3967/AB XXI.GP

Eingelangt am: 08.08.2002

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen vom
12.06.2002, Nr. 4017/J, betreffend “Gesetzliche Strafandrohungen gegenüber Arbeitnehmerin-
nen", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 und 2:

Grundsätzlich sehen die in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallenden Gesetze keine Strafbestimmungen
vor, die sich ausschließlich gegen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen richten. Es darf aber
darauf hingewiesen werden, dass auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von diesen
Strafbestimmungen betroffen sein können.

Auf dem Gebiet des Wasserrechtes ist in diesem Zusammenhang auf die verwaltungsstraf-
rechtliche Verantwortlichkeit nach § 137 Abs 1 Z 13 WRG (Wasserrechtsgesetz) 1959
hinzuweisen, wonach jemand eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Lenker oder
Beifahrer eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs 2 WRG vorgesehenen Maßnahmen (So-
fortmaßnahmen bei Tankfahrzeugunfällen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung)
unterlässt.


Gemäß § 137 Abs 1 Z 23 WRG 1959 begeht jemand eine Verwaltungsübertretung, wer als
Talsperrenverantwortlicher (§ 23a) oder als Abwasserbeauftragter (§ 33) die ihm obliegen-
den Überwachungs- und Informationspflichten grob vernachlässigt. Nach § 23a WRG 1959
ist für dort näher definierte Talsperren und Speicher vom Wasserberechtigten ein fachlich
qualifizierter, verlässlicher und mit der Anlage vertrauter Talsperrenverantwortlicher sowie
eine entsprechende Stellvertretung schriftlich zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbe-
hörde, der Gewässeraufsicht sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Um-
welt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Der Talsperrenverantwortliche und seine Ver-
tretung müssen dem technischen Führungsstab des Unternehmens angehören und die Be-
fugnis haben, alle im Interesse der Talsperrensicherheit erforderlichen Maßnahmen zu ver-
anlassen und in angemessener Frist leicht erreichbar zu sein.

Für das Delikt nach § 137 Abs 1 Z 13 WRG 1959 (Lenker oder Beifahrer eines Tankfahrzeu-
ges) und für das Delikt nach § 137 Abs 1 Z 23 ist eine Geldstrafe bis zu 3.630,- € zu verhän-
gen.

Gemäß § 33 Abs 3 WRG kann dem Wasserberechtigten durch Bescheid die Bestellung einer
für die Abwasserreinigung verantwortlichen Person aufgetragen werden. Gemäß § 137
Abs 5 WRG 1959 treffen die angedrohten Strafen, wenn eine strafbare Handlung bei Betrieb
einer Wasseranlage begangen wird, neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und
seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen ei-
genen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Auf-
sichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare
Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Be-
triebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft
werden kann.

§ 137 Abs 2 WRG 1959 sieht für bestimmte Delikte eine Geldstrafe bis zu 14.530,- €, im
Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen vor. § 137 Abs 3
WRG 1959 sieht für die dort angeführten Delikte eine Geldstrafe bis zu 36.430,- €, im Falle
der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor. Nach § 137 Abs 4
WRG 1959 sind Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften die-
ses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge
haben, als Übertretungen nach Abs 3 zu bestrafen.


Im Bereich des Abfallrechtes sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von den Strafbe-
stimmungen in der Regel nicht betroffen. Lediglich die Bestimmung des § 20 Abs 2 AWG
(analog dazu § 19 Abs 1 AWG 2002), die den Tatbestand umfasst, dass während der Beför-
derung von gefährlichen Abfällen oder Altölen Unterlagen nicht auf Verlangen vorgewiesen
werden, wendet sich auch an Arbeitnehmer.

Diese Strafen (Strafausmaß) sind nicht durch Vorschriften der Gemeinschaft vorgegeben.
Zu den Fragen 3 und 4:

Wie oben dargestellt, sind im Bereich des Abfallrechtes von den Strafbestimmungen Arbeit-
nehmer und Arbeitnehmerinnen in der Regel nicht betroffen, ausgenommen die Bestimmung
des § 20 Abs 2 AWG. Die Sanktionsbestimmung des § 39 Abs 1 lit b Z 14 AWG 1990 sieht
dafür eine Mindeststrafe von 360,- € vor. Im AWG 2002 ist keine Mindeststrafe für die Ver-
waltungsübertretung des § 19 Abs 1 enthalten (Strafausmaß: bis 2.910,- €)

Weitere Mindeststrafen:

Abfallwirtschaftgesetz:
AWG 1990:

Gemäß § 39 Abs 1 lit b AWG 1990: Mindeststrafe 360,- €.

