4030/AB XXI.GP

Eingelangt am: 13.08.2002

Bundesminister für Justiz

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Budgetbegleitgesetz 2000 - zu-
sätzliche Verteuerung der Wohnungskosten Teil 1/11" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zunächst sei vorausgeschickt, dass die in der Anfrage angesprochene Änderung der
Gebührenbefreiungsbestimmung des § 53 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984
nur als ein Teil des Gesamtvorhabens einer möglichst weitgehenden Beseitigung
von Gerichtsgebührenbefreiungen zu verstehen ist, das bereits in der
XX. Gesetz-
gebungsperiode mit dem Steuerreformgesetz 2000, BGBI. I Nr. 106/1999, begann
und sich mit dem Budgetbegleitgesetz 2000, BGBI. I Nr. 26/2002, und mit der Euro-
Gerichtsgebühren-Novelle, BGBI. I Nr. 131/2001, fortsetzte. Grundanliegen dieses
Projekts war, vor allem aus Gründen der Kostenwahrheit und der Kostentransparenz
grundsätzlich sämtliche Gerichtsgebührenbefreiungen - beispielsweise auch die des
Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften - aufzuheben oder außer Kraft zu
setzen. Nach Abschluss dieses Projekts blieben nur noch einerseits jene Gebühren-
befreiungsbestimmungen, die auf Grund von Staatsverträgen und Art. 15a B-VG-
Vereinbarungen zu gewähren sind, und andererseits ein taxativer Katalog von Aus-
nahmen von der Gebührenpflicht bestehen. Der Aufrechterhaltung der letztgenann-
ten Gebührenbefreiungen lagen unterschiedliche Motive zugrunde, so beispielswei-
se soziale Erwägungen (wie etwa im Fall des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes)
oder das Anliegen der Wirtschaftsbelebung (wie etwa im Fall des Neugründungs-
Förderungsgesetzes) oder zwingend erforderliche Sonderbehandlungen im Zusam-


menhang mit Ausgliederungsvorgängen. Daraus wird deutlich, dass die Zurückdrän-
gung der Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 auf das durch die Art. 15a
B-VG-Vereinbarung BGBI. Nr. 390/1989 geforderte Maß und die Aufhebung der Ge-
bührenbefreiung nach § 53 Abs. 4 WFG 1984 keine fiskalischen Einzelmaßnahmen,
sondern essentieller Bestandteil eines Reformprojekts zur Bereinigung der Gebüh-
renstruktur im Justizbereich waren.

Zu 1 und 2:

Auf Grund der Verländerung der Wohnbauförderung stehen dem Bund - und im

Speziellen dem Bundesministerium für Justiz, in dessen Vollziehungsbereich Fragen
der Wohnbauförderung auch vor deren Verländerung nicht fielen - keine Daten zur
Beantwortung dieser Fragen zur Verfügung. Da die Wohnbauförderung in Gesetz-
gebung und Vollziehung Länderkompetenz ist, könnten Antworten auf diese Fragen
nur die Länder geben.

Zu 3 bis 5:

Dem Bundesministerium für Justiz stehen zur Beantwortung dieser Fragen keine Da-
ten zur Verfügung und es könnten solche Daten im eigenen Vollziehungsbereich
auch nicht erhoben werden.

Zu 6:

Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es schon vor der angesprochenen Ände-
rung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 zum Teil erhebliche Divergenzen zwischen dem -
im Zeitverlauf auch immer wieder Veränderungen unterworfenen - Wohnbauförde-
rungsrecht der jeweiligen Bundesländer und den für die Erlangung der Gerichtsge-
bührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 aF geforderten Voraussetzungen hin-
sichtlich der Nutzflächengrenze gab. Diese Divergenzen bestanden schon früher ei-
nerseits im Grenzwert für die Nutzfläche an sich, andererseits aber auch in den je-
weiligen Regelungen über die Berechnung der Nutzfläche, insbesondere zur Frage,
welche Räumlichkeiten und Flächen in diese Berechnung einzubeziehen sind.
Schon vor dem Budgetbegleitgesetz 2000 waren also die Voraussetzungen für die
Wohnbauförderung einerseits und die Gerichtsgebührenbefreiung andererseits in
vielen Ländern nicht deckungsgleich. Es musste also nicht erst - wie dies in der Prä-
ambel der Anfrage anklingt - auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2000 zwischen
Förderbarkeit und Gerichtsgebührenfreiheit differenziert werden.


