4017/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.08.2002

BUNDESMINISTER FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 


Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli Sima, Kolleginnen und Kollegen vom
13. Juni 2002, Nr. 4069/J, betreffend Nitrofen-Fleisch-Skandal und heimische Futtermittel-
Kontrollen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Die Futtermittelkontrolle wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (Handel und
Erzeugung) und von den Ländern (Verfütterung an Nutztiere, d.h. im Wesentlichen die
Verwendung auf landwirtschaftlichen Betrieben) wahrgenommen. Rechtsgrundlage für die
Futtermittelkontrolle ist § 16 Futtermittelgesetz (FMG) 1999.

Bund:

Futtermittel-Kontrollbehörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das sich bei der
Durchführung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
zu bedienen hat; mit zwei Standorten in:

•    Wien   (ehemals   Bundesamt  und   Forschungszentrum  für  Landwirtschaft)   mit  dem
Kontrollbereich Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark;


•    Linz   (ehemals   Bundesamt   für   Agrarbiologie)   mit   dem   Kontrollbereich   Kärnten,

Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg.

Das Bundesamt ist für die Kontrolle des Inverkehrbringens von Futtermitteln, Vormischungen
und Zusatzstoffen, die Analyse der Proben sowie für die Zulassung und Registrierung der
Betriebe zuständig.

Länder:

Die Länder sind im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung für die Kontrolle der
Verfütterung an Nutztiere zuständig. In der Praxis wird diese Kontrolle nach dem FMG 1999
von den Amtstierärzten vollzogen; in zwei Bundesländern gibt es Futtermittelkontrollorgane,
die nicht den Veterinärabteilungen zugeordnet sind.

Zu den Fragen 2 und 3:

Hinsichtlich der dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft vorliegenden Ergebnisse darf auf die beiliegende Tabelle 1 hingewiesen
werden.

Zu Frage 4;

Ja.

Zu den Fragen 5 und 16:

Alle Ergebnisse waren negativ; es konnten keine Grenzwertüberschreitungen festgestellt
werden.

Zu den Fragen 6, 8 und 9:

Das FMG 1999 trifft hinsichtlich der Kontrollvorgänge keine Unterscheidung zwischen Bio-
Futtermitteln und anderen Futtermitteln. In beiden Fällen werden die Proben einerseits
auf die deklarierten Gehalte an Nähr- und Zusatzstoffen und andererseits auf verbotene und
unerwünschte Substanzen überprüft. Bio-Futtermittel werden darüber hinaus von den jeweils
zuständigen Verbänden kontrolliert. Im Übrigen darf auf Tabelle 1 hingewiesen werden.


Zu Frage 7:

Von den Kontrollorganen der Länder, das sind meist die Landesveterinärbehörden und
Amtstierärzte (vgl. oben) werden auch unangemeldete Kontrollen durchgeführt.

Zu Frage 10:

Es darf auf die beiliegende Tabelle 2 hingewiesen werden. Der Wirkstoffumfang entspricht
im Wesentlichen der ÖNORM EN ISO 14181, erweitert um relevante Vorratsschutzmittel aus
der Gruppe der Phosphorsäureester.

Zu den Fragen 11 bis 14:

Bei Meldungen über das Schnellwarnsystem oder anderen Verdachtsfällen werden
grundsätzlich verstärkte Kontrollen durchgeführt. Es werden daher sowohl Bio- als auch
andere Futtermittel, vor allem Getreide als Ausgangserzeugnis für die Mischfutterherstellung,
verstärkt untersucht.

Zudem wurden die Kontrollorgane der Länder mittels Erlass des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angewiesen, Futtermittel
nichtösterreichischer Herkunft auf den landwirtschaftlichen Betrieben verstärkt zu
kontrollieren.

Zu Frage 15:

Die Errichtung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit schafft durch die
Bündelung der Ressourcen ein konzentriertes, schlagkräftiges Instrumentarium auf dem
Gebiet der Lebensmittelsicherheit. Allen Meldungen, die über das Schnellwarnsystem bei der
Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit eingelangt sind, wurde sofort
nachgegangen.