4010/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.08.2002

Bundesminister für Finanzen

auf die schriftliche parlamentarische Anfrage vom 12. Juni 2002,
Nr. 4013/J, der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Kollegen, betreffend
gesetzliche Strafandrohung gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu 1. und 2.:

In den Rechtsmaterien, die in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Finanzen fallen, sind keine gerichtlichen Strafen oder Verwaltungsstrafen

vorgesehen, die speziell an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gerichtet

sind.

Zu 3.:

Mindeststrafen sind im Finanzstrafgesetz und im Mineralölsteuergesetz
vorgesehen. Die allgemeine Mindestgeldstrafe nach § 16 Finanzstrafgesetz
beträgt für Finanzvergehen 7,25 €. Die Mindestgeldstrafe nach § 11 Mineral-


ölsteuergesetz 1995 beträgt für Abgabenhinterziehungen 2.000 € und für
fahrlässige Abgabenverkürzungen 500 €. Eine Freiheitsstrafe beträgt nach
§ 15 Finanzstrafgesetz mindestens l Tag. Die Mindeststrafen sind nicht
durch europäisches Recht vorgegeben.

Zu 4.:

Diese Mindeststrafen können dann auch Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer betreffen, wenn ihnen ein Finanzvergehen auf Grund einer
Abgabenpflicht vorzuwerfen war und sie als Täter in Betracht kommen.

Zu 5. und 6.:

Mangels spezifischer Mindeststrafen für Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer sehe ich derzeit in meinem Ressort keinen aktuellen Reformbedarf.

Zu 7. und 8.:

In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage Nr. 4015/J durch den Herrn Bundesminister für
Justiz, wobei ich darauf hinweisen möchte, dass speziell im Bereich des
Finanzstrafrechts die Strafbarkeit juristischer Personen aufgrund des
Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABI. 1997 C 221, 11,
erforderlich ist.