4031/AB XXI.GP
Eingelangt am: 13.08.2002
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Budgetbegleitgesetz
2000 - zu-
sätzliche Verteuerung der Wohnungskosten Teil 2/H" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zunächst
sei vorausgeschickt, dass die in der Anfrage angesprochene Aufhebung
der Gebührenbefreiungsbestimmung des § 30 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsge-
setzes nur als ein Teil des Gesamtvorhabens einer möglichst weitgehenden
Beseiti-
gung von Gerichtsgebührenbefreiungen zu verstehen ist, das bereits in der XX. Ge-
setzgebungsperiode mit dem Steuerreformgesetz 2000, BGBI. l Nr. 106/1999, be-
gann und sich mit dem Budgetbegleitgesetz 2000, BGBI. l Nr. 26/2002, und der
Eu-
ro-Gerichtsgebühren-Novelle,
BGBI. l Nr. 131/2001, fortsetzte. Grundanliegen dieses
Projekts war, vor allem aus Gründen der Kostenwahrheit und der
Kostentransparenz
grundsätzlich
sämtliche Gerichtsgebührenbefreiungen - beispielsweise auch die des
Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften - aufzuheben oder
außer Kraft zu
setzen. Nach Abschluss dieses Projekts blieben nur noch einerseits jene
Gebühren-
befreiungsbestimmungen, die auf Grund von Staatsverträgen und Art. 15a
B-VG-
Vereinbarungen zu gewähren sind, und andererseits ein taxativer Katalog
von Aus-
nahmen von der Gebührenpflicht bestehen. Der Aufrechterhaltung der
letztgenann-
ten Gebührenbefreiungen lagen unterschiedliche Motive zugrunde, so
beispielswei-
se soziale Erwägungen (wie etwa im Fall des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes)
oder das Anliegen der Wirtschaftsbelebung (wie etwa im Fall des
Neugründungs-
Förderungsgesetzes) oder zwingend erforderliche Sonderbehandlungen im
Zusam-
menhang mit Ausgliederungsvorgängen. Daraus wird
deutlich, dass die Aufhebung
der Gebührenbefreiung nach § 30 WGG keine fiskalische
Einzelmaßnahme, sondern
essentieller Bestandteil eines Reformprojekts zur Bereinigung der
Gebührenstruktur
im Justizbereich war.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass
diesem nunmehrigen Gesetzge-
bungsschritt bereits eine frühere Maßnahme zur Zurücknahme
einer Gerichtsgebüh-
renbefreiung im Bereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts vorausging,
nämlich
die noch in der XX. Gesetzgebungsperiode beschlossene
Aufhebung des § 30 Abs.
3 WGG durch das 2. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBI. l Nr. 130.
Zu 1 bis 4:
Diese Fragen betreffen nicht den Vollziehungsbereich des
Bundesministers für Jus-
tiz und es stehen zu deren Beantwortung dem Bundesministeriums für Justiz
auch
keine Daten zur Verfügung. Ich bitte daher um Verständnis dafür,
dass ich diese
Fragen unbeantwortet lassen muss.
Zu 5 und 6:
Auch zu diesen Fragen stehen dem Bundesministerium für
Justiz keine Daten zur
Verfügung. Mit der Frage 5 ist nämlich offenbar nur die
Eintragungsgebühr für die
Einverleibung des Eigentumsrechts nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 des
Gerichtsgebüh-
rengesetzes im Ausmaß von 1 % vom Wert des Rechtes, sind aber nicht die
ande-
ren Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 GGG gemeint. In den
elektronischen
Auswertungen der Justiz wird aber die Eintragungsgebühr für die
Einverleibung des
Eigentumsrechts nicht gesondert dargestellt. Zur Beantwortung der Frage
müssten
daher sämtliche Eintragungs- und Gebührenvorgänge zum Erwerb von
Eigentums-
rechten bei jedem Bezirksgericht individuell erfasst werden; dies würde
jedoch einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Gleiches gilt
entsprechend für die Frage 6,
zu deren Beantwortung eine solche individuelle Erfassung bezogen auf
gemeinnüt-
zige Bauvereinigungen erfolgen müsste. Auch der dafür erforderliche
Aufwand wäre
unverhältnismäßig hoch. Ich bitte daher auch hier um
Verständnis dafür, dass ich zur
Beantwortung dieser Fragen nicht in der Lage bin.