Die Mindeststrafe von 50.000,- ATS in § 39 Abs 1 lit a wurde vom Verfassungsgerichtshof
mit den Erkenntnissen vom 16. März 2000 (BGBI. l 2000/99) sowie vom 27. Februar 2001
(BGBI. l 2001/54) aufgehoben; allerdings nicht in der zum Zeitpunkt der Aufhebungen gel-
tenden Fassung, sodass derzeit noch eine angedrohte Mindeststrafe für die in § 39 Abs 1
lit a angeführten Verwaltungsübertretungen in der Höhe von 3.630,- € in Geltung ist. Die
Rechtslage wird mit In-Kraft-Treten des AWG 2002 entsprechend dem Erkenntnis des VfGH


bereinigt. Hinkünftig wird hinsichtlich der Höhe der Mindeststrafe eindeutig zwischen einfa-
cher Begehung und Begehung durch einen gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft
Tätigen differenziert.

AWG 2002:

§ 79 Abs 1: Mindeststrafe 730,- €, bei Begehung durch einen gewerbsmäßig im Bereich der
Abfallwirtschaft Tätigen: 3.630,- €;

§ 79 Abs 2: Mindeststrafe 360,- €, bei Begehung durch einen gewerbsmäßig im Bereich der
Abfallwirtschaft Tätigen: 1.800,- €.

Das Europäische Recht enthält keine Vorgaben für konkrete Strafen. Die Sicherstellung der
Einhaltung der europarechtlichen Bestimmungen liegt sowohl hinsichtlich der Strafbestim-
mungsdomäne als auch bezüglich der Verwaltungsorganisation in der Kompetenz der ein-
zelnen Mitgliedstaaten.

Für die in § 71 Abs 1 ChemG (Chemikaliengesetz) 1996 beschriebenen Verwaltungsüber-
tretungen, der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der unmittelbar anzuwendenden
EU-Rechtsakte sind Geldstrafen von mindestens 360,- € bis zu 14.530,- €, im Wiederho-
lungsfall bis zu 29.070,- € vorgesehen. Die genannten Strafandrohungen dienen dazu, die
EU-rechtlich erforderliche Einhaltung der Vorschriften des Chemikalienrechtes sicherzustel-
len. Hinsichtlich der Beschreibung der einzelnen Tatbestände, die als Verwaltungsübertre-
tung zu ahnden sind, und hinsichtlich des Strafausmaßes gibt es keine exakten Vorgaben im
EU-Recht.

Für die in § 42 Abs 1 BiozidG beschriebenen Verwaltungsübertretungen sind Geldstrafen
von mindestens 363,36 € bis zu 14.534,57 €, im Wiederholungsfall bis zu 29.069,14 € vorge-
sehen. Die genannten Strafandrohungen dienen dazu, die EU-rechtlich erforderliche Einhal-
tung der Vorschriften des BiozidG, mit dem die Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG in natio-
nales Recht umgesetzt ist, sicherzustellen. Das Europäische Recht enthält diesbezüglich
keine exakte Vorgabe.

Eine Mindeststrafe ist auch im Bereich der Marktordnung, Verordnung (EG) Nr. 1392/2001,
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer


Zusatzabgabe im Milchsektor, vorgesehen. Gemäß Art 5 Abs 6 bzw Art 6 Abs 3 dieser Ver-
ordnung hat der Abnehmer bzw. Direktverkäufer im Falle der nicht rechtzeitigen Meldung
mindestens 100,- € zu entrichten.

Im Übrigen darf auf die Beantwortung zu den Fragen 1 und 2 sowie der schriftlichen Anfrage
Nr. 3235/J hingewiesen werden.

Zu den Fragen 5 und 6:

Eine generelle Reform im Sinne der gegenständlichen Anfrage ist nicht erforderlich.

Zu den Fragen 7 und 8:

Zu diesen Fragen darf auf die Beantwortung der an den Bundesminister für Justiz gerichte-
ten Anfrage Nr. 4015/J verwiesen werden.