3987/AB XXI.GP
Eingelangt am: 08.08.2002
Bundesminister für Inneres
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Partik-Pablé und Kollegen haben am 25. Juni
2002 unter
der Nummer 4079/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Großrazzia
gegen Drogenmafia" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die
Mitglieder des Menschenreichtsbeirates nehmen gem. §§ 15a und 15c des
Sicherheitspolizeigesetzes an einer polizeilichen Aktion teil.
Zu Frage 2:
Der
Vorsitzende des Menschenrechtsbeirates entscheidet, ob Mitglieder des
Menschenrechtsbeirates oder Mitglieder der Kommissionen an der Aktion
teilnehmen.
Die Teilnahme der Mitglieder der Kommissionen erfolgt nach dem Territorialprinzip.
Zu Frage 3:
Gem. § 15c
Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes unterliegen die Mitglieder des
Menschenrechtsbeirates und beigezogene Experten der Verpflichtung zur Wahrung
des
Amtsgeheimnisses.
Seitens
der Exekutive und seitens des Menschenrechtsbeirates (bzw. der Kommissionen)
wird je eine Ansprechperson genannt, wobei aus
taktischen Überlegungen weder der
Vorsitzende noch die Kontaktperson des
Menschenrechtsbeirates über die näheren
Umstände der Razzia informiert werden.
Ein
diesbezüglich beteiligter Vertreter der Exekutive und ein Vertreter der
Delegation des
Menschenrechtsbeirates oder ein Vertreter der Abordnung der Kommission treffen
einander
unmittelbar vor dem geplanten Einsatz an einem neutralen Ort.
Zu Frage 4:
Der
Menschenrechtsbeirat ist gem. § 15c Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes
ermächtigt,
jeden Ort der Ausübung verwaltungspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt
durch die
Sicherheitsexekutive durch eine Delegation oder durch eine Kommission zu
besuchen sowie
die Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive auf die Einhaltung der
Menschenrechte zu
überprüfen und Berichte an das Gremien des Menschenrechtsbeirates zu
legen.
Die
Anzahl der Teilnahme setzt bei den Delegationen der Vorsitzende des
Menschenrechtsbeirates und bei den Abordnungen der Leiter der Kommissionen
fest.
Die Anzahl der
Teilnahme richtet sich nach dem zu erwartenden Umfang und der Art der
jeweiligen Aktion.
Bis jetzt waren zwei bis vier Teilnehmer pro Aktionen eingesetzt.
Zu Frage 5:
Diesbezüglich verwiese ich auf die Beantwortung der Fragen 1 und 4.
Zu Frage 6:
Die Teilnahme
von Nichtamtspersonen an polizeilichen Aktionen ist möglich, wenn
hiefür
rechtliche Grundlagen bestehen.
Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 1 und 4.
Zu Frage 7:
Für alle
Mitglieder des Menschenrechtsbeirates und für die der Kommissionen sind
Unfallversicherungen abgeschlossen worden, welche die Verletzung,
Invalidität oder Tod bei
derartigen Einsätzen abdecken.