4020/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.08.2002
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4020/J-NR/2002, betreffend
"Gesetzliche Strafan-
drohungen gegenüber Arbeitnehmerlnnen, die der Abgeordnete Mag. Maier und
Genossinnen
am 12.06.2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Fragen 1, 2 und 4:
In welchen, Ihrem Ressort nach dem
Bundesministeriengesetz zugeordneten Rechtsmaterien, sind
gerichtliche Strafen oder Verwaltungsstrafen gegenüber Arbeitnehmerinnen
vorgesehen (Auf-
schlüsselung auf die einzelnen Rechtsmaterien)?
Welche Strafen (Strafausmaß) sind
für welche Delikte jeweils vorgesehen (Aufschlüsselung auf die
einzelnen Rechtsmaterien)? Welche davon sind durch Europäisches Recht
vorgegeben?
Welche dieser Mindeststrafen betreffen (u.a. auch)
Arbeitnehmerinnen (Aufschlüsselung auf die
einzelnen Rechtsmaterien)?
Antwort:
Verwaltungsstrafen und gerichtliche Strafen gegen
Arbeitnehmerinnen sind in keinen, meinem
Ressort zugeordneten, Rechtsmaterien vorgesehen, somit auch keine sogenannten
"Mindest-
strafen".
Frage 3:
In welchen, Ihrem Ressort durch das
Bundesministeriengesetz zugeordneten, Rechtsmaterien sind
sog. "Mindeststrafen" vorgesehen (Aufschlüsselung auf die
einzelnen Rechtsmaterien)? Welche
davon sind durch
Europäisches Recht vorgegeben?
Antwort:
Ich verweise auf die
Beantwortung der parlamentarischen Anfrage meiner Amtsvorgängerin DI Dr.
Monika
Forstinger, 3238/J-NR/01 vom 13.12.2001.
Ergänzend dazu wäre die Mindestgeldstrafe von € 400 für die Hinterziehung der zeitabhängigen
Maut gemäß Bundesstraßenmautgesetz 2002 anzuführen.
Europäische Vorgaben durch Rechtsakte in dieser Materie bestehen nicht.
Frage 5:
Welche Haltung nehmen Sie zu "Mindeststrafen"
für Arbeitnehmerinnen, angesichts der in der
Einleitung zitierten höchstrichterlichen Rechtssprechung, ein?
Antwort:
Ich teile die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in
dem zitierten Erkenntnis, dass grundsätz-
lich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, solange die Mindeststrafen
sachlich ge-
rechtfertigt sind. Im Einklang mit der Ansicht des Höchstgerichts sollten
Mindeststrafen nur bei
Übertretungen im Rahmen eigenverantwortlichen Handelns vorgesehen werden.
Frage 6:
Streben Sie daher - aus gegebenen Anlass - eine Reform dieser Strafbestimmungen an?
Antwort:
Das Güterbeförderungsgesetz wurde bereits vor dem
zitierten VfGH-Erkenntnis novelliert. Durch
die in nächster Zeit in Kraft tretende Novelle zur Gewerbeordnung wird
eine Änderung des
Gelegenheitsverkehrsgesetzes notwendig. Im Zuge dieser Novellierung werden die
Bestimmungen
über die Mindeststrafen, ähnlich dem
Güterbeförderungsgesetz, geändert werden.
Bei dem zur Begutachtung ausgesandten ersten Entwurf der GGBG-Novelle war eine
Reform der
Mindeststrafenregelung enthalten, wogegen jedoch von mehreren
Bundesländern massive Ein-
wände im Hinblick auf entgehende Strafgelder erhoben wurden. Weiters sind
zu dieser Frage
mehrere Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig, deren
Ergebnisse abzuwarten sind.
Fragen 7 und 8:
Stehen Sie der Einführung einer Strafbarkeit
juristischer Personen (Unternehmensstrafrecht)
positiv gegenüber)?
Wenn nein, weshalb nicht?
Antwort:
Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen
Anfrage 4015/J durch den Herrn
Bundesminister für
Justiz.