4001/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.08.2002

Bundesministerium für Öffentliche Leistung und Sport

Die Abgeordneten Dr. Cap, Doris Bures und Genossen haben an mich eine schriftliche
Anfrage (4115/J) betreffend “Praxis der Vergabe von Beratungs- und PR-Dienstleistungen"
gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1:

Existieren in Ihrem Ressort interne Vergaberichtlinien für Dienstleistungsaufträge?

Fräse 2:

Welche Regelungen sehen die unter 1. angefragten Richtlinien für die Vergabe von
Dienstleistungen gemäss Anhang III zum Bundesvergabegesetz 1997 vor und bis zu welchem
Schwellenwert sind diese Bestimmungen anzuwenden?

Frage 3:

Welche Regelungen sehen die unter 1. angefragten Richtlinien für die Vergabe von
Dienstleistungen gemäss Anhang IV zum Bundesvergabegesetz 1997 vor und bis zu welchem
Schwellenwert sind diese Regelungen anzuwenden?

Fräse 4:

Sollten keine internen Vergaberichtlinien existieren, nach welchen Bestimmungen werden
Dienstleistungen gemäss Anhang IIl unterhalb des Schwellenwertes sowie Dienstleistungen
gemäss Anhang IV, unabhängig vom Erreichen des Schwellenwertes, vergeben?


Zu den Fragen l bis 4:

Bei Dienstleistungsaufträgen ab einem geschätzten Vergabewert von derzeit € 162.293,--
exkl. USt. (Schwellenwert) ist generell nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes
vorzugehen. Das Bundesvergabegesetz ist so detailliert geregelt, dass es hierzu keiner näheren
Richtlinien bedarf.

Dies gilt jedoch nicht für Dienstleistungen gemäß Anhang IV des Bundesvergabegesetzes, da
für derartige Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. im Wesentlichen nur die
Bekanntmachungs- und Rechtsschutzregelungen des Bundesvergabegesetzes gelten. Mangels
darüber hinausgehender Regelungen sind daher für die Durchführung von Vergabeverfahren
in Bezug auf derartige Dienstleistungen weiterhin die vor dem Inkrafttreten des
Bundesvergabegesetzes im Bund geltenden Vergabevorschriften anzuwenden. Auf
Dienstleistungen gemäß Anhang FV zum Bundesvergabegesetz findet daher die ÖNORM A
2050 vom 30.3.1957 nach Maßgabe der hierzu von der Bundesregierung am 26.9.1978
beschlossenen und am 3.3.1981 und am 16.10.1990 ergänzten sowie am 1.7.1986 geänderten
Richtlinien Anwendung (abgedruckt im Bundeshaushaltsrecht, Dr. Friedrich RODLER,
Manz-Verlag, Seite 394 ff). Nach diesen Richtlinien ist bei Arbeiten und Leistungen
immaterieller Art die ÖNORM nur dann anzuwenden, wenn deren Wert € 726.728,34
(ATS 10 Mio.) übersteigt (siehe Kommentar Seite 398). Unterhalb dieser Betragsgrenze kann
daher bei Beauftragung von immateriellen Leistungen, die dem Anhang
IV des
Bundesvergabegesetzes zuzuordnen sind, frei vorgegangen werden, wobei aber das EU-
rechtliche Diskriminierungsverbot zu beachten ist.

Für Dienstleistungen gemäß Anhang III zum Bundesvergabegesetz findet unterhalb des
Schwellenwertes gemäß § 13 Abs. l Bundesvergabegesetz die ÖNORM A 2050 vom
1.1.1993 Anwendung. Nach Punkt 1.4.2.2. dieser ÖNORM ist für die Vergabe von
immateriellen Leistungen grundsätzlich das Verhandlungsverfahren (entspricht der
freihändigen Vergabe nach der ÖNORM A 2050 vom 30.3.1957) anzuwenden. Gemäß Punkt
1.6.1. der ÖNORM A 2050 vom 1.1.1993 ist vor einem Verhandlungsverfahren der Kreis der
möglichen Bewerber öffentlich zu erkunden, sofern keine ausreichende Marktübersicht
besteht. Nach Punkt 1.5.3.2. ÖNORM A 2050 sind zu Vergleichszwecken entsprechend der


Höhe des geschätzten Auftragswertes mehrere, in der Regel mindestens 3, verbindliche
Angebote einzuholen.

Beratungs- und PR-Dienstleistungen sind stets als immaterielle Leistungen anzusehen.

Die ÖNORM A 2050 vom 1.1.1993 ist diesbezüglich so detailliert geregelt, dass es hierzu
grundsätzlich keiner näheren Richtlinien bedarf.

Frage 5:

Ab     welcher     Auftragshöhe     ist     die     Innnenrevision     mit     der     Vergabe     eines

Dienstleistungsauftrages zu befassen?

Zur Frage 5:

Seit dem 1.1.2002 ist im Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport die
Standardsoftware SAP/R3 im Haushaltsrecht und Rechnungswesen im Einsatz. Die
Innenrevision hat über diese Software Zugriff zu allen im Zusammenhang mit den
Beschaffungen durchgeführten haushaltsrechtlichen Bindungen und Zahlungen. Darüber
hinaus geht die geltende Revisionsordnung davon aus, dass eine Mitbefassung der Internen
Revision ab einem Betrag von € 54.505,-- zu geschehen hat. Dies kann in begleitender oder
nachprüfender Form erfolgen.

Frage 6:

Welche Aufträge für Beratungs- und PR-Dienstleistungen wurden durch Ihr Ressort seit

4.2.2000 vergeben?

Für jeden Dienstleistungsauftrag werden nachfolgende Eckdaten angefragt:

a) Wie lautet der exakte Wortlaut der Firma des beauftragten Unternehmens?

b) In  welche Kategorie der Anhänge III und IV Bundesvergabegesetz  1997 wurde die
beauftragte Dienstleistung eingestuft?


c) Welches Vergabeverfahren wurde gewählt?

d) Wann wurde zur Anbotslegung eingeladen?

e) Mit welchem Zeitpunkt endete die bekanntgegebene Frist zur Anbotslegung?

J) Sollte es sich um ein Verhandlungsverfahren handeln, welche Unternehmen (Firma)
wurden zur Verhandlung ausgewählt?

g) Erfolgte eine Prüfung durch die Innenrevision und welche Stellungnahme wurde durch
diese abgegeben?

h) Wer genehmigte letztlich diesen Vergabeakt?

Zur Frage 6:

Vorauszuschicken ist, dass der Begriff “Beratungs- und PR-Dienstleistungen" nicht eindeutig
definiert ist. Beratungsverträge des Ressorts seit 4.2.2000 waren Gegenstand der
parlamentarischen Anfrage 3402/J vom 13.2.2002. Im Lichte dieser Fakten und vor dem
Hintergrund der vorliegenden Anfrage wird davon ausgegangen, dass sich diese Frage nur auf
solche Beratungs- und PR-Dienstleistungen bezieht, die für mich oder für mein Kabinett
erbracht worden wären.

Diesbezüglich möchte ich anmerken, dass derartige Leistungen nicht erfolgt sind.