4030/AB XXI.GP
Eingelangt am: 13.08.2002
Bundesminister für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Budgetbegleitgesetz
2000 - zu-
sätzliche Verteuerung der
Wohnungskosten Teil 1/11" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zunächst
sei vorausgeschickt, dass die in der Anfrage angesprochene Änderung der
Gebührenbefreiungsbestimmung des § 53 des
Wohnbauförderungsgesetzes 1984
nur als ein Teil des Gesamtvorhabens einer möglichst weitgehenden
Beseitigung
von Gerichtsgebührenbefreiungen zu verstehen ist, das bereits in der XX. Gesetz-
gebungsperiode mit dem Steuerreformgesetz 2000, BGBI. I Nr. 106/1999, begann
und sich mit dem Budgetbegleitgesetz 2000, BGBI. I Nr. 26/2002, und mit der
Euro-
Gerichtsgebühren-Novelle,
BGBI. I Nr. 131/2001, fortsetzte. Grundanliegen dieses
Projekts war, vor allem aus Gründen der Kostenwahrheit und der
Kostentransparenz
grundsätzlich sämtliche Gerichtsgebührenbefreiungen -
beispielsweise auch die des
Bundes und der übrigen
Gebietskörperschaften - aufzuheben oder außer Kraft zu
setzen. Nach Abschluss dieses Projekts blieben nur noch einerseits jene
Gebühren-
befreiungsbestimmungen, die auf Grund von Staatsverträgen und Art. 15a
B-VG-
Vereinbarungen zu gewähren sind, und andererseits ein taxativer Katalog
von Aus-
nahmen von der Gebührenpflicht bestehen. Der Aufrechterhaltung der
letztgenann-
ten Gebührenbefreiungen lagen unterschiedliche Motive zugrunde, so
beispielswei-
se soziale Erwägungen (wie etwa im Fall des Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetzes)
oder das Anliegen der Wirtschaftsbelebung (wie etwa im Fall des
Neugründungs-
Förderungsgesetzes) oder zwingend erforderliche Sonderbehandlungen im
Zusam-
menhang mit Ausgliederungsvorgängen. Daraus wird
deutlich, dass die Zurückdrän-
gung der Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 auf das durch
die Art. 15a
B-VG-Vereinbarung BGBI. Nr. 390/1989 geforderte Maß und die Aufhebung der
Ge-
bührenbefreiung nach § 53 Abs. 4 WFG 1984 keine fiskalischen
Einzelmaßnahmen,
sondern essentieller Bestandteil eines Reformprojekts zur Bereinigung der
Gebüh-
renstruktur
im Justizbereich waren.
Zu 1 und 2:
Auf Grund der Verländerung der Wohnbauförderung stehen dem Bund - und im
Speziellen dem Bundesministerium für Justiz, in dessen
Vollziehungsbereich Fragen
der Wohnbauförderung auch vor deren Verländerung nicht fielen - keine
Daten zur
Beantwortung dieser Fragen zur Verfügung. Da die Wohnbauförderung in
Gesetz-
gebung und Vollziehung Länderkompetenz ist, könnten Antworten auf
diese Fragen
nur die
Länder geben.
Zu 3 bis 5:
Dem Bundesministerium für Justiz stehen zur
Beantwortung dieser Fragen keine Da-
ten zur Verfügung und es könnten solche Daten im eigenen
Vollziehungsbereich
auch nicht erhoben werden.
Zu 6:
Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es schon
vor der angesprochenen Ände-
rung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 zum Teil erhebliche Divergenzen zwischen dem
-
im Zeitverlauf auch immer wieder Veränderungen unterworfenen -
Wohnbauförde-
rungsrecht der jeweiligen Bundesländer und den für die Erlangung der
Gerichtsge-
bührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 aF geforderten
Voraussetzungen hin-
sichtlich der Nutzflächengrenze gab. Diese Divergenzen bestanden schon
früher ei-
nerseits im Grenzwert für die Nutzfläche an sich, andererseits aber
auch in den je-
weiligen Regelungen über die Berechnung der Nutzfläche, insbesondere
zur Frage,
welche Räumlichkeiten und Flächen in diese Berechnung einzubeziehen
sind.
Schon vor dem Budgetbegleitgesetz 2000 waren also die Voraussetzungen für
die
Wohnbauförderung einerseits und die Gerichtsgebührenbefreiung
andererseits in
vielen Ländern nicht deckungsgleich. Es musste also nicht erst - wie dies
in der Prä-
ambel der Anfrage anklingt - auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2000 zwischen
Förderbarkeit und Gerichtsgebührenfreiheit differenziert werden.
