4024/AB XXI.GP

Eingelangt am: 13.08.2002

BUNDEMINISTERIUM für WIRTSCHAFT

und ARBEIT

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4021/J betreffend
gesetzliche Strafdrohungen gegenüber Arbeitnehmerinnen, welche die Abgeordne-
ten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 12. Juni 2002 an mich richte-
ten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1, 2 und 4 der Anfrage:

Im § 130 Abs. 4 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBI. Nr. 450/1994 (ASchG) sind
für Übertretungen durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Strafen bis € 218, im
Wiederholungsfall bis € 360 vorgesehen.

Im § 24 Abs. 1 Z 3 Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBI. Nr. 27/1993 (ArbIG) sind
Strafen von € 36 bis € 3.600, im Wiederholungsfall von € 72 bis € 3.600 vorgesehen.

Die Strafen sind insofern durch internationales Recht vorgegeben, als das ILO-Über-
einkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, in Art. 18 be-
stimmt, dass die Gesetzgebung angemessene Strafen gegen Übertretung der ge-
setzlichen Vorschriften, deren Durchführung von den Aufsichtsbeamten überwacht
wird, und gegen die Behinderung der Aufsichtsbeamten bei der Ausführung ihrer
Aufgaben, vorzusehen und wirksam anzuwenden hat.


Weiters haben die Mitgliedsstaaten gem. Art. 4 Abs. 2 der EU-Richtlinie über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-
heitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG) insbesondere für eine
angemessene Kontrolle und Überwachung Sorge zu tragen.

Für eine Verwaltungsübertretung gem. § 7b Abs. 9 Arbeitsvertragsrechts-Anpas-
sungsgesetz (AVRAG) ist eine Geldstrafe von bis zu € 726 vorgesehen. Im Wieder-
holungsfall ist eine Mindeststrafe von € 360 vorgesehen; der Strafrahmen reicht
dann bis zu € 1450. Adressanten dieser Bestimmung sind sowohl der Arbeitgeber,
als auch ein Beauftragter oder ein Arbeitnehmer.

Diese Regelung erfolgte auf Grund der Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
vom 16. Dezember 1996. Art. 5 dieser Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten vor, ge-
eignete Maßnahmen zur Nichteinhaltung der Mindestvorschriften der Richtlinie vor-
zusehen.

Nach § 193 Abs. 5 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBI. l Nr. 38/1999, in der Fassung
der Mineralrohstoffgesetznovelle 2001, BGBI. l Nr. 21/2002, sind Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen, die den von ihnen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften oder
Verfügungen der Behörde trotz Aufklärung und Abmahnung durch deren Organe
zuwider handeln, mit einer Geldstrafe bis zu € 145 zu bestrafen. Diese Regelung
wird nicht durch Europäisches Recht vorgegeben.

Generell ist festzuhalten, dass für fast alle Verwaltungsstrafbestimmungen - auch im
Hinblick auf § 9 VStG - stets auch Personen als Täter in Betracht kommen können,
deren arbeitsrechtliche Stellung jene eines Arbeitnehmers oder Arbeitnehmerin ist.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Diesbezüglich darf ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 3239/J
verweisen.


Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

Eine generelle Beurteilung von Mindeststrafen ist nicht möglich, im Einzelfall kann -
innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Grundsätze - die Normie-
rung von Mindeststrafen durchaus sinnvoll und zweckmäßig sein. An eine Änderung
der bestehenden Strafnormen ist derzeit nicht gedacht.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Diesbezüglich darf ich zuständigkeitshalber auf die Beantwortung der parlamentari-
schen Anfrage 4015/J durch den Herrn Bundesminister für Justiz verweisen.