3997/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.08.2002

Bundesministerium für Öffentliche leistung und sport

 

Die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage
(4018/J) betreffend “Gesetzliche Strafandrohungen gegenüber ArbeitnehmerInnen" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1:

In welchen Ihrem Ressort — nach dem Bundesministeriengesetz — zugeordneten
Rechtsmaterien sind gerichtliche Strafen oder Verwaltungsstrafen gegenüber
ArbeitnehmerInnen vorgesehen (Aufschlüsselung auf die einzelnen Rechtsmaterien)?

Frage 2:

Welche Strafen (Strafausmaß) sind für welche Delikte jeweils vorgesehen (Aufschlüsselung

auf die   einzelnen   Rechtsmaterien)?   Welche   davon   sind   durch   Europäisches   Recht

vorgegeben?

Zu den Fragen 1 und 2:

Verwaltungsstrafen  gegenüber  als  ArbeitnehmerInnen  anzusehenden   Personen  sind  im

Disziplinarrecht der Beamten vorgesehen. Gemäß § 92 BDG sind als Disziplinarstrafen

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen und

4. die Entlassung
vorgesehen.


Die Höhe der Strafbemessung richtet sich nach § 93 BDG und hat sich an der Schwere der
Dienstpflichtverletzung zu orientieren.

Frage 3:

In welchen, Ihrem Ressort durch das Bundesministeriengesetz zugeordneten, Rechtsmaterien
sind sog. “Mindeststrafen" vorgesehen (Aufschlüsselung auf die einzelnen Rechtsmaterien)?
Welche davon sind durch Europäisches Recht vorgegeben?

Frage 4:

Welche dieser Mindeststrafen betreffen (u.a. auch) ArbeitnehmerInnen (Aufschlüsselung auf

die einzelnen Rechtsmaterien)?

Zu den Fragen 3 und 4:

Mindeststrafen im Sinne der Anfrage sind nicht vorgesehen.

Frage 5:

Welche Haltung nehmen Sie zu “Mindeststrafen" für ArbeitnehmerInnen, angesichts der in

der Einleitung zitierten höchstrichterlichen Rechtssprechung, ein?

Frage 6:

Streben Sie daher - aus gegebenen Anlass - eine Reform dieser Strafbestimmungen an?

Zu den Fragen 5 und 6:

Allgemein gesehen kann die Anordnung von Mindeststrafen durch den Gesetzgeber im

verfassungsrechtlich    zulässigen    Rahmen    durchaus    zweckmäßig    sein.    In    meinem

Ressortbereich   besteht   allerdings   aus   dem   in   der   Anfrage   angeführten   Anlass   kein

Reformbedarf.

Frage 7:

Stehen Sie der Einführung einer Strafbarkeit juristischer Personen (Unternehmensstrafrecht)

positiv gegenüber?

Frage 8:

Wenn nein, weshalb nicht?


Zu den Fragen 7 und 8:

Diesbezüglich verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4015/J

an den Bundesminister für Justiz.