4017/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.08.2002
BUNDESMINISTER FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli
Sima, Kolleginnen und Kollegen vom
13. Juni 2002, Nr. 4069/J, betreffend Nitrofen-Fleisch-Skandal und heimische Futtermittel-
Kontrollen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Die
Futtermittelkontrolle wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit
(Handel und
Erzeugung) und von den Ländern (Verfütterung an Nutztiere, d.h. im
Wesentlichen die
Verwendung auf landwirtschaftlichen Betrieben) wahrgenommen. Rechtsgrundlage
für die
Futtermittelkontrolle ist § 16 Futtermittelgesetz (FMG) 1999.
Bund:
Futtermittel-Kontrollbehörde ist das Bundesamt
für Ernährungssicherheit, das sich bei der
Durchführung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit GmbH
zu bedienen hat; mit zwei Standorten in:
•
Wien (ehemals Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft) mit
dem
Kontrollbereich Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark;
• Linz (ehemals Bundesamt für Agrarbiologie) mit dem Kontrollbereich Kärnten,
Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg.
Das Bundesamt
ist für die Kontrolle des Inverkehrbringens von Futtermitteln,
Vormischungen
und Zusatzstoffen, die Analyse der Proben sowie für die Zulassung und
Registrierung der
Betriebe zuständig.
Länder:
Die Länder
sind im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung für die Kontrolle der
Verfütterung an Nutztiere zuständig. In der Praxis wird diese
Kontrolle nach dem FMG 1999
von den Amtstierärzten vollzogen; in zwei
Bundesländern gibt es Futtermittelkontrollorgane,
die nicht den Veterinärabteilungen zugeordnet sind.
Zu den Fragen 2 und 3:
Hinsichtlich
der dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft vorliegenden Ergebnisse darf auf die beiliegende Tabelle 1
hingewiesen
werden.
Zu Frage 4;
Ja.
Zu den Fragen 5 und 16:
Alle
Ergebnisse waren negativ; es konnten keine Grenzwertüberschreitungen
festgestellt
werden.
Zu den Fragen 6, 8 und 9:
Das
FMG 1999 trifft hinsichtlich der Kontrollvorgänge keine Unterscheidung
zwischen Bio-
Futtermitteln und anderen Futtermitteln. In beiden Fällen werden
die Proben einerseits
auf die deklarierten Gehalte an Nähr- und Zusatzstoffen und
andererseits auf verbotene und
unerwünschte Substanzen überprüft. Bio-Futtermittel
werden darüber hinaus von den jeweils
zuständigen Verbänden kontrolliert. Im Übrigen darf auf Tabelle
1 hingewiesen werden.
Zu Frage 7:
Von den Kontrollorganen der Länder, das sind meist die
Landesveterinärbehörden und
Amtstierärzte (vgl. oben) werden auch unangemeldete Kontrollen
durchgeführt.
Zu Frage 10:
Es darf auf die beiliegende Tabelle 2 hingewiesen werden.
Der Wirkstoffumfang entspricht
im Wesentlichen der ÖNORM EN ISO 14181, erweitert um relevante
Vorratsschutzmittel aus
der Gruppe der Phosphorsäureester.
Zu den Fragen 11 bis 14:
Bei
Meldungen über das Schnellwarnsystem oder anderen Verdachtsfällen
werden
grundsätzlich verstärkte Kontrollen durchgeführt. Es werden
daher sowohl Bio- als auch
andere Futtermittel, vor allem Getreide als Ausgangserzeugnis für die
Mischfutterherstellung,
verstärkt
untersucht.
Zudem wurden die Kontrollorgane der Länder mittels
Erlass des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angewiesen, Futtermittel
nichtösterreichischer Herkunft auf den landwirtschaftlichen Betrieben
verstärkt zu
kontrollieren.
Zu Frage 15:
Die Errichtung der Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit schafft durch die
Bündelung der Ressourcen ein konzentriertes, schlagkräftiges
Instrumentarium auf dem
Gebiet der Lebensmittelsicherheit. Allen Meldungen, die über das
Schnellwarnsystem bei der
Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit eingelangt sind,
wurde sofort
nachgegangen.
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