4029/AB XXI.GP

Eingelangt am: 13.08.2002

Bundesminister für Finanzen

auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4071/J vom 14. Juni 2002
der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Kollegen, betreffend
Kontrolle von internationalen Tiertransporten, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:

Gerade, wenn es um Fragen des Tierschutzes geht, ist jede Maßnahme, die
zu einer Verbesserung der Situation der Tiere führt, sehr positiv zu werten.
So ist es aus meiner Sicht unverständlich, dass es in jedem Bundesland
eigene gesetzliche Regelungen in diesem Bereich gibt und daher auch die
Standards verschieden hoch sind. Fragen des Tierschutzes sind mir ein
besonderes persönliches Anliegen und gerade bei den Lebendtiertransporten
sehe ich einen großen Handlungsbedarf. Der Vertrag mit der Firma
Vetcontrol GmbH ist für mich eine jener Maßnahmen, um die Einhaltung
der geltenden Eu-rechtlichen Bestimmungen beim Transport lebender Tiere
innerstaatlich zu gewährleisten.


Zu Maßnahmen auf europäischer Ebene möchte ich eine gemeinsame
Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21./22. November 2001 auf meine Initiative hin verweisen, wo die
Kommission zur jährlichen Bereichterstattung über die Umsetzung der
Vorschriften über das Wohlergehen lebender Rinder beim Transport,
insbesondere auch im Hinblick auf die Rückforderung der Erstattungen
aufgefordert wurde.

Zu 1.:

Gem. Art. 4 der VO (EG) Nr. 615/98 stellt jeder Mitgliedstaat, in dem die
Ausfuhranmeldung angenommen wird, sicher, dass nach dem Ausgang der
Sendung aus der Gemeinschaft Kontrollen ohne vorherige Benachrichtigung
des Ausführers bzw. seines Repräsentanten vorgenommen werden. Die zu
prüfenden Lieferungen werden auf Grund einer Risikoanalyse ausgewählt.

Diese Kontrolle erfolgt durch einen Tierarzt einer internationalen Kontroll-
und Überwachungsgesellschaft oder einer amtlichen Stelle eines Mitglied-
staats. In Ermangelung einer solchen amtlichen Stelle wurde für diese
Zwecke die Vetcontrol GmbH als Kontroll- und Überwachungsgesellschaft
mit der Durchführung der Kontrollen im Drittland vertraglich betraut. Der
zugrundeliegende Rahmenwerkvertrag gilt seit 1. Mai 2001.

Zu 2.:

Der ursprünglich abgeschlossene Vertrag wurde mit einem Jahr befristet
und ist per 30. April 2002 ausgelaufen. Mittlerweile wurde dieser aber ab
1. Mai 2002 bis 30. April 2004 verlängert.

Zu 3.:

Kontrollen nach Art. 4 der genannten Verordnung sind nach Auffassung der
Kommission in 1-5 % der pro Jahr exportierten Sendungen mit lebenden
Rindern durchzuführen.


Von 1. Mai 2001 bis 30. April 2002 wurden 211 Sendungen mit insgesamt
6.529 lebenden Rindern in Österreich zur Ausfuhr abgefertigt. 13 davon
wurden einer Kontrolle unterzogen. Dies entspricht einem Prozentsatz von
6,16%.

Die Verordnung selbst enthält keine Bestimmungen über die Art und den
Umfang der Risikoanalyse. Die Kommission geht jedoch davon aus, dass
sich die Risikoparameter an jenen der VO (EG) Nr. 3122/94, ergänzt und
adaptiert um tiertransportrechtliche Aspekte, orientieren werden müssen.

Zu diesem Zweck wurde national eine Risikoanalyse geschaffen, die im
Wesentlichen auf folgenden Kriterien aufbaut (Grobzusammenfassung):

Ausführer

Berücksichtigt werden festgestellte oder auch nur vermutete Unregelmäßig-
keiten sowie ob der betreffende Exporteur das erste Mal oder bereits wieder-
holt dieses Verfahren in Österreich in Anspruch genommen hat.

Drittland

Das Wohlergehen der Rinder ist stark von der Dauer des Transports
abhängig: Je länger der Transport dauert, umso größer ist die Wahrschein-
lichkeit, dass Tiere nicht mehr artgerecht befördert werden. Hingegen ist das
Risiko eines Verstoßes gegen das Tiertransportrecht bei Exporten in benach-
barte Drittländer als äußerst gering einzustufen (ohnedies obligatorische
Kontrolle beim Austritt aus der Gemeinschaft, oft nur kurze Transportdauer
von Grenzkontrollstelle bis Enddestination).

