3984/AB XXI.GP
Eingelangt am: 08.08.2002
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten zum
Nationalrat MMag. Petrovic, Freundinnen und Freunde haben am.
13. Juni 2002 unter der Nr. 4046/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend "Sexarbeit in
Österreich" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Es werden aus technischen Gründen nur
die jeweils zehn zahlenmäßig stärksten Staaten
angeführt. Eine rückwirkende Erfassung der erteilten Aufenthaltstitel
ist ebenfalls aus
technischen Gründen nicht möglich.
(Stand: 26. Juni 2002)
SELBSTÄNDIGE OHNE NIEDERLASSUNG (MÄNNER)
STAAT ANZAHL
Slowakei 145
Ungarn 111
Tschechische Republik 89
Polen 32
Slowenien 15
Kroatien 12
Rumänien 12
Jugoslawien (Serbien u Montenegro) 7
Russische Föderation (Russland) 5
Bosnien-Herzegowina 4
SELBSTÄNDIGE OHNE NIEDERLASSUNG (FRAUEN)
STAAT ANZAHL
Ungarn 376
Rumänien 249
Dominikanische Republik 210
Slowakei 171
Tschechische Republik 95
Bulgarien 66
Ukraine 40
Moldau 38
Polen 25
Weißrussland 23
SELBSTÄNDIGE OHNE
NIEDERLASSUNG (GESAMT)
STAAT ANZAHL
Ungarn 487
Slowakei 316
Rumänien 261
Dominikanische Republik 212
Tschechische Republik 184
Bulgarien 66
Polen 57
Ukraine 40
Moldau 38
Russische Föderation
(Russland)
28
Die Gesamtzahl beträgt 2.186.
Zu Frage 2:
Es werden aus technischen
Gründen nur die jeweils zehn zahlenmäßig stärksten Staaten
angeführt. Eine rückwirkende Erfassung der erteilten Aufenthaltstitel
ist ebenfalls aus
technischen Gründen nicht möglich.
(Stand: 26. Juni 2002)
AE, KÜNSTLER (MÄNNER)
STAAT ANZAHL
Polen 41
Rumänien 37
Jugoslawien (Serbien u Montenegro) 25
Slowakei 24
Ukraine 23
Marokko 22
Russische Föderation (Russland) 19
Slowenien 18
Bosnien-Herzegowina 13
Ungarn 13
AE; KÜNSTLER (FRAUEN)
STAAT ANZAHL
Rumänien 73
Russische Föderation (Russland) 64
Ungarn 34
Weißrussland 16
Moldau 12
Ukraine 10
Jugoslawien (Serbien u Montenegro) 10
Slowakei 9
Dominikanische Republik 8
Bulgarien 8
AE; KÜNSTLER (GESAMT)
STAAT ANZAHL
Rumänien 110
Russische Föderation (Russland) 83
Ungarn 47
Polen 46
Jugoslawien (Serbien u Montenegro) 35
Slowakei 33
Ukraine 33
Marokko 22
Slowenien 21
Bosnien-Herzegowina 20
Die Gesamtzahl beträgt 658.
Zu Frage 3:
Die Erteilung jeglicher Aufenthaltserlaubnis durch die
Inlandsbehörde richtet sich nach dem
Gebührengesetz und der Bundesabgabenverordnung. Die Kosten belaufen sich
im Schnitt
auf 54 Euro (ist jedoch vom Umfang des Antrags abhängig).
Die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis bei der österreichischen
Berufsvertretungsbehörde
richtet sich nach dem Konsulargebührengesetz, wodurch sich die Kosten auf
72 Euro
belaufen.
Zu den Fragen 4, 5 und 6:
Allgemeine Informationen in anderen
Ländern über die Erteilung von Aufenthaltstiteln
werden in der Regel bei den Berufsvertretungsbehörden (Botschaft,
Konsulat) erteilt, bzw.
liegen in Form von Informationsbroschüren dort auf.
Showtänzerinnen wird bei der
Antragstellung - aufgrund einiger Ereignisse in der
Vergangenheit - eine auf freiwilliger Basis abzugebende Erklärung
abverlangt. Diese dient
zur Überprüfung der gemachten Angaben, um sicherzustellen, dass der
beantragte
Aufenthaltszweck und die damit verbundenen Rahmenbedingungen der/dem
Antragsteller/in
bekannt
sind.
Für Prostituierte wurden von einigen
erstinstanzlichen Behörden (z.B.
Bundespolizeidirektion Graz) eigene Informationsblätter ausgearbeitet. Da
die
Rechtsgrundlagen zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in allen
Bundesländern
unterschiedlich sind, wurden seitens des Bundesministeriums für Inneres
mittels
Rundschreiben nur allgemeine Erteilungsvoraussetzungen festgelegt.
