4032/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.08.2002
Bundeskanzler
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen
haben am
12. Juni 2002 unter der Nr. 4004/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend ORF und die Kurzbahn EM Schwimmen in Wien gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2 und 3:
Grundsätzlich
ist davon auszugehen, daß der ORF im Rahmen seines öffentlich-
rechtlichen Auftrags (vgl. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ORF-G)
über Veranstal-
tungen wie eine Kurzbahn-EM
im Schwimmen ebenso zu berichten hat wie andere
bedeutsame
Sportveranstaltungen.
Zu betonen ist allerdings, daß
das Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG bzw. § 90
GeoG sich auf die
Geschäftsführung der Bundesregierung bezieht, das heißt die
Tätigkeit der Mitglieder der Bundesregierung bzw. auf alle
Gegenstände der Voll-
ziehung im Wirkungsbereich des jeweiligen Mitglieds der Bundesregierung. Fragen
der vertraglichen Bedingungen des ORF bei der Übertragung von
Sportveranstal-
tungen stellen keinen Gegenstand der Vollziehung im Wirkungsbereich des Bundes-
kanzleramtes dar, die Umsetzung des gesetzlich festgelegten
öffentlich-rechtlichen
Auftrags obliegt im Rahmen seiner verfassungsmäßig garantierten
Unabhängigkeit
allein den zuständigen Entscheidungsträgem des ORF.
Die
nachprüfende Kontrolle, inwieweit ein konkretes Verhärten des ORF
gesetzes-
konform ist, obliegt - eine zulässige Beschwerde vorausgesetzt - dem
unabhän-
gigen
Bundeskommunikationssenat.
Zu Frage 4:
Die Frage nach der Relevanz der TV-Übertragung im ORF
für die Durchführung von
Veranstaltungen von “Randsportarten" in Österreich kann nicht
vom Bundeskanzler-
amt geprüft werden, sondern fällt allenfalls in die
Zuständigkeit des für Sportange-
legenheiten zuständigen Bundesministeriums für öffentliche
Leistung und Sport.
Zu Frage 5:
Wie bereits erläutert, ist die Programmgestaltung und
dabei insbesondere die Aus-
wahl und Gewichtung der Berichterstattung über Ereignisse, Vorkommnisse
und
Meinungen allein Sache des ORF (vgl. VfSIg 13.338/1993), eine Ingerenz des
Bundeskanzlers oder eines sonstigen staatlichen Organs wäre mit der
verfassungs-
rechtlich garantierten Unabhängigkeit unvereinbar.