4031/AB XXI.GP

Eingelangt am: 13.08.2002

BM für Justiz

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Budgetbegleitgesetz 2000 - zu-
sätzliche Verteuerung der Wohnungskosten Teil 2/H" gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zunächst sei vorausgeschickt, dass die in der Anfrage angesprochene Aufhebung
der Gebührenbefreiungsbestimmung des § 30 des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-
setzes nur als ein Teil des Gesamtvorhabens einer möglichst weitgehenden Beseiti-
gung von Gerichtsgebührenbefreiungen zu verstehen ist, das bereits in der
XX. Ge-
setzgebungsperiode mit dem Steuerreformgesetz 2000, BGBI. l Nr. 106/1999, be-
gann und sich mit dem Budgetbegleitgesetz 2000, BGBI. l Nr. 26/2002, und der Eu-
ro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBI. l Nr. 131/2001, fortsetzte. Grundanliegen dieses
Projekts war, vor allem aus Gründen der Kostenwahrheit und der Kostentransparenz
grundsätzlich sämtliche Gerichtsgebührenbefreiungen - beispielsweise auch die des
Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften - aufzuheben oder außer Kraft zu
setzen. Nach Abschluss dieses Projekts blieben nur noch einerseits jene Gebühren-
befreiungsbestimmungen, die auf Grund von Staatsverträgen und Art. 15a B-VG-
Vereinbarungen zu gewähren sind, und andererseits ein taxativer Katalog von Aus-
nahmen von der Gebührenpflicht bestehen. Der Aufrechterhaltung der letztgenann-
ten Gebührenbefreiungen lagen unterschiedliche Motive zugrunde, so beispielswei-
se soziale Erwägungen (wie etwa im Fall des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes)
oder das Anliegen der Wirtschaftsbelebung (wie etwa im Fall des Neugründungs-
Förderungsgesetzes) oder zwingend erforderliche Sonderbehandlungen im Zusam-


menhang mit Ausgliederungsvorgängen. Daraus wird deutlich, dass die Aufhebung
der Gebührenbefreiung nach § 30 WGG keine fiskalische Einzelmaßnahme, sondern
essentieller Bestandteil eines Reformprojekts zur Bereinigung der Gebührenstruktur
im Justizbereich war.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass diesem nunmehrigen Gesetzge-
bungsschritt bereits eine frühere Maßnahme zur Zurücknahme einer Gerichtsgebüh-
renbefreiung im Bereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts vorausging, nämlich
die noch in der XX. Gesetzgebungsperiode beschlossene Aufhebung des § 30 Abs.
3 WGG durch das 2. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBI. l Nr. 130.

Zu 1 bis 4:

Diese Fragen betreffen nicht den Vollziehungsbereich des Bundesministers für Jus-
tiz und es stehen zu deren Beantwortung dem Bundesministeriums für Justiz auch
keine Daten zur Verfügung. Ich bitte daher um Verständnis dafür, dass ich diese
Fragen unbeantwortet lassen muss.

Zu 5 und 6:

Auch zu diesen Fragen stehen dem Bundesministerium für Justiz keine Daten zur
Verfügung. Mit der Frage 5 ist nämlich offenbar nur die Eintragungsgebühr für die
Einverleibung des Eigentumsrechts nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 des Gerichtsgebüh-
rengesetzes im Ausmaß von 1 % vom Wert des Rechtes, sind aber nicht die ande-
ren Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 GGG gemeint. In den elektronischen
Auswertungen der Justiz wird aber die Eintragungsgebühr für die Einverleibung des
Eigentumsrechts nicht gesondert dargestellt. Zur Beantwortung der Frage müssten
daher sämtliche Eintragungs- und Gebührenvorgänge zum Erwerb von Eigentums-
rechten bei jedem Bezirksgericht individuell erfasst werden; dies würde jedoch einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Gleiches gilt entsprechend für die Frage 6,
zu deren Beantwortung eine solche individuelle Erfassung bezogen auf gemeinnüt-
zige Bauvereinigungen erfolgen müsste. Auch der dafür erforderliche Aufwand wäre
unverhältnismäßig hoch. Ich bitte daher auch hier um Verständnis dafür, dass ich zur
Beantwortung dieser Fragen nicht in der Lage bin.