398/AB XXI.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 364/J betreffend

Gewerblicher Verleih von Schiausrüstung, Schibindungs - Sicherheitserhebungen,

Konsequenzen Tourismus, welche die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am

24. Februar 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1, 2 und 3 der Anfrage:

 

Die Österreichische Ferienhotellerie macht von diesem Nebenrecht insbesondere durch die

Vermietung von Sportgeräten, die keine Anpassung an den Gast erfordern, Gebrauch.

 

Weiters kann davon ausgegangen werden, dass sich einschlägige Gewerbetreibende beim

Verleih von Schiausrüstungen, insbesondere bei der Einstellung von Schibindungen im

eigenen Interesse nur entsprechend qualifizierten Personals - unter Einsatz der gebotenen,

dem Entwicklungsstand entsprechender technischer Hilfsmittel - bedienen. Dies bereits

deshalb, um nicht mit Schadenersatzansprüche infolge unsachgemäßer Bindungseinstellung

konfrontiert zu sein. Um das Niveau des qualifizierten Personals zu standardisieren, wurde

mit der Sportartikelmonteuer - Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 292/98, der Lehrberuf

Sportartikelmonteur zunächst als Ausbildungsversuch gemäß § 8a des

Berufsausbildungsgesetzes eingerichtet.

 

Die Wirtschaftskammer teilte uns mit, dass der VKI (Verein für Konsumenteninformation) in

allen Salzburger Winterfremdenverkehrsgemeinden im vergangenen Jahr eine

Reihenuntersuchung durchgeführt hat. Es wurden Ski - Verleihfirmen kontrolliert, ob und wie

die entsprechenden Sicherheitsvorschriften bei der Skianpassung eingehalten werden. Diese

Untersuchung hat, im Vergleich zu der Untersuchung im Jahr 1998, ein sehr gutes Ergebnis

gebracht.