3974/AB XXI.GP
Eingelangt am: 08.08.2002
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Gesetzliche
Strafandrohungen
gegenüber
Arbeitnehmerlnnen" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1.2 und 4:
Verwaltungsstrafbestimmungen, für die als Täter
nur Personen in Betracht kommen,
die aus arbeitsrechtlicher Sicht als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im
Sinne
der Anfrage einzustufen sind, bestehen im Ressortbereich nicht, wobei davon
ausgegangen wird, dass sich die Anfrage nicht auf “Leitende
Angestellte" bezieht.
Hingewiesen wird im vorliegenden Zusammenhang auf den § 10
Zugangskontrollgesetz, BGBI. l Nr. 60/2000, der gerichtliche
Straftatbestände mit
einer Strafdrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 360
Tagessätzen Geldstrafe normiert, und § 13 Zugangskontrollgesetz,
BGBI. l Nr.
60/2000 idF BGBI. l Nr. 32/2001, der Verwaltungsstrafbestände mit einer
Strafdrohung von bis zu Euro 15.000 normiert. § 10 Abs. 4, bzw. § 13
Abs. 3 iVm
§ 10 Abs. 4 Zugangskontrollgesetz normieren - im Sinne der Intention der
Anfrage -,
dass ein Bediensteter oder Beauftragter des Inhabers oder Leiters eines
Unternehmens nicht zu bestrafen ist, wenn er eine strafbare Handlung auf
Anordnung des Dienst- oder Auftraggebers vorgenommen hat und ihm wegen seiner
wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme
zu
unterlassen.
Zu 3:
Ich verweise auf die Beantwortung der Anfrage zur Zahl 3233/J-NR/2001.
Zu 5 und 6:
Die Normierung von Mindeststrafen durch den Gesetzgeber kann - innerhalb der
vom
Verfassungsgericht entwickelten Grundsätze - durchaus angemessen und
zweckmäßig sein. Eine generelle Aussage dazu lässt sich nicht
treffen.
Zu 7 und 8:
Österreich ist auf Grund internationaler Vorgaben verpflichtet, eine Verantwortlichkeit
juristischer
Personen einzuführen. Es handelt sich vor allem um zahlreiche
Rechtsakte der EU sowie das OECD-Übereinkommen über die
Bekämpfung der
Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen
Geschäftsverkehr, BGBI. III
Nr. 176/1999. Diese
Rechtsakte lassen zwar grundsätzlich offen, ob die
Verantwortlichkeit juristischer Personen im gerichtlichen Strafrecht oder im
Verwaltungsstrafrecht vorgesehen wird. Die Besonderheiten des
österreichischen
Verwaltungsstrafrechts sowie gewichtige kriminalpolitische Gründe sprechen
jedoch
dafür, dass die Verantwortlichkeit juristischer Personen für
gerichtlich strafbare
Handlungen, deren Begehung mit der juristischen Person im Zusammenhang steht,
in Österreich im gerichtlichen Strafrecht verankert wird. Auch die
Entwicklung in
zahlreichen anderen Staaten weist in diese Richtung.
In
meinem Ressort wird an einem Entwurf gesetzlicher Bestimmungen gearbeitet.
Ich beabsichtige, einen Gesetzesentwurf in den nächsten Monaten einer
allgemeinen Begutachtung zu unterziehen.