Beförderungsmittel

Eisenbahn- oder Flugzeugtransporte:

Transportdauer und -route eindeutig determiniert, Beförderungsmittel

erfahrungsgemäß entsprechend den Tiertransportbestimmungen adaptiert,


weit weniger Unfälle als im Straßenverkehr, Gefahr für die Unversehrtheit

der Rinder gering;

Lastkraftwagen:

vermehrt von äußeren Einflüssen (wie z.B. starkem Verkehrsaufkommen,

geänderter Wetterlage etc.) abhängig, immer wieder Manipulationen von

Tachoscheiben;

Schiff:

Erfahrungswerte zeigen Missstände bei der Be- und Entladung, laufend

Ausschluss bestimmter Schiffe vom Verfahren durch die Kommission;

Zu 4.:

Nachdem die für die Vollziehung der Risikoanalyse zuständige zentrale Stelle
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich angesiedelt ist, hat
diese auch die dabei anfallenden Kosten zu tragen. Auf Grund der haus-
haltsrechtlichen Gegebenheiten erfolgt aber keine gesonderte Veranschla-
gung. Die erforderlichen Mittel sind im Rahmen des vom Bundesministerium
für Finanzen der Finanzlandesdirektion zugewiesenen Ausgabenhöchstbe-
trags zu bestreiten.

Zu 5.:

Bei den seit 1. Mai 2001 abgefertigten 232 Sendungen (7.208 Rinder)

wurden 16 Kontrollen durchgeführt und seitens der Vetcontrol GmbH

Folgendes festgestellt:

Unregelmäßigkeiten:     6 Sendungen                      Verstöße gegen die RL 91/628/EWG

in Ordnung:                        8 Sendungen

noch offen:                         2 Sendungen                Berichte noch ausständig

Zu 6.:

Die gegenständlichen Kontrollen sollen zwar die artgerechte Beförderung
lebender Rinder gewährleisten, stellen aber rechtlich gesehen eine Maß-
nahme des Ausfuhrerstattungsverfahrens dar. Eine Meldung der Ergebnisse
an Dritte, die in diesem Verfahren nicht involviert sind, ist demnach nicht


vorgesehen. Umgekehrt sind aber Feststellungen Dritter (z.B. von
Landestiertransportinspektoren) von der Zahlstelle zu berücksichtigen.

Zu 7.:

Die Veröffentlichung einzelner Kontrollergebnisse ist aus Gründen der

abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht nicht möglich.

Zu 8.:

Die nachfolgenden Beträge (in €) beziehen sich lediglich auf die in Österreich
geleisteten Zahlungen. Über die von anderen Mitgliedstaaten gewährten
Erstattungen liegen keine Informationen vor.


Zu 9.:

Die nachfolgenden Angaben beziehen sich lediglich auf Unregelmäßigkeiten
im Zusammenhang mit Kontrollen nach Art. 4 der VO (EG) Nr. 615/98
(Beträge in €). Nicht berücksichtigt wurden sonstige Feststellungen.

Bundesland

 

Beträge

 

Art der Unregelmäßigkeit                                |

 

 

 

 

 

 

 

Steiermark

 

10.972,06

 

Kontrolle konnte nicht durchgeführt werden:
Angabe eines falschen Entladeorts, keine Kooperation des
Repräsentanten vor Ort, Fehlen der Genehmigung zum Betreten des
Hafengeländes

 

Es ist zu betonen, dass noch weitere Fälle bei der Zahlstelle anhänging sind
über die bislang noch nicht entschieden werden konnte. Eine Auskunft über
das Ergebnis der rechtlichen Würdigung sowie über die Höhe der betroffenen
Beträge kann zum momentanen Zeitpunkt nicht erteilt werden.

Zu 10.:

Im Haushaltsrat am 21./22. November 2001 wurde auf meine Initiative eine
gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates verab-
schiedet. Darin wurde die Kommission zur jährlichen Berichterstattung über
die Umsetzung der Vorschriften über das Wohlergehen lebender Rinder beim
Transport, insbesondere in Hinblick auf die Rückforderung der
Erstattungen, aufgefordert.

Für die Umorientierung des Förderungsregimes von Lebendrinder- auf
Fleischexporte sind Änderungen der Rechtslage erforderlich. Die materielle
Gesetzgebung obliegt dem Rat für Landwirtschaft, der sich in seiner Sitzung
am 20. November 2001 auf Initiative Deutschlands - unterstützt von
Dänemark, Schweden, dem Vereinigten Königreich und Österreich - mit der
Frage des Exports von Schlachtrindern befasst hat. Der Agrarrat. ist
diesbezüglich zu keinem Beschluss (auch zu keiner Willenserklärung)
gelangt. Die Kommission wurde nicht aufgefordert, einen Vorschlag zur
Änderung der Gemeinsamen Marktorganisation Rindfleisch auszuarbeiten.


Dem Vernehmen nach plant Dänemark, dieses Thema während seiner
Präsidentschaft im 2. Halbjahr 2002 wieder aufzugreifen.

Solange die materielle Gesetzgebung Erstattungen für den Export von
lebenden Tieren vorsieht, besteht auch die Verpflichtung zur Finanzierung.
Es ist daher ohne entsprechende Änderung der materiellen Rechtsvor-
schriften nicht möglich, Exporterstattungen für lebende Tiere von der
Finanzierung auszuschließen. Ich bin aber der festen Überzeugung, dass
alles getan werden muss, um eine Änderung dieser EU-rechtlichen
Bestimmungen herbeizuführen mit dem Ziel, Lebendschlachtviehtransporte
zur Gänze abzuschaffen. Auf österreichischer Ebene besteht hier Konsens
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, Dr. Wilhelm Molterer, mit dem ich gemeinsam auf dieses
Ziel hinarbeite.