4007/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.08.2002
Bundesminister für Finanzen
auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3971/J, vorn
10. Juni 2002, der Abgeordneten Dr. Gabriele
Moser und Kollegen,
betreffend Verschleuderung von
Bundeswohnungen und Verhinderung des
Mietererwerbs, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Einleitend
möchte ich den unsachlichen Äußerungen einer angeblichen
Verschleuderung von Bundesvermögen, und im Besonderen einer nicht
gesetzeskonformen
Vorgangsweise in meiner Eigentümerfunktion
entschieden
entgegentreten.
Wie ich
bereits mehrfach dargestellt habe, haben die Wohnbaugesellschaften
des Bundes über meine
Anordnung den Mietern einen Anspruch auf Kauf
ihrer Mietwohnung - freilich unter bestimmten Bedingungen wie Erreichen
einer bestimmten Quote, Kostenbeitrag und
Verzicht auf Vermietungs-
abschlag - eingeräumt, somit
eine über das Wohnungseigentumsgesetz
hinausgehende Verbesserung ihrer
Rechtsituation im Falle eines Interesses
am Wohnungserwerb freiwillig zuerkannt.
Es ist zwar richtig,
dass im Fall einer Gesellschaft, nämlich der BUWOG, das
Handelsgericht
Wien in dem von der Arbeiterkammer angestrengten
Gerichtsverfahren eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen hat,
dass
diese Bedingungen den Mietern gegenüber nicht angewandt werden
dürfen.
Hier liegt auch ein bestätigendes Urteil des Oberlandesgerichtes
Wien
als zweite Instanz vor. Im Falle einer Anlagengesellschaft, der WBG
Wien hat jedoch das selbe Handelsgericht Wien als erste Instanz im Bezug
auf die
Anwendung der Bedingungen gegenteilig entschieden. Ein
Erkenntnis der zweiten
Instanz liegt hier noch nicht vor. Klarheit wird daher
wohl erst die Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes bringen können.
Trotz dieser unklaren
und schwebenden Rechtslage und obwohl bei einer
Nichtanwendung der Bedingung
jedenfalls auch keine Verkaufsverpflichtung
der Gesellschaften entstanden ist, habe ich auch mit Rücksicht auf die
wohl
erst in einigen Monaten zu erwartende
Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes die Gesellschaften angewiesen, die inkriminierte Grenze von
25 % auf nunmehr 10 % zu senken, unverzüglich die Verfahren
einzuleiten
und den Mietern den Verkauf nach
Maßgabe der letztinstanzlichen
Entscheidung über die
einstweilige Verfügung zuzusichern. Bei der Fest-
stellung der neuen Quote sind überdies auch die mit Vorbehalt abgegebenen
Erklärungen der Mieter zu
berücksichtigen. Weiters habe ich angeordnet,
dass bei den Anträgen unter der
10 % Grenze bei einer entsprechenden
Forderung auch einzelner Mieter das
Preisfestsetzungsverfahren gemäß den
Bestimmungen des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes einzuleiten ist. Ein
Kaufanspruch besteht in diesen
Fällen gemäß Wohnungsgemeinnützigkeits-
gesetz allerdings nicht.
Überdies habe ich die Gesellschaften angewiesen,
den seinerzeit mitgeteilten
pauschalierten Kostenbeitrag auf den Kaufpreis
anzurechnen.
Ich
glaube hiemit ausreichend dargestellt, zu haben, dass von der
behaupteten
Verhinderung eines Wohnungsverkaufes an die Mieter
seriöserweise
wohl nicht gesprochen werden kann.
Zu 1.:
Hiezu verweise ich auf meine Ausführungen in der Einleitung und neuerlich
darauf, dass eine rechtskräftige Entscheidung nicht vorliegt.
Zu 2.:
Die Mieter haben
gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz lediglich das
Recht
auf Antragstellung zur Einleitung eines Verfahrens zur Preisfest-
setzung ihrer Mietwohnung, keineswegs aber einen Rechtsanspruch auf den
Erwerb
ihrer Mietwohnung. Die Forderung der anfragenden Abgeordneten
läuft daher darauf
hinaus, gesetzeskonform - somit ohne Kaufanspruch - die
Mieter zu einer Antragstellung zu animieren. Dies erscheint mir nicht
seriös
zu sein, da gemäß
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz die Gesellschaften
nach Abschluss des
Preisfestsetzungsverfahrens frei entscheiden können, ob
sie die Wohnung verkaufen oder nicht.
Zu 3..
Die Gesellschaften haben, wie mir
berichtet wird, selbstverständlich schon
mehrere Preisfestsetzungsverfahren
eingeleitet, allerdings können nicht
sämtliche Wohnanlagen
gleichzeitig bearbeitet werden.
Zu 4. und 5.:
Die Gesellschaften
sind nicht rechtswidrig vorgegangen. Einerseits sind die
Gesellschaften
ohne Erfüllung der Bedingungen auch keine Verkaufs-
verpflichtung, wie schon dargelegt, eingegangen, andererseits wird die Frage
der
Zulässigkeit dieser Bedingungen von ein und demselben Gericht, wie
ebenfalls
schon mehrfach dargelegt, unterschiedlich beurteilt.
Zu 6.:
Zu dieser unsachlichen Behauptung verweise ich auf meine Ausführungen
in der Einleitung
.
Zu 7.:
Die Investmentbanken haben
für die Verwertung der Anteile des Bundes
beziehungsweise des Vermögens der
Bundeswohnbaugesellschaften
verschiedene Varianten dargestellt,
die noch geprüft werden. Da es sich
hiebei um ein laufendes Verfahren
nach dem Bundesvergabegesetz handelt,
kann ich hiezu keine Angaben machen.
Zu 8. und 9.:
Der hier offensichtlich angestrebte
Vergleich erscheint mir nicht seriös, da es
in einem Fall um den Verkauf von Gesellschaftsanteilen oder um den Erwerb
großer Vermögensbestände der
Gesellschaften geht, im anderen Fall um den
Kauf einer einzelnen Mietwohnung. Die beiden Fälle sind nicht
miteinander
vergleichbar und unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen und
Bewertungsmaßstäben. Im Übrigen kann ein von Investoren zu
leistender
Verkauferlös wohl erst nach Durchführung der erforderlichen Verfahren
feststehen.
Zu 10 :
Die Frage des längerfristigen Verkaufs des Vermögens der Gesellschaften
wird ebenfalls geprüft.
Zu 11.:
Erlöse aus
einem etwaigen Verkauf der Bundesanteile an den Wohnungs-
gesellschaften werden heuer
voraussichtlich dem Budget nicht mehr
zufließen.