3965/AB XXI.GP
Eingelangt am: 08.08.2002
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die
an mich gerichtete parlamentarische Anfrage Nr. 4000/J der Abgeordne-
ten
Petrovic, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Nach Kenntnis meines Ressorts wird eine
diesbezügliche Statistik von der Bundesanstalt Sta-
tistik
Austria als zuständige Stelle geführt.
Frage 2:
Putenfleisch im
Innergemeinschaftlichen Handel wird im Rahmen der Kontrolluntersuchung
gemeinsam
mit dem österreichischen Fleisch untersucht.
Die
Einfuhr- und Binnenmarktverordnung sieht vor, dass die Ankunft von Sendungen
aus an-
deren
Mitgliedstaaten der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden sind. Der
Amtstierarzt oder
der
Fleischuntersuchungstierarzt fuhren dann stichprobenweise Untersuchungen durch.
Über
diese Untersuchungen werden in bezug auf Putenfleisch keine zentralen
Aufzeichnungen ge-
führt.
Frage 3:
Daten über
Einsatzmengen von bestimmten Futterzusatzstoffen bei einer spezifischen
Abnehmer-
oder
Verwendergruppe stehen, wenn überhaupt, nur dem Bundesministerium für
Land- und
Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. dessen Organe der Futtermittelkontrolle (die
nunmehr
in der Österreichischen Agentur für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit bzw. im
Bundesamt
für Ernährungssicherheit inkorporiert sind) zur Verfügung, die
dementsprechende
Register besitzen und Kontrollen durchführen. Der Landwirt als
Endverbraucher darf grundsätz-
lich keine Futterzusatzstoffe in reiner Form verwenden oder einmischen.
Frage 4:
Nach einer aktuellen
Stellungnahme des Scientific Committee on Animal Nutrition SCAN vom
11.
Oktober 2001 (“on the safety of use of Nifursol in feedingstuffs for
turkeys") lassen die ver-
fügbaren
Unterlagen zu Nifursol keine eindeutigen Schlüsse auf ein etwaiges Tumor-
oder
Carcinogem'tätspotential
und auch nicht auf eine erbgutverändernde (mutagene) Wirkung zu.
So waren in vitro Tests positiv, in vivo Tests an lebenden Gewebe- oder
Organsystemen ergaben
fragliche
Resultate. Daher war es auch nicht möglich, eine duldbare tägliche
Tagesdosis (ADI)
für
Nifursol zu installieren.
Frage 5:
Bei der unter Punkt
4 genannten Gegebenheit wird nach der aktuellen europäischen, aber auch
in-
ternationalen
Vorgangsweise sowohl für Veterinärarzneimittel als auch für
Futterzusatzstoffe
keine
Zulassung oder Verwendungsautorisation ausgesprochen.
Daher war auch im Falle von Nifursol als
Veterinärarzneimittel von einer Aufnahme in einen der
Anhänge
1 bis 3 der Ratsverordnung 2377/90 abzusehen (d.h., der Stoff darf bei Nutztieren
nicht
angewendet
werden).
Anders liegt der
Fall, wenn bereits eine Zulassung ausgesprochen worden ist (wie bei Nifursol
als
Futterzusatzstoff).
Hier muss mehr oder weniger von der Behörde bewiesen werden, dass die
Weiterverwendung
eine Allgemeingefährdung darstellt, um inkriminierte Produkte vom Markt zu
nehmen
bzw. deren Verwendung zu verbieten. Für diese Angelegenheiten ist der
Bundesminister
für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft federführend
zuständig.
In Beachtung des
Vorsorgeprinzips hat sich mein Ressort im Rahmen seiner Mitwirkung in di-
versen
Entscheidungsgremien der Europäischen Union dafür eingesetzt, die
Zulassungen für
Nifursol als Futterzusatzstoff aufzuheben oder nicht zu erneuern. Dabei wurde
die ablehnende
Stellungnahme
meines Ressorts durch die oben zitierte Meinung des SCAN bestätigt.
Demgegenüber ist
allerdings zu bedenken, dass Nifursol das einzige noch verbleibende Mittel
gegen die gravierende Schwarzkopfkrankheit der Puten darstellt. Ein Ausbruch
dieser Erkran-
kung in
einem Tierkollektiv würde nicht nur zu kommerziellen Schäden für
die Züchter, sondern
auch
vor allem zu beträchtlichem Leid für die erkrankten Tiere
führen.
Die
Europäische Kommission hat im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette
und die
Tiergesundheit - Untergruppe Tierernährung - eine Verordnung zur
Zurückziehung der Zulas-
sung von Nifursol als Futterzusatzstoff vorgestellt und zur Abstimmung
gebracht.
Frage 6:
Bei der Zulassung von
Geflügelschlachthöfen gibt es keine Unterschiede in der
Geflügelart.
Es sind
in der nachfolgenden Tabelle daher alle Geflügelschlachtbetriebe
angegeben.
Großbetriebe Kleinbetriebe
|
landw. Schlächter
|
Putenschlachtungen
|
||
BGLD.
|
1
|
2
|
7
|
792.726
|
KTN.
|
2
|
6
|
3
|
1,265.837
|
NÖ.
|
2
|
15
|
52
|
15.844
|
OÖ.
|
1
|
12
|
58
|
1.055
|
SBG.
|
0
|
0
|
0
|
0
|
STMK.
|
3
|
17
|
31
|
1.368
|
TIROL
|
0
|
0
|
1
|
10
|
VLBG.
|
0
|
7
|
4
|
306
|
WIEN
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Frage 7:
Es gibt keine
Schlachtbetriebe (Verarbeiter im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91) die
nur
Puten aus biologischer Landwirtschaft schlachten. Es gibt jedoch einen
Schlachtbetrieb, der
Puten
aus konventioneller Landwirtschaft sowie aus biologischer Landwirtschaft
schlachtet. Eine
Nennung
des Betriebes ist auf Grund des Datenschutzes nicht möglich.