3976/AB XXI.GP
Eingelangt am: 08.08.2002
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Barbara Prammer,
Kolleginnen und Kolle-
gen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
“Frauenförderungsplan" ge-
richtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu1:
Gemäß
§ 41 Abs. 2 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ist der
Frauenförderungsplan
auf der Grundlage des zum 1. Juli jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Anteiles
der
Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu
erwartenden
Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und
fortzuschreiben.
Nach jeweils zwei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
Während
dieses Zweijahreszeitraumes sieht das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz grund-
sätzlich keine Anpassungen an zwischenzeitig erfolgte Struktur- oder
Organisations-
änderungen
vor.
Die
Struktur des geltenden Frauenförderungsplans für das Justizressort
für den Zeit-
raum bis 1. Jänner 2006
berücksichtigt bereits die durch das Bundesgesetz vom
23. Juli 1999, BGBI. Nr. 132 (Inkrafttreten mit 1. Jänner 2000), erfolgte
Novellierung
des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sowie die Eingliederung der Konsumen-
tenschutzsektion in das
Bundesministerium für Justiz. Auf die auf Grund der Ände-
rung des § 2 Z. 6 lit. c
DW durch die Verordnung der Bundesregierung vom
18.12.2001, BGBI. II Nr. 460/2001, erfolgten personellen
Maßnahmen wird bei dem
in Ausarbeitung befindlichen nächsten Frauenförderungsplan für
das Justizressort
Bedacht genommen werden.
Zu 2:
Ich verweise auf den den Bereich der Zentralstelle betreffenden angeschlossenen
Auszug aus dem geltenden
Frauenförderungsplan für das Justizressort für den Zeit-
raum bis 1. Jänner 2006.
Zu 3:
Nein
Zu 4:
Entfällt.