3984/AB XXI.GP

Eingelangt am: 08.08.2002

Bundesminister für Inneres

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Petrovic, Freundinnen und Freunde haben am.
13. Juni 2002 unter der Nr. 4046/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Sexarbeit in Österreich" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

Es werden aus technischen Gründen nur die jeweils zehn zahlenmäßig stärksten Staaten
angeführt. Eine rückwirkende Erfassung der erteilten Aufenthaltstitel ist ebenfalls aus
technischen Gründen nicht möglich.

(Stand: 26. Juni 2002)

SELBSTÄNDIGE OHNE NIEDERLASSUNG (MÄNNER)

STAAT                                                        ANZAHL

Slowakei                                                         145

Ungarn                                                           111

Tschechische Republik                                   89

Polen                                                              32

Slowenien                                                       15

Kroatien                                                          12


Rumänien                                                          12

Jugoslawien (Serbien u Montenegro)                7

Russische Föderation (Russland)                      5

Bosnien-Herzegowina                                       4

SELBSTÄNDIGE OHNE NIEDERLASSUNG (FRAUEN)

STAAT                                                                          ANZAHL

Ungarn                                                                             376

Rumänien                                                                         249

Dominikanische Republik                                                 210

Slowakei                                                                           171

Tschechische Republik                                                      95

Bulgarien                                                                           66

Ukraine                                                                             40

Moldau                                                                              38

Polen                                                                                 25

Weißrussland                                                                    23

SELBSTÄNDIGE OHNE NIEDERLASSUNG (GESAMT)
STAAT                                                       ANZAHL

Ungarn                                                           487

Slowakei                                                         316

Rumänien                                                       261

Dominikanische Republik                               212

Tschechische Republik                                   184

Bulgarien                                                        66

Polen                                                              57

Ukraine                                                           40

Moldau                                                           38
Russische Föderation (Russland)                  28

Die Gesamtzahl beträgt 2.186.

Zu Frage 2:

Es werden aus technischen Gründen nur die jeweils zehn zahlenmäßig stärksten Staaten
angeführt. Eine rückwirkende Erfassung der erteilten Aufenthaltstitel ist ebenfalls aus
technischen Gründen nicht möglich.


(Stand: 26. Juni 2002)

AE, KÜNSTLER (MÄNNER)

STAAT                                                                ANZAHL

Polen                                                                      41

Rumänien                                                                37

Jugoslawien (Serbien u Montenegro)                     25

Slowakei                                                                  24

Ukraine                                                                   23

Marokko                                                                  22

Russische Föderation (Russland)                           19

Slowenien                                                               18

Bosnien-Herzegowina                                             13

Ungarn                                                                    13

AE; KÜNSTLER (FRAUEN)

STAAT                                                                ANZAHL

Rumänien                                                                73

Russische Föderation (Russland)                           64

Ungarn                                                                    34

Weißrussland                                                           16

Moldau                                                                     12

Ukraine                                                                    10

Jugoslawien (Serbien u Montenegro)                      10

Slowakei                                                                   9

Dominikanische Republik                                          8

Bulgarien                                                                  8

AE; KÜNSTLER (GESAMT)

STAAT                            ANZAHL

Rumänien                                                               110

Russische Föderation (Russland)                           83

Ungarn                                                                    47

Polen                                                                       46

Jugoslawien (Serbien u Montenegro)                      35

Slowakei                                                                  33

Ukraine                                                                    33

Marokko                                                                  22

Slowenien                                                                21

Bosnien-Herzegowina                                             20

Die Gesamtzahl beträgt 658.


Zu Frage 3:

Die Erteilung jeglicher Aufenthaltserlaubnis durch die Inlandsbehörde richtet sich nach dem
Gebührengesetz und der Bundesabgabenverordnung. Die Kosten belaufen sich im Schnitt
auf 54 Euro (ist jedoch vom Umfang des Antrags abhängig).

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde
richtet sich nach dem Konsulargebührengesetz, wodurch sich die Kosten auf 72 Euro
belaufen.

Zu den Fragen 4, 5 und 6:

Allgemeine Informationen in anderen Ländern über die Erteilung von Aufenthaltstiteln
werden in der Regel bei den Berufsvertretungsbehörden (Botschaft, Konsulat) erteilt, bzw.
liegen in Form von Informationsbroschüren dort auf.

Showtänzerinnen wird bei der Antragstellung - aufgrund einiger Ereignisse in der
Vergangenheit - eine auf freiwilliger Basis abzugebende Erklärung abverlangt. Diese dient
zur Überprüfung der gemachten Angaben, um sicherzustellen, dass der beantragte
Aufenthaltszweck und die damit verbundenen Rahmenbedingungen der/dem Antragsteller/in
bekannt sind.

