3988/AB XXI.GP

Eingelangt am: 08.08.2002

Bundesminister für Inneres

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat DDr. Niederwieser und Genossinnen haben am 11. Juli
2002 unter der Nr. 4238/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “die
Volkszählung 2001 und den Vollzug des Meldegesetzes" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

Ja.

Zu Frage 2:

Der Finanzausgleich fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres und
darüber hinaus zielt die Frage auf keinen Gegenstand der Vollziehung ab.

Zu Frage 3:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Pflicht zur An-, Ab- oder
Ummeldung unabhängig vom Grund der Unterkunftnahme oder vom Anlass für die Aufgabe


der Unterkunft; insbesondere begründet etwa auch eine unter Zwang oder Gewaltanwendung
erfolgte Aufgabe der Unterkunft und das Beziehen einer Notunterkunft diese Verpflichtung.

Im Einklang mit dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist daher davon auszugehen, dass eine
mangelnde Absicht irgendwo Unterkunft zu nehmen nicht dazu angetan ist, eine
Unterkunftnahme im Sinne des Meldegesetzes zu verhindern, wenn die faktischen
Lebensumstände anderes nahe legen.

Zu Frage 4:

Nein.

Zu den Fragen 5 und 9:

Es gab und gibt keinen Anlass dafür.
Zu Frage 6:

§ 2 Abs. 2 Z 4 MeldeG normiert, dass sich Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder
Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden, nicht melden
müssen. Demgegenüber ist jedoch die Bestimmung des § 16 Abs. 3 MeldeG zu sehen, mit der
der Gesetzgeber festgelegt hat, dass solche Menschen von der Anstaltsleitung den
Meldebehörden mittels Haftzettel (Haftentlassungszettel), die inhaltlich dem Meldezettel zu
entsprechen haben, zu melden sind.

§ 2 Abs. 2 Z 4 MeldeG befreit demnach nur den Betroffenen von seiner Meldepflicht.
Zu Frage 7:

Ich gehe davon aus, und bislang hatte ich keinen Grund daran zu zweifeln, dass sowohl die
Haftanstalten als auch die Meldebehörden gesetzeskonform vorgehen.

Zu Frage 8:

Ja. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung zu den Fragen 5 und 9.