4001/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.08.2002
Bundesministerium für Öffentliche Leistung und Sport
Die
Abgeordneten Dr. Cap, Doris Bures und Genossen haben an mich eine schriftliche
Anfrage (4115/J) betreffend “Praxis der Vergabe von Beratungs- und
PR-Dienstleistungen"
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
Existieren in Ihrem Ressort interne Vergaberichtlinien für Dienstleistungsaufträge?
Fräse 2:
Welche Regelungen sehen die unter 1.
angefragten Richtlinien für die Vergabe von
Dienstleistungen
gemäss Anhang III zum Bundesvergabegesetz 1997 vor und bis zu welchem
Schwellenwert
sind diese Bestimmungen anzuwenden?
Frage 3:
Welche Regelungen sehen die unter 1.
angefragten Richtlinien für die Vergabe von
Dienstleistungen
gemäss Anhang IV zum Bundesvergabegesetz 1997 vor und bis zu
welchem
Schwellenwert
sind diese Regelungen anzuwenden?
Fräse 4:
Sollten keine internen Vergaberichtlinien
existieren, nach welchen Bestimmungen werden
Dienstleistungen
gemäss Anhang IIl unterhalb des Schwellenwertes sowie Dienstleistungen
gemäss
Anhang IV, unabhängig vom Erreichen des
Schwellenwertes, vergeben?
Zu den Fragen l bis 4:
Bei Dienstleistungsaufträgen ab
einem geschätzten Vergabewert von derzeit € 162.293,--
exkl.
USt. (Schwellenwert) ist generell nach den Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes
vorzugehen.
Das Bundesvergabegesetz ist so detailliert geregelt, dass es hierzu keiner
näheren
Richtlinien
bedarf.
Dies gilt jedoch nicht für
Dienstleistungen gemäß Anhang IV des
Bundesvergabegesetzes, da
für
derartige Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. im
Wesentlichen nur die
Bekanntmachungs-
und Rechtsschutzregelungen des Bundesvergabegesetzes gelten. Mangels
darüber
hinausgehender Regelungen sind daher für die Durchführung von
Vergabeverfahren
in Bezug
auf derartige Dienstleistungen weiterhin die vor dem Inkrafttreten des
Bundesvergabegesetzes
im Bund geltenden Vergabevorschriften anzuwenden. Auf
Dienstleistungen
gemäß Anhang FV zum Bundesvergabegesetz findet daher die ÖNORM
A
2050
vom 30.3.1957 nach Maßgabe der hierzu von der Bundesregierung am
26.9.1978
beschlossenen
und am 3.3.1981 und am 16.10.1990 ergänzten sowie am 1.7.1986
geänderten
Richtlinien
Anwendung (abgedruckt im Bundeshaushaltsrecht, Dr. Friedrich RODLER,
Manz-Verlag, Seite 394 ff).
Nach diesen Richtlinien ist bei Arbeiten und Leistungen
immaterieller Art die ÖNORM nur dann anzuwenden, wenn deren Wert €
726.728,34
(ATS 10 Mio.) übersteigt (siehe
Kommentar Seite 398). Unterhalb dieser Betragsgrenze kann
daher bei Beauftragung von
immateriellen Leistungen, die dem Anhang IV des
Bundesvergabegesetzes
zuzuordnen sind, frei vorgegangen werden, wobei aber das EU-
rechtliche
Diskriminierungsverbot zu beachten ist.
Für Dienstleistungen gemäß Anhang III zum
Bundesvergabegesetz findet unterhalb des
Schwellenwertes
gemäß § 13 Abs. l Bundesvergabegesetz die ÖNORM A 2050 vom
1.1.1993
Anwendung. Nach Punkt 1.4.2.2. dieser ÖNORM ist für die Vergabe von
immateriellen
Leistungen grundsätzlich das Verhandlungsverfahren (entspricht der
freihändigen
Vergabe nach der ÖNORM A 2050 vom 30.3.1957) anzuwenden. Gemäß
Punkt
1.6.1.
der ÖNORM A 2050 vom 1.1.1993 ist vor einem Verhandlungsverfahren der
Kreis der
möglichen
Bewerber öffentlich zu erkunden, sofern keine ausreichende
Marktübersicht
besteht.
Nach Punkt 1.5.3.2. ÖNORM A 2050 sind zu Vergleichszwecken entsprechend
der
Höhe des geschätzten
Auftragswertes mehrere, in der Regel mindestens 3, verbindliche
Angebote
einzuholen.
Beratungs- und PR-Dienstleistungen sind stets als immaterielle Leistungen anzusehen.
Die ÖNORM A 2050 vom 1.1.1993
ist diesbezüglich so detailliert geregelt, dass es hierzu
grundsätzlich
keiner näheren Richtlinien bedarf.
Frage 5:
Ab welcher Auftragshöhe ist die Innnenrevision mit der Vergabe eines
Dienstleistungsauftrages zu befassen?
Zur Frage 5:
Seit
dem 1.1.2002 ist im Bundesministerium für öffentliche Leistung und
Sport die
Standardsoftware SAP/R3 im Haushaltsrecht
und Rechnungswesen im Einsatz. Die
Innenrevision hat über diese
Software Zugriff zu allen im Zusammenhang mit den
Beschaffungen durchgeführten
haushaltsrechtlichen Bindungen und Zahlungen. Darüber
hinaus geht die geltende
Revisionsordnung davon aus, dass eine Mitbefassung der Internen
Revision ab einem Betrag von €
54.505,-- zu geschehen hat. Dies kann in begleitender oder
nachprüfender Form erfolgen.
Frage 6:
Welche Aufträge für Beratungs- und PR-Dienstleistungen wurden durch Ihr Ressort seit
4.2.2000 vergeben?
Für jeden Dienstleistungsauftrag werden nachfolgende Eckdaten angefragt:
a) Wie lautet der exakte Wortlaut der Firma des beauftragten Unternehmens?
b) In welche Kategorie der Anhänge III und IV Bundesvergabegesetz 1997 wurde die
beauftragte Dienstleistung eingestuft?
c) Welches Vergabeverfahren wurde gewählt?
d) Wann wurde zur Anbotslegung eingeladen?
e) Mit welchem Zeitpunkt endete die bekanntgegebene Frist zur Anbotslegung?
J) Sollte es sich um ein
Verhandlungsverfahren handeln, welche Unternehmen (Firma)
wurden zur Verhandlung ausgewählt?
g) Erfolgte eine Prüfung durch die Innenrevision und
welche Stellungnahme wurde durch
diese abgegeben?
h) Wer genehmigte letztlich diesen Vergabeakt?
Zur Frage 6:
Vorauszuschicken ist, dass der
Begriff “Beratungs- und PR-Dienstleistungen" nicht eindeutig
definiert
ist. Beratungsverträge des Ressorts seit 4.2.2000 waren Gegenstand der
parlamentarischen Anfrage
3402/J vom 13.2.2002. Im Lichte dieser Fakten und vor dem
Hintergrund der vorliegenden Anfrage wird
davon ausgegangen, dass sich diese Frage nur auf
solche Beratungs- und PR-Dienstleistungen bezieht, die für mich
oder für mein Kabinett
erbracht worden wären.
Diesbezüglich möchte ich anmerken, dass derartige Leistungen nicht erfolgt sind.