3975/AB XXI.GP

Eingelangt am: 08.08.2002

BM für Justiz

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Jakob Auer, Kolleginnen und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend “die Erhöhung der Mindestdeckungssumme
der Kfz-Haftpflichtversicherungssummen" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Das Bundesministerium für Justiz hat Ende 2000/Anfang 2001 einen Entwurf für ein

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
(KHVG 1994) und das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG)
geändert werden, zur allgemeinen Begutachtung versendet. Nach Auswertung des
Begutachtungsverfahrens und vor der Einbringung eines Ministerratsvortrags hat
sich aber gezeigt, dass gegen die in diesem Entwurf vorgesehene Erhöhung der
Versicherungssummen und der Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG Bedenken
bestehen. Vor allem ist von manchen Seiten befürchtet worden, dass die aufgrund
der Defizite in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorgenommenen
Prämienerhöhungen von den Versicherungsunternehmen auch mit dieser
gesetzlichen Maßnahme begründet werden könnten. Die Erhöhung der gesetzlichen
Versicherungssummen allein wird zwar keine nennenswerten Prämienerhöhungen
auslösen. Es ist aber befürchtet worden, dass eine solche gesetzliche Maßnahme
mit den aufgrund der Geschäftspolitik mancher Versicherungsunternehmen
notwendigen Prämienanpassungen vermengt wird.


Zu 3,  4 und 8:

Wie in der Anfrage erwähnt wird, verfügt ein großer Teil der österreichischen

Versicherungsnehmer bereits derzeit über Versicherungssummen, die über dem
gesetzlichen Mindeststandard von 1,090.092 Euro (ca. 15 Millionen Schilling) liegen.
Aus diesem Grund halte ich es für vertretbar, wenn mit der Anhebung der
gesetzlichen Versicherungssummen zugewartet wird, bis sich die Marktverhältnisse
im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung beruhigt haben. Ich stehe aber nicht an,
dann eine Anpassung der Versicherungssummen und gleichzeitig damit auch der
Haftungshöchstbeträge vorzuschlagen. Diese Anpassung könnte sich am erwähnten
Begutachtungsentwurf orientieren.

Zu 5:

Im  Begutachtungsentwurf ist auf das  Problem der Versicherungssummen von

Lastkraftwagen noch nicht speziell Bedacht genommen worden. Es ist aber denkbar,
im Hinblick auf das erhöhte Gefahrenpotenzial solcher Fahrzeuge erhöhte
Versicherungssummen unabhängig von der Platzanzahl vorzusehen.

Zu 6 und 7:

Die    Haftungshöchstgrenzen    des    EKHG    stehen     mit    den    gesetzlichen

Versicherungssummen des KHVG 1994 in einem mittelbaren Zusammenhang. Eine
Erhöhung der Versicherungssummen würde auch eine entsprechende Erhöhung der
Haftungshöchstbeträge in der Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflicht ermöglichen.
Dies hat der erwähnte Begutachtungsentwurf auch vorgesehen. Im Fall einer
solchen Erhöhung müssten auch die Haftungshöchstbeträge in anderen
Haftpflichtgesetzen, die sich am EKHG orientieren, angepasst werden. Der erwähnte
Begutachtungsentwurf sah seinerzeit davon ab, weil diese Anpassung im Rahmen
der gleichzeitig laufenden Euro-Umstellung erfolgen sollte. Mit einer isolierten
Regelung im EKHG allein wird es aber aus gleichheitsrechtlichen Gründen
(Art. 7 B-VG) nicht mehr getan sein.

Zu 9:

Auch  die  Anpassung  der  Haftungshöchstbeträge   im   EKHG   und   in  anderen

Haftpflichtgesetzen könnte in dem im Begutachtungsentwurf schon vorgesehenen
Ausmaß erfolgen.