3987/AB XXI.GP

Eingelangt am: 08.08.2002

Bundesminister für Inneres

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Partik-Pablé und Kollegen haben am 25. Juni 2002 unter
der Nummer 4079/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Großrazzia gegen Drogenmafia" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

Die Mitglieder des Menschenreichtsbeirates nehmen gem. §§ 15a und 15c des
Sicherheitspolizeigesetzes an einer polizeilichen Aktion teil.

Zu Frage 2:

Der Vorsitzende des Menschenrechtsbeirates entscheidet, ob Mitglieder des
Menschenrechtsbeirates oder Mitglieder der Kommissionen an der Aktion teilnehmen.

Die Teilnahme der Mitglieder der Kommissionen erfolgt nach dem Territorialprinzip.

Zu Frage 3:

Gem. § 15c Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes unterliegen die Mitglieder des
Menschenrechtsbeirates und beigezogene Experten der Verpflichtung zur Wahrung des
Amtsgeheimnisses.


Seitens der Exekutive und seitens des Menschenrechtsbeirates (bzw. der Kommissionen)
wird je eine Ansprechperson genannt, wobei aus taktischen Überlegungen weder der
Vorsitzende noch die Kontaktperson des Menschenrechtsbeirates über die näheren
Umstände der Razzia informiert werden.

Ein diesbezüglich beteiligter Vertreter der Exekutive und ein Vertreter der Delegation des
Menschenrechtsbeirates oder ein Vertreter der Abordnung der Kommission treffen einander
unmittelbar vor dem geplanten Einsatz an einem neutralen Ort.

Zu Frage 4:

Der Menschenrechtsbeirat ist gem. § 15c Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes ermächtigt,
jeden Ort der Ausübung verwaltungspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die
Sicherheitsexekutive durch eine Delegation oder durch eine Kommission zu besuchen sowie
die Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive auf die Einhaltung der Menschenrechte zu
überprüfen und Berichte an das Gremien des Menschenrechtsbeirates zu legen.

Die Anzahl der Teilnahme setzt bei den Delegationen der Vorsitzende des
Menschenrechtsbeirates und bei den Abordnungen der Leiter der Kommissionen fest.

Die Anzahl der Teilnahme richtet sich nach dem zu erwartenden Umfang und der Art der
jeweiligen Aktion.

Bis jetzt waren zwei bis vier Teilnehmer pro Aktionen eingesetzt.

Zu Frage 5:

Diesbezüglich verwiese ich auf die Beantwortung der Fragen 1 und 4.

Zu Frage 6:

Die Teilnahme von Nichtamtspersonen an polizeilichen Aktionen ist möglich, wenn hiefür
rechtliche Grundlagen bestehen.

Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 1 und 4.


Zu Frage 7:

Für alle Mitglieder des Menschenrechtsbeirates und für die der Kommissionen sind
Unfallversicherungen abgeschlossen worden, welche die Verletzung, Invalidität oder Tod bei
derartigen Einsätzen abdecken.