4007/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.08.2002

Bundesminister für Finanzen

 

auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3971/J, vorn
10. Juni 2002, der Abgeordneten Dr. Gabriele Moser und Kollegen,
betreffend Verschleuderung von Bundeswohnungen und Verhinderung des
Mietererwerbs, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich den unsachlichen Äußerungen einer angeblichen
Verschleuderung von Bundesvermögen, und im Besonderen einer nicht
gesetzeskonformen Vorgangsweise in meiner Eigentümerfunktion
entschieden entgegentreten.

Wie ich bereits mehrfach dargestellt habe, haben die Wohnbaugesellschaften
des Bundes über meine Anordnung den Mietern einen Anspruch auf Kauf
ihrer Mietwohnung - freilich unter bestimmten Bedingungen wie Erreichen
einer bestimmten Quote, Kostenbeitrag und Verzicht auf Vermietungs-
abschlag - eingeräumt, somit eine über das Wohnungseigentumsgesetz
hinausgehende Verbesserung ihrer Rechtsituation im Falle eines Interesses
am Wohnungserwerb freiwillig zuerkannt.


Es ist zwar richtig, dass im Fall einer Gesellschaft, nämlich der BUWOG, das
Handelsgericht Wien in dem von der Arbeiterkammer angestrengten
Gerichtsverfahren eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen hat,
dass diese Bedingungen den Mietern gegenüber nicht angewandt werden
dürfen. Hier liegt auch ein bestätigendes Urteil des Oberlandesgerichtes
Wien als zweite Instanz vor. Im Falle einer Anlagengesellschaft, der WBG
Wien hat jedoch das selbe Handelsgericht Wien als erste Instanz im Bezug
auf die Anwendung der Bedingungen gegenteilig entschieden. Ein
Erkenntnis der zweiten Instanz liegt hier noch nicht vor. Klarheit wird daher
wohl erst die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bringen können.

Trotz dieser unklaren und schwebenden Rechtslage und obwohl bei einer
Nichtanwendung der Bedingung jedenfalls auch keine Verkaufsverpflichtung
der Gesellschaften entstanden ist, habe ich auch mit Rücksicht auf die wohl
erst in einigen Monaten zu erwartende Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes die Gesellschaften angewiesen, die inkriminierte Grenze von
25 % auf nunmehr 10 % zu senken, unverzüglich die Verfahren einzuleiten
und den Mietern den Verkauf nach Maßgabe der letztinstanzlichen
Entscheidung über die einstweilige Verfügung zuzusichern. Bei der Fest-
stellung der neuen Quote sind überdies auch die mit Vorbehalt abgegebenen
Erklärungen der Mieter zu berücksichtigen. Weiters habe ich angeordnet,
dass bei den Anträgen unter der 10 % Grenze bei einer entsprechenden
Forderung auch einzelner Mieter das Preisfestsetzungsverfahren gemäß den
Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes einzuleiten ist. Ein
Kaufanspruch besteht in diesen Fällen gemäß Wohnungsgemeinnützigkeits-
gesetz allerdings nicht. Überdies habe ich die Gesellschaften angewiesen,
den seinerzeit mitgeteilten pauschalierten Kostenbeitrag auf den Kaufpreis
anzurechnen.

Ich glaube hiemit ausreichend dargestellt, zu haben, dass von der
behaupteten Verhinderung eines Wohnungsverkaufes an die Mieter
seriöserweise wohl nicht gesprochen werden kann.


Zu 1.:

Hiezu verweise ich auf meine Ausführungen in der Einleitung und neuerlich

darauf, dass eine rechtskräftige Entscheidung nicht vorliegt.

Zu 2.:

Die Mieter haben gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz lediglich das
Recht auf Antragstellung zur Einleitung eines Verfahrens zur Preisfest-
setzung ihrer Mietwohnung, keineswegs aber einen Rechtsanspruch auf den
Erwerb ihrer Mietwohnung. Die Forderung der anfragenden Abgeordneten
läuft daher darauf hinaus, gesetzeskonform - somit ohne Kaufanspruch - die
Mieter zu einer Antragstellung zu animieren. Dies erscheint mir nicht seriös
zu sein, da gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz die Gesellschaften
nach Abschluss des Preisfestsetzungsverfahrens frei entscheiden können, ob
sie die Wohnung verkaufen oder nicht.

Zu 3..

Die Gesellschaften haben, wie mir berichtet wird, selbstverständlich schon
mehrere Preisfestsetzungsverfahren eingeleitet, allerdings können nicht
sämtliche Wohnanlagen gleichzeitig bearbeitet werden.

Zu 4. und 5.:

Die Gesellschaften sind nicht rechtswidrig vorgegangen. Einerseits sind die
Gesellschaften ohne Erfüllung der Bedingungen auch keine Verkaufs-
verpflichtung, wie schon dargelegt, eingegangen, andererseits wird die Frage
der Zulässigkeit dieser Bedingungen von ein und demselben Gericht, wie
ebenfalls schon mehrfach dargelegt, unterschiedlich beurteilt.

Zu 6.:

Zu  dieser unsachlichen Behauptung verweise ich auf meine Ausführungen

in der Einleitung         

.


Zu 7.:

Die Investmentbanken haben für die Verwertung der Anteile des Bundes
beziehungsweise des Vermögens der Bundeswohnbaugesellschaften
verschiedene Varianten dargestellt, die noch geprüft werden. Da es sich
hiebei um ein laufendes Verfahren nach dem Bundesvergabegesetz handelt,
kann ich hiezu keine Angaben machen.

Zu 8. und 9.:

Der hier offensichtlich angestrebte Vergleich erscheint mir nicht seriös, da es
in einem Fall um den Verkauf von Gesellschaftsanteilen oder um den Erwerb
großer Vermögensbestände der Gesellschaften geht, im anderen Fall um den
Kauf einer einzelnen Mietwohnung. Die beiden Fälle sind nicht miteinander
vergleichbar und unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen und
Bewertungsmaßstäben. Im Übrigen kann ein von Investoren zu leistender
Verkauferlös wohl erst nach Durchführung der erforderlichen Verfahren
feststehen.

Zu 10 :

Die Frage des längerfristigen Verkaufs des Vermögens der Gesellschaften

wird ebenfalls geprüft.

Zu 11.:

Erlöse aus einem etwaigen Verkauf der Bundesanteile an den Wohnungs-
gesellschaften werden heuer voraussichtlich dem Budget nicht mehr
zufließen.