3975/AB XXI.GP
Eingelangt am: 08.08.2002
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Jakob Auer, Kolleginnen
und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend “die Erhöhung der
Mindestdeckungssumme
der
Kfz-Haftpflichtversicherungssummen" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Das Bundesministerium für Justiz hat Ende 2000/Anfang 2001 einen Entwurf für ein
Bundesgesetz,
mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
(KHVG 1994) und das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG)
geändert werden, zur allgemeinen Begutachtung versendet. Nach Auswertung
des
Begutachtungsverfahrens und vor der Einbringung eines Ministerratsvortrags hat
sich aber gezeigt, dass gegen die in diesem Entwurf vorgesehene Erhöhung
der
Versicherungssummen und der Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG
Bedenken
bestehen. Vor allem ist von manchen Seiten befürchtet worden, dass die
aufgrund
der Defizite in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorgenommenen
Prämienerhöhungen von den Versicherungsunternehmen auch mit dieser
gesetzlichen Maßnahme begründet werden könnten. Die
Erhöhung der gesetzlichen
Versicherungssummen allein wird zwar keine nennenswerten
Prämienerhöhungen
auslösen. Es ist aber befürchtet worden, dass eine solche gesetzliche
Maßnahme
mit den aufgrund der Geschäftspolitik mancher Versicherungsunternehmen
notwendigen Prämienanpassungen vermengt wird.
Zu 3, 4 und 8:
Wie in der Anfrage erwähnt wird, verfügt ein großer Teil der österreichischen
Versicherungsnehmer bereits derzeit über Versicherungssummen,
die über dem
gesetzlichen Mindeststandard von 1,090.092 Euro (ca. 15 Millionen Schilling)
liegen.
Aus diesem Grund halte ich es für vertretbar, wenn mit der Anhebung der
gesetzlichen Versicherungssummen zugewartet wird, bis sich die Marktverhältnisse
im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung beruhigt haben. Ich stehe aber nicht
an,
dann eine Anpassung der Versicherungssummen und gleichzeitig damit auch der
Haftungshöchstbeträge vorzuschlagen. Diese Anpassung könnte sich
am erwähnten
Begutachtungsentwurf
orientieren.
Zu 5:
Im Begutachtungsentwurf ist auf das Problem der Versicherungssummen von
Lastkraftwagen noch nicht speziell Bedacht genommen
worden. Es ist aber denkbar,
im Hinblick auf das
erhöhte Gefahrenpotenzial solcher Fahrzeuge erhöhte
Versicherungssummen unabhängig von der Platzanzahl vorzusehen.
Zu 6 und 7:
Die Haftungshöchstgrenzen des EKHG stehen mit den gesetzlichen
Versicherungssummen des KHVG 1994 in einem mittelbaren
Zusammenhang. Eine
Erhöhung der Versicherungssummen würde auch eine entsprechende
Erhöhung der
Haftungshöchstbeträge in der Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflicht
ermöglichen.
Dies hat der erwähnte Begutachtungsentwurf auch vorgesehen. Im Fall einer
solchen Erhöhung müssten auch die Haftungshöchstbeträge in
anderen
Haftpflichtgesetzen, die sich am EKHG orientieren, angepasst werden. Der
erwähnte
Begutachtungsentwurf sah seinerzeit davon ab, weil diese Anpassung im Rahmen
der gleichzeitig laufenden Euro-Umstellung erfolgen sollte. Mit einer isolierten
Regelung im EKHG allein wird es aber aus gleichheitsrechtlichen Gründen
(Art. 7 B-VG) nicht mehr getan sein.
Zu 9:
Auch die Anpassung der Haftungshöchstbeträge im EKHG und in anderen
Haftpflichtgesetzen könnte in dem im Begutachtungsentwurf
schon vorgesehenen
Ausmaß
erfolgen.