Unabhängig davon entstand aber den Ländern durch
die angesprochene Gesetzes-
änderung kein ins Gewicht fallender Mehraufwand. Das Bundesministerium
für
Justiz wandte sich nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2000 mit
Schreiben vom 5.9.2000 an
sämtliche Ämter der Landesregierungen. In diesem
Schreiben wurde über die neue Rechtslage informiert, auf die
Unterschiedlichkeiten
in den Begünstigungsvoraussetzungen hingewiesen und darum ersucht, dass
die für
die Vollziehung des Landeswohnbauförderungsrechts zuständigen
Organisations-
einheiten den Begünstigungswerbern eine möglichst umfassende
Information über
die dargestellten rechtlichen Gegebenheiten angedeihen lassen. Das Schreiben
Schloss mit dem Hinweis, dass
das Bundesministerium für Justiz ebenso wie das
Präsidium des jeweiligen Landesgerichts für eine entsprechende
Mitwirkung an die-
ser Informationstätigkeit - allenfalls etwa durch Erstellung eines
Merkblattes - zur
Verfügung stehe. Zugleich wurden sämtliche Präsidenten der
Landesgerichte von
der Versendung dieses Schreibens an die Ämter der Landesregierungen
informiert
und darum ersucht, mit der jeweiligen Landesregierung in Kontakt zu treten und
ihre
allfällige Mitwirkung an der Information der Förderungswerber
über die Vorausset-
zungen für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 und
insbesondere
über die dafür maßgebliche Nutzflächenberechnung
anzubieten. Über diese Nutzflä-
chenberechnung und insbesondere zur Frage, welche Räume in die
Nutzflächener-
mittlung einzubeziehen sind, wurde den Präsidenten der Landesgerichte ein
vom
Bundesministerium für Justiz erstelltes Textmodul zur Verfügung gestellt,
das sie
den Wohnbauförderungsabteilungen des jeweiligen Landes entweder in Form
eines
Merkblattes oder zur Aufnahme in das Informationsmaterial über die
Wohnbauförde-
rung allgemein anbieten sollen.
Entsprechend
diesem Ersuchen des Bundesministeriums für Justiz nahmen die Prä-
sidenten der Landesgerichte mit den Wohnbauförderungsabteilungen in ihrem
jewei-
ligen Zuständigkeitsbereich Kontakt auf; zum Teil kam es auch zu einem
direkten
Kontakt zwischen diesen Abteilungen und dem Bundesministerium für Justiz.
Dabei
wurde den
Wohnbauförderungsabteilungen dieses Textmodul zur Verfügung gestellt,
sodass eine umfassende Information der Förderungswerber bewerkstelligt
wurde,
ohne dass den Ländern
daraus ein erwähnenswerter Aufwand entstand. Nach den
dem Bundesministerium für Justiz in der Folge zugekommenen Informationen
wer-
den in den meisten Ländern die Förderungswerber mit einem aus diesem
Textmodul
generierten Zusatz zu den sonstigen Materialien zur Wohnbauförderung
über die
Voraussetzungen für die Erlangung der
Gerichtsgebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3
WFG 1984 informiert. Zum Teil traten die Vertreter der Justiz auch an die
jeweilige
Landesbank heran, um auch von dieser Seite eine bestmögliche Information
der
Förderungswerber und einen möglichst reibungslosen Vollzug bei der
Handhabung
der
Gebührenbefreiungsbestimmung zu gewährleisten.
Zu 7 und 8:
Dem Bundesministerium für Justiz stehen zur
Beantwortung dieser Fragen keine Da-
ten zur Verfügung. Solche Daten können auch nicht durch Erhebungen
gewonnen
werden, weil dazu ein unverhältnismäßiger Aufwand -
nämlich die individuelle Erfas-
sung sämtlicher Grundbuchseintragungs- und Gebührenvorgänge, bei
denen eine
Bausparkasse als Darlehensgeberin auftrat, und dies bei jedem Bezirksgericht -
er-
forderlich wäre. Im Übrigen könnte für die Beantwortung der
Frage 7 selbst dadurch
keine verlässliche Grundlage geschaffen werden, weil nicht beurteilt
werden könnte,
welche der nunmehr gebührenpflichtigen Pfandrechtseintragungen für
Bausparkas-
sendarlehen fiktiv die früheren Voraussetzungen nach § 53 Abs. 4 WFG
1984 erfüllt
hätten. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich diese Fragen
unbeantwortet lassen
muss.