4032/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14.08.2002

Bundeskanzler

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am
12. Juni 2002 unter der Nr. 4004/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend ORF und die Kurzbahn EM Schwimmen in Wien gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1, 2 und 3:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der ORF im Rahmen seines öffentlich-
rechtlichen Auftrags (vgl. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ORF-G) über Veranstal-
tungen wie eine Kurzbahn-EM im Schwimmen ebenso zu berichten hat wie andere
bedeutsame Sportveranstaltungen.

Zu betonen ist allerdings, daß das Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG bzw. § 90
GeoG sich auf die Geschäftsführung der Bundesregierung bezieht, das heißt die
Tätigkeit der Mitglieder der Bundesregierung bzw. auf alle Gegenstände der Voll-
ziehung im Wirkungsbereich des jeweiligen Mitglieds der Bundesregierung. Fragen
der vertraglichen Bedingungen des ORF bei der Übertragung von Sportveranstal-
tungen stellen keinen Gegenstand der Vollziehung im Wirkungsbereich des Bundes-
kanzleramtes dar, die Umsetzung des gesetzlich festgelegten öffentlich-rechtlichen
Auftrags obliegt im Rahmen seiner verfassungsmäßig garantierten Unabhängigkeit
allein den zuständigen Entscheidungsträgem des ORF.

Die nachprüfende Kontrolle, inwieweit ein konkretes Verhärten des ORF gesetzes-
konform ist, obliegt - eine zulässige Beschwerde vorausgesetzt - dem unabhän-
gigen Bundeskommunikationssenat.


Zu Frage 4:

Die Frage nach der Relevanz der TV-Übertragung im ORF für die Durchführung von
Veranstaltungen von “Randsportarten" in Österreich kann nicht vom Bundeskanzler-
amt geprüft werden, sondern fällt allenfalls in die Zuständigkeit des für Sportange-
legenheiten zuständigen Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport.

Zu Frage 5:

Wie bereits erläutert, ist die Programmgestaltung und dabei insbesondere die Aus-
wahl und Gewichtung der Berichterstattung über Ereignisse, Vorkommnisse und
Meinungen allein Sache des ORF (vgl. VfSIg 13.338/1993), eine Ingerenz des
Bundeskanzlers oder eines sonstigen staatlichen Organs wäre mit der verfassungs-
rechtlich garantierten Unabhängigkeit unvereinbar.