Unabhängig davon entstand aber den Ländern durch die angesprochene Gesetzes-
änderung kein ins Gewicht fallender Mehraufwand. Das Bundesministerium für
Justiz wandte sich nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2000 mit
Schreiben vom 5.9.2000 an sämtliche Ämter der Landesregierungen. In diesem
Schreiben wurde über die neue Rechtslage informiert, auf die Unterschiedlichkeiten
in den Begünstigungsvoraussetzungen hingewiesen und darum ersucht, dass die für
die Vollziehung des Landeswohnbauförderungsrechts zuständigen Organisations-
einheiten den Begünstigungswerbern eine möglichst umfassende Information über
die dargestellten rechtlichen Gegebenheiten angedeihen lassen. Das Schreiben
Schloss mit dem Hinweis, dass das Bundesministerium für Justiz ebenso wie das
Präsidium des jeweiligen Landesgerichts für eine entsprechende Mitwirkung an die-
ser Informationstätigkeit - allenfalls etwa durch Erstellung eines Merkblattes - zur
Verfügung stehe. Zugleich wurden sämtliche Präsidenten der Landesgerichte von
der Versendung dieses Schreibens an die Ämter der Landesregierungen informiert
und darum ersucht, mit der jeweiligen Landesregierung in Kontakt zu treten und ihre
allfällige Mitwirkung an der Information der Förderungswerber über die Vorausset-
zungen für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 und insbesondere
über die dafür maßgebliche Nutzflächenberechnung anzubieten. Über diese Nutzflä-
chenberechnung und insbesondere zur Frage, welche Räume in die Nutzflächener-
mittlung einzubeziehen sind, wurde den Präsidenten der Landesgerichte ein vom
Bundesministerium für Justiz erstelltes Textmodul zur Verfügung gestellt, das sie
den Wohnbauförderungsabteilungen des jeweiligen Landes entweder in Form eines
Merkblattes oder zur Aufnahme in das Informationsmaterial über die Wohnbauförde-
rung allgemein anbieten sollen.

Entsprechend diesem Ersuchen des Bundesministeriums für Justiz nahmen die Prä-
sidenten der Landesgerichte mit den Wohnbauförderungsabteilungen in ihrem jewei-
ligen Zuständigkeitsbereich Kontakt auf; zum Teil kam es auch zu einem direkten
Kontakt zwischen diesen Abteilungen und dem Bundesministerium für Justiz. Dabei
wurde den Wohnbauförderungsabteilungen dieses Textmodul zur Verfügung gestellt,
sodass eine umfassende Information der Förderungswerber bewerkstelligt wurde,
ohne dass den Ländern daraus ein erwähnenswerter Aufwand entstand. Nach den
dem Bundesministerium für Justiz in der Folge zugekommenen Informationen wer-
den in den meisten Ländern die Förderungswerber mit einem aus diesem Textmodul
generierten Zusatz zu den sonstigen Materialien zur Wohnbauförderung über die


Voraussetzungen für die Erlangung der Gerichtsgebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3
WFG 1984 informiert. Zum Teil traten die Vertreter der Justiz auch an die jeweilige
Landesbank heran, um auch von dieser Seite eine bestmögliche Information der
Förderungswerber und einen möglichst reibungslosen Vollzug bei der Handhabung
der Gebührenbefreiungsbestimmung zu gewährleisten.

Zu 7 und 8:

Dem Bundesministerium für Justiz stehen zur Beantwortung dieser Fragen keine Da-
ten zur Verfügung. Solche Daten können auch nicht durch Erhebungen gewonnen
werden, weil dazu ein unverhältnismäßiger Aufwand - nämlich die individuelle Erfas-
sung sämtlicher Grundbuchseintragungs- und Gebührenvorgänge, bei denen eine
Bausparkasse als Darlehensgeberin auftrat, und dies bei jedem Bezirksgericht - er-
forderlich wäre. Im Übrigen könnte für die Beantwortung der Frage 7 selbst dadurch
keine verlässliche Grundlage geschaffen werden, weil nicht beurteilt werden könnte,
welche der nunmehr gebührenpflichtigen Pfandrechtseintragungen für Bausparkas-
sendarlehen fiktiv die früheren Voraussetzungen nach § 53 Abs. 4 WFG 1984 erfüllt
hätten. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich diese Fragen unbeantwortet lassen
muss.