398/AB XXI.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 364/J betreffend
Gewerblicher Verleih von Schiausrüstung, Schibindungs - Sicherheitserhebungen,
Konsequenzen Tourismus, welche die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am
24. Februar 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1, 2 und 3 der Anfrage:
Die Österreichische Ferienhotellerie macht von diesem Nebenrecht insbesondere durch die
Vermietung von Sportgeräten, die keine Anpassung an den Gast erfordern, Gebrauch.
Weiters kann davon ausgegangen werden, dass sich einschlägige Gewerbetreibende beim
Verleih von Schiausrüstungen, insbesondere bei der Einstellung von Schibindungen im
eigenen Interesse nur entsprechend qualifizierten Personals - unter Einsatz der gebotenen,
dem Entwicklungsstand entsprechender technischer Hilfsmittel - bedienen. Dies bereits
deshalb, um nicht mit
Schadenersatzansprüche infolge unsachgemäßer
Bindungseinstellung
konfrontiert zu sein. Um das Niveau des qualifizierten Personals zu standardisieren, wurde
mit der Sportartikelmonteuer - Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 292/98, der Lehrberuf
Sportartikelmonteur zunächst als Ausbildungsversuch gemäß § 8a des
Berufsausbildungsgesetzes eingerichtet.
Die Wirtschaftskammer teilte uns mit, dass der VKI (Verein für Konsumenteninformation) in
allen Salzburger Winterfremdenverkehrsgemeinden im vergangenen Jahr eine
Reihenuntersuchung durchgeführt hat. Es wurden Ski - Verleihfirmen kontrolliert, ob und wie
die entsprechenden Sicherheitsvorschriften bei der Skianpassung eingehalten werden. Diese
Untersuchung hat, im Vergleich zu der Untersuchung im Jahr 1998, ein sehr gutes Ergebnis
gebracht.