3997/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.08.2002
Bundesministerium für Öffentliche leistung und sport
Die
Abgeordneten Mag. Maier und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage
(4018/J) betreffend “Gesetzliche
Strafandrohungen gegenüber ArbeitnehmerInnen" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
In welchen Ihrem Ressort — nach dem Bundesministeriengesetz
— zugeordneten
Rechtsmaterien
sind gerichtliche Strafen oder Verwaltungsstrafen gegenüber
ArbeitnehmerInnen
vorgesehen (Aufschlüsselung auf die einzelnen Rechtsmaterien)?
Frage 2:
Welche Strafen (Strafausmaß) sind für welche Delikte jeweils vorgesehen (Aufschlüsselung
auf die einzelnen Rechtsmaterien)? Welche davon sind durch Europäisches Recht
vorgegeben?
Zu den Fragen 1 und 2:
Verwaltungsstrafen gegenüber als ArbeitnehmerInnen anzusehenden Personen sind im
Disziplinarrecht der Beamten vorgesehen. Gemäß § 92 BDG sind als Disziplinarstrafen
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen und
4. die Entlassung
vorgesehen.
Die Höhe der Strafbemessung richtet sich nach
§ 93 BDG und hat sich an der Schwere der
Dienstpflichtverletzung
zu orientieren.
Frage 3:
In welchen, Ihrem
Ressort durch das Bundesministeriengesetz zugeordneten, Rechtsmaterien
sind
sog. “Mindeststrafen" vorgesehen (Aufschlüsselung auf die
einzelnen Rechtsmaterien)?
Welche
davon sind durch Europäisches Recht vorgegeben?
Frage 4:
Welche dieser Mindeststrafen betreffen (u.a. auch) ArbeitnehmerInnen (Aufschlüsselung auf
die einzelnen Rechtsmaterien)?
Zu den Fragen 3 und 4:
Mindeststrafen im Sinne der Anfrage sind nicht vorgesehen.
Frage 5:
Welche Haltung nehmen Sie zu “Mindeststrafen" für ArbeitnehmerInnen, angesichts der in
der Einleitung zitierten höchstrichterlichen Rechtssprechung, ein?
Frage 6:
Streben Sie daher - aus gegebenen Anlass - eine Reform dieser Strafbestimmungen an?
Zu den Fragen 5 und 6:
Allgemein gesehen kann die Anordnung von Mindeststrafen durch den Gesetzgeber im
verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen durchaus zweckmäßig sein. In meinem
Ressortbereich besteht allerdings aus dem in der Anfrage angeführten Anlass kein
Reformbedarf.
Frage 7:
Stehen Sie der Einführung einer Strafbarkeit juristischer Personen (Unternehmensstrafrecht)
positiv gegenüber?
Frage 8:
Wenn nein, weshalb nicht?
Zu den Fragen 7 und 8:
Diesbezüglich verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4015/J
an den Bundesminister für Justiz.