3976/AB XXI.GP

Eingelangt am: 08.08.2002

BM für Justiz

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Barbara Prammer, Kolleginnen und Kolle-
gen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Frauenförderungsplan" ge-
richtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu1:

Gemäß § 41 Abs. 2 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ist der Frauenförderungsplan
auf der Grundlage des zum 1. Juli jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Anteiles der
Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden
Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben.
Nach jeweils zwei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen. Während
dieses Zweijahreszeitraumes sieht das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz grund-
sätzlich keine Anpassungen an zwischenzeitig erfolgte Struktur- oder Organisations-
änderungen vor.

Die Struktur des geltenden Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeit-
raum bis 1. Jänner 2006 berücksichtigt bereits die durch das Bundesgesetz vom
23. Juli 1999, BGBI. Nr. 132 (Inkrafttreten mit 1. Jänner 2000), erfolgte Novellierung
des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sowie die Eingliederung der Konsumen-
tenschutzsektion in das Bundesministerium für Justiz. Auf die auf Grund der Ände-
rung des § 2 Z. 6 lit. c DW durch die Verordnung der Bundesregierung vom
18.12.2001, BGBI. II Nr. 460/2001, erfolgten personellen Maßnahmen wird bei dem
in Ausarbeitung befindlichen nächsten Frauenförderungsplan für das Justizressort
Bedacht genommen werden.


Zu 2:

Ich verweise auf den den Bereich der Zentralstelle betreffenden angeschlossenen

Auszug aus dem geltenden Frauenförderungsplan für das Justizressort für den Zeit-
raum bis 1. Jänner 2006.

Zu 3:
Nein

Zu 4:
Entfällt.