirkung zu.
So waren in vitro Tests positiv, in vivo Tests an lebenden Gewebe- oder Organsystemen ergaben
fragliche Resultate. Daher war es auch nicht möglich, eine duldbare tägliche Tagesdosis (ADI)
für Nifursol zu installieren.

Frage 5:

Bei der unter Punkt 4 genannten Gegebenheit wird nach der aktuellen europäischen, aber auch in-
ternationalen Vorgangsweise sowohl für Veterinärarzneimittel als auch für Futterzusatzstoffe
keine Zulassung oder Verwendungsautorisation ausgesprochen.

Daher war auch im Falle von Nifursol als Veterinärarzneimittel von einer Aufnahme in einen der
Anhänge 1 bis 3 der Ratsverordnung 2377/90 abzusehen (d.h., der Stoff darf bei Nutztieren nicht
angewendet werden).

Anders liegt der Fall, wenn bereits eine Zulassung ausgesprochen worden ist (wie bei Nifursol als
Futterzusatzstoff). Hier muss mehr oder weniger von der Behörde bewiesen werden, dass die
Weiterverwendung eine Allgemeingefährdung darstellt, um inkriminierte Produkte vom Markt zu
nehmen bzw. deren Verwendung zu verbieten. Für diese Angelegenheiten ist der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft federführend zuständig.


In Beachtung des Vorsorgeprinzips hat sich mein Ressort im Rahmen seiner Mitwirkung in di-
versen Entscheidungsgremien der Europäischen Union dafür eingesetzt, die Zulassungen für
Nifursol als Futterzusatzstoff aufzuheben oder nicht zu erneuern. Dabei wurde die ablehnende
Stellungnahme meines Ressorts durch die oben zitierte Meinung des SCAN bestätigt.

Demgegenüber ist allerdings zu bedenken, dass Nifursol das einzige noch verbleibende Mittel
gegen die gravierende Schwarzkopfkrankheit der Puten darstellt. Ein Ausbruch dieser Erkran-
kung in einem Tierkollektiv würde nicht nur zu kommerziellen Schäden für die Züchter, sondern
auch vor allem zu beträchtlichem Leid für die erkrankten Tiere führen.

Die Europäische Kommission hat im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die
Tiergesundheit - Untergruppe Tierernährung - eine Verordnung zur Zurückziehung der Zulas-
sung von Nifursol als Futterzusatzstoff vorgestellt und zur Abstimmung gebracht.

Frage 6:

Bei der Zulassung von Geflügelschlachthöfen gibt es keine Unterschiede in der Geflügelart.
Es sind in der nachfolgenden Tabelle daher alle Geflügelschlachtbetriebe angegeben.

                   Großbetriebe    Kleinbetriebe

 

landw. Schlächter

 

Putenschlachtungen

 

BGLD.

 

1

 

2

 

7

 

792.726

 

KTN.

 

2

 

6

 

3

 

1,265.837

 

NÖ.

 

2

 

15

 

52

 

15.844

 

OÖ.

 

1

 

12

 

58

 

1.055

 

SBG.

 

0

 

0

 

0

 

0

 

STMK.

 

3

 

17

 

31

 

1.368

 

TIROL

 

0

 

0

 

1

 

10

 

VLBG.

 

0

 

7

 

4

 

306

 

WIEN

 

0

 

0

 

0

 

0

 


Frage 7:

Es gibt keine Schlachtbetriebe (Verarbeiter im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91) die
nur Puten aus biologischer Landwirtschaft schlachten. Es gibt jedoch einen Schlachtbetrieb, der
Puten aus konventioneller Landwirtschaft sowie aus biologischer Landwirtschaft schlachtet. Eine
Nennung des Betriebes ist auf Grund des Datenschutzes nicht möglich.