Zu Frage 7:
Das Bundeskriminalamt verfolgt jeden
Hinweis auf Verdacht von Menschenhandel, gleich
von welcher Behörde oder Organisation.
Die Mehrzahl von Hinweisen langt jedoch auf dem Interpol-Wege ein.
Zu den Fragen 8 und 13:
Seit einigen Jahren wird die
Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels-LEFÖ
(IBF) seitens des Bundesministeriums für Inneres und des
Bundesministeriums für soziale
Sicherheit und Generationen zu jeweils gleichen Teilen gefördert.
Zu den Fragen 9 und 10:
In Kooperation mit Vertretern
der Österreichischen Wirtschaftskammer und der
Berufsgruppen (Agentur- und Lokalbesitzer) wurde seitens des Bundesministeriums
für
Inneres eine Vorgangsweise für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnis
für Showtänzerinnen
ausgearbeitet, die eine schnelle und rechtskonforme Erteilung sicherstellen
soll.
Hiezu ist es erforderlich, den Berufsvertretungsbehörden
eine möglichst umfassende und
aktuelle Information zur Verfügung zu stellen. Bei der Antragstellung
liegen der
Vertretungsbehörde regelmäßig nur Informationen über
die/den AntragstellerIn vor, nicht
jedoch über die Vermittlungsagentur und das Auftrittslokal.
Daher übermittelt das
Bundesministerium für Inneres von der jeweils zuständigen
Inlandsbehörde erarbeitete Informationen über
Auftrittslokalitäten an die
Berufsvertretungsbehörden als
Serviceleistung, um diesen eine übersichtliche Beweislage
bei der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Rahmen des § 90
Abs. 4 FrG zu
verschaffen.
Konkret bedeutet dies, dass von den
Veranstaltern (Auftrittslokalitäten) die jeweilig
geforderten Bau- und Veranstaltungsbewilligungen nach den bundes- und
landesgesetzlichen Vorschriften beizubringen sind. Weiters werden die aus den
Kontrollen
der Exekutiv- und Verwaltungsbehörden amtsbekannten Informationen
berücksichtigt. All
diese Informationen liegen bei der Fachabteilung auf Abruf auf und werden den
Vollzugsbehörden auch periodisch zur Verfügung gestellt.
Die aktuelle Liste der von
der Fachabteilung in Evidenz genommenen
Veranstaltungslokalitäten
für Showtanz (ohne Adresse) lautet wie folgt:

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Zu Frage 11:
Alle Aufenthaltstitel nach dem
Fremdengesetz 1997 werden nach dem beabsichtigten bzw.
tatsächlich ausgeübten Aufenthaltszweck erteilt (§ 8 FRG). Bei
einer Änderung des
Aufenthaltszweckes sind daher grundsätzlich die §§ 13, 15 oder
23 FrG zu berücksichtigen.
Ein sofortiger Verlust des Aufenthaltstitels (wie angeführt bei
Prostituierten) ist im
Fremdengesetz nicht vorgesehen; es bedarf vielmehr - wie auch in anderen
Fällen -
durchwegs eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung (§§ 34 und 36
FrG).
Zu Frage 12:
Sowohl aus den strafrechtlichen relevanten
Normen, als auch aus dem Aufenthaltszweck
(Selbständiger ohne Niederlassung) ist klar erkennbar, dass eine
Prostituierte als
selbständig erwerbstätig qualifiziert werden kann. Weiters ist
festzuhalten, dass sowohl aus
den einzelnen landesgesetzlichen Vorschriften zur gesetzlichen Regelung der
Ausübung der
Prostitution, als auch aus der Sicht des Fremdengesetzes, eine
Abhängigkeit des/der
Prostituierten zum Lokal (-betreiber) nicht gegeben ist. Ein wesentlicher
Aspekt der
Selbständigkeit ist - auch aus fremdenrechtlicher Sicht - die
Unabhängigkeit von einem
“Arbeitgeber" und die Möglichkeit der freien Wahl der
Erwerbstätigkeit.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die
Judikatur des EUCH für diesen Bereich zu
verweisen, die durch die österreichische Verwaltungspraxis im Fremdenrecht
umgesetzt
wurde. Ebenfalls ist zu bemerken, dass in einer Studienreihe durch das Ludwig
Boltzmann
Institut für Menschenrechte eine vergleichende Studie zum Thema
“Bekämpfung des
Frauenhandels" (Kartusch, Knaus und Reiter, Verlag Österreich)
veröffentlicht wurde und
die österreichische Verwaltungspraxis in Hinblick auf dieses Thema als
Vorzeigemodell
hervorgehoben wurde
Zu den Fragen 14 und 15:
Da diese Fragen nicht in den
Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres fallen,
ersuche ich um Verständnis, wenn ich von einer inhaltlichen Beantwortung
Abstand nehme.