Für Prostituierte wurden von einigen erstinstanzlichen Behörden (z.B.
Bundespolizeidirektion Graz) eigene Informationsblätter ausgearbeitet. Da die
Rechtsgrundlagen zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in allen Bundesländern
unterschiedlich sind, wurden seitens des Bundesministeriums für Inneres mittels
Rundschreiben nur allgemeine Erteilungsvoraussetzungen festgelegt.

Zu Frage 7:

Das Bundeskriminalamt verfolgt jeden Hinweis auf Verdacht von Menschenhandel, gleich
von welcher Behörde oder Organisation.

Die Mehrzahl von Hinweisen langt jedoch auf dem Interpol-Wege ein.

Zu den Fragen 8 und 13:

Seit einigen Jahren wird die Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels-LEFÖ
(IBF) seitens des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit und Generationen zu jeweils gleichen Teilen gefördert.

Zu den Fragen 9 und 10:

In Kooperation mit Vertretern der Österreichischen Wirtschaftskammer und der
Berufsgruppen (Agentur- und Lokalbesitzer) wurde seitens des Bundesministeriums für
Inneres eine Vorgangsweise für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnis für Showtänzerinnen
ausgearbeitet, die eine schnelle und rechtskonforme Erteilung sicherstellen soll.

Hiezu ist es erforderlich, den Berufsvertretungsbehörden eine möglichst umfassende und
aktuelle Information zur Verfügung zu stellen. Bei der Antragstellung liegen der
Vertretungsbehörde regelmäßig nur Informationen über die/den AntragstellerIn vor, nicht
jedoch über die Vermittlungsagentur und das Auftrittslokal.

Daher übermittelt das Bundesministerium für Inneres von der jeweils zuständigen
Inlandsbehörde erarbeitete Informationen über Auftrittslokalitäten an die


Berufsvertretungsbehörden als Serviceleistung, um diesen eine übersichtliche Beweislage
bei der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Rahmen des § 90 Abs. 4 FrG zu
verschaffen.

Konkret bedeutet dies, dass von den Veranstaltern (Auftrittslokalitäten) die jeweilig
geforderten Bau- und Veranstaltungsbewilligungen nach den bundes- und
landesgesetzlichen Vorschriften beizubringen sind. Weiters werden die aus den Kontrollen
der Exekutiv- und Verwaltungsbehörden amtsbekannten Informationen berücksichtigt. All
diese Informationen liegen bei der Fachabteilung auf Abruf auf und werden den
Vollzugsbehörden auch periodisch zur Verfügung gestellt.

Die aktuelle Liste der von der Fachabteilung in Evidenz genommenen
Veranstaltungslokalitäten für Showtanz (ohne Adresse) lautet wie folgt:



 



 



 



 


Zu Frage 11:

Alle Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997 werden nach dem beabsichtigten bzw.
tatsächlich ausgeübten Aufenthaltszweck erteilt (§ 8 FRG). Bei einer Änderung des
Aufenthaltszweckes sind daher grundsätzlich die §§ 13, 15 oder 23 FrG zu berücksichtigen.
Ein sofortiger Verlust des Aufenthaltstitels (wie angeführt bei Prostituierten) ist im
Fremdengesetz nicht vorgesehen; es bedarf vielmehr - wie auch in anderen Fällen -
durchwegs eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung (§§ 34 und 36 FrG).

Zu Frage 12:

Sowohl aus den strafrechtlichen relevanten Normen, als auch aus dem Aufenthaltszweck
(Selbständiger ohne Niederlassung) ist klar erkennbar, dass eine Prostituierte als
selbständig erwerbstätig qualifiziert werden kann. Weiters ist festzuhalten, dass sowohl aus
den einzelnen landesgesetzlichen Vorschriften zur gesetzlichen Regelung der Ausübung der
Prostitution, als auch aus der Sicht des Fremdengesetzes, eine Abhängigkeit des/der
Prostituierten zum Lokal (-betreiber) nicht gegeben ist. Ein wesentlicher Aspekt der
Selbständigkeit ist - auch aus fremdenrechtlicher Sicht - die Unabhängigkeit von einem
“Arbeitgeber" und die Möglichkeit der freien Wahl der Erwerbstätigkeit.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des EUCH für diesen Bereich zu
verweisen, die durch die österreichische Verwaltungspraxis im Fremdenrecht umgesetzt
wurde. Ebenfalls ist zu bemerken, dass in einer Studienreihe durch das Ludwig Boltzmann
Institut für Menschenrechte eine vergleichende Studie zum Thema “Bekämpfung des
Frauenhandels" (Kartusch, Knaus und Reiter, Verlag Österreich) veröffentlicht wurde und
die österreichische Verwaltungspraxis in Hinblick auf dieses Thema als Vorzeigemodell
hervorgehoben wurde

Zu den Fragen 14 und 15:

Da diese Fragen nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres fallen,
ersuche ich um Verständnis, wenn ich von einer inhaltlichen Beantwortung Abstand nehme.