3991/AB XXI.GP
Eingelangt am: 08.08.2002
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
4041/J-NR/2002 betreffend Frauenförderungsplan, die
die Abgeordneten Mag. Prammer und GenossInnen am 13. Juni 2002 an mich
geächtet haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Fragen 1, 2 und 4:
Wurde der Frauenförderungsplan an die neue Struktur angepasst?
Wenn ja, wie?
Wenn ja, wie lange wird es dauern, bis ein angepasster Frauenförderungsplan in Kraft tritt?
Antwort:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass
die Frauenförderpläne als Rechtsverordnungen jeweils
solange in Kraft bleiben, bis notwendige Adaptierungen eingearbeitet worden
sind. Hierdurch ist
sichergestellt, dass keine Rechtslücken entstehen. Weiters ist anzumerken,
dass der Frauen-
förderplan gemäß § 41 BGB-G jeweils für einen
Zeitraum von 6 Jahren zu erstellen und fortzu-
schreiben ist, sowie mit Stichtag 1.7. alle zwei Jahre an die aktuelle
Entwicklung, insbesondere im
Hinblick auf die sich allenfalls ändernden Frauenanteile sowie erwarteten
Fluktuationen angepasst
wird. Diese Adaptierungen treten jeweils mit 1.1. in Kraft. Hinsichtlich des
Frauenförderplanes des
bmvit (BGBI. Teil Il/Nr. 131/1998) kann somit festgestellt werden, dass dieser
hinsichtlich seines
generellen Teiles im Sinne des § 41 BGB-G nicht vor dem 29. April 2004
nach einer ent-
sprechenden Evaluierung fortzuschreiben ist. Hinsichtlich des einer
zweijährigen Adaptierung
unterliegenden Anlageteils A und B wird diese mit 1.1.2003 erfolgen. Diese
Vorgangsweise ist in
vollem Einvernehmen mit der diesbezüglichen Ressortarbeitsgruppe für
Gleichbehandlungsfragen
gewählt worden. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass im ho.
Ressort eine umfang-
reiche Reorganisation in Ausarbeitung ist, welche im Herbst 2002 in Kraft
treten und auf die ge-
nannten Anlageteile entsprechende Auswirkungen haben wird. Die obgenannten
Adaptierungen
werden insbesondere auch von der genannten Arbeitsgruppe erst nach diesem
Zeitpunkt für sinn-
voll
gehalten.
Frage 3:
Gibt es Bereiche innerhalb Ihrer
Organisationseinheiten für die der gültige Frauenförderungsplan
nicht gilt?
Antwort:
Nein.