3988/AB XXI.GP
Eingelangt am: 08.08.2002
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat DDr.
Niederwieser und Genossinnen haben am 11. Juli
2002
unter der Nr. 4238/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend “die
Volkszählung
2001 und den Vollzug des Meldegesetzes" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Ja.
Zu Frage 2:
Der Finanzausgleich fällt nicht in die
Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres und
darüber hinaus zielt die Frage auf
keinen Gegenstand der Vollziehung ab.
Zu Frage 3:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
besteht die Pflicht zur An-, Ab- oder
Ummeldung
unabhängig vom Grund der Unterkunftnahme oder vom Anlass für die
Aufgabe
der Unterkunft; insbesondere
begründet etwa auch eine unter Zwang oder Gewaltanwendung
erfolgte Aufgabe der Unterkunft und das Beziehen einer Notunterkunft diese
Verpflichtung.
Im Einklang mit dieser
höchstgerichtlichen Judikatur ist daher davon auszugehen, dass eine
mangelnde Absicht irgendwo Unterkunft zu nehmen nicht dazu angetan ist, eine
Unterkunftnahme
im Sinne des Meldegesetzes zu verhindern, wenn die faktischen
Lebensumstände
anderes nahe legen.
Zu Frage 4:
Nein.
Zu den Fragen 5 und 9:
Es gab und gibt
keinen Anlass dafür.
Zu
Frage 6:
§ 2 Abs. 2 Z 4 MeldeG normiert, dass sich Menschen,
die auf Grund einer Entscheidung oder
Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten
werden, nicht melden
müssen.
Demgegenüber ist jedoch die Bestimmung des § 16 Abs. 3 MeldeG zu
sehen, mit der
der Gesetzgeber festgelegt hat, dass solche Menschen von der Anstaltsleitung
den
Meldebehörden
mittels Haftzettel (Haftentlassungszettel), die inhaltlich dem Meldezettel zu
entsprechen
haben, zu melden sind.
§ 2 Abs. 2 Z 4
MeldeG befreit demnach nur den Betroffenen von seiner Meldepflicht.
Zu Frage 7:
Ich gehe davon aus, und bislang hatte
ich keinen Grund daran zu zweifeln, dass sowohl die
Haftanstalten
als auch die Meldebehörden gesetzeskonform vorgehen.
Zu Frage 8:
Ja. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung zu den Fragen 5 und 9.