4033/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.08.2002
Bundeskanzler
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am
12. Juni 2002 unter der Nr. 4010/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend gesetzliche Strafandrohungen gegenüber
Arbeitnehmerinnen
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Eine
u.a. ausdrücklich an Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem ar-
beitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis
gerichtete Verwaltungs-
strafdrohung enthält § 52 Abs. 1 Z 2 IVm. § 15 Datenschutzgesetz
2000 (Verletzung
des Datengeheimnisses). Dieses Delikt ist mit Geldstrafe bis zu 18.890 €
zu ahnden.
Für Arbeitnehmer von besonderer Relevanz ist ferner
der gerichtliche Straftatbestand
des § 51 DSG (Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht).
Dieses De-
likt ist - wenn die Tat nicht
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe be-
droht - vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Der
Täter ist
allerdings nur mit
Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen (§ 51 Abs. 2 DSG).
Die genannten Strafbestimmungen sind insofern durch
Gemeinschaftsrecht vor-
gegeben, als Art. 24 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) bestimmt,
daß
die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die volle Anwendung
der
Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen, und insbesondere die Sanktionen
festlegen, die bei Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser
Richtlinie erlassenen
Vorschriften
anzuwenden sind.
Eine
strafrechtliche Verantwortlichkeit von Arbeitnehmern kann im übrigen auch
durch § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) begründet sein.
Darüber
hinaus sehen die in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen-
den Gesetze keine Strafbestimmungen vor, die sich ausdrücklich gegen
Arbeitneh-
mer und Arbeitnehmerinnen richten. Es darf allerdings darauf hingewiesen
werden,
daß auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von sonstigen in den
Wirkungsbe-
reich des Bundeskanzleramtes fallenden Strafbestimmungen betroffen sein
können,
sofern sich die Strafdrohungen allgemein gegen den Täter richten, ohne auf
dessen
Stellung
im wirtschaftlichen Verkehr abzustellen (Unternehmer, Arbeitnehmer, usw.).
Zu Frage 3:
In folgenden in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallenden Gesetzen
sind Mindeststrafen vorgesehen:
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Privatfernsehgesetz – PrTV-G, BGBl. I Nr. 84/2001: § 64 Abs. 4: € 40.000.-
ORF-Gesetz - ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 83/2001: § 38 Abs. 2: € 36.000.-
Fernseh-Exklusivrechtegesetz FERG, BGBl. I Nr. 85/2001: § 7 Abs. 1: € 36.000.-
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Wetters sieht § 13 Verwaltungsstrafgesetz (VStG),
BGBI. Nr. 52/1991 idF BGBI. l
Nr. 65/2002 vor, daß in allen Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG -
abgese-
hen von Organstrafverfügungen - mindestens eine Geldstrafe von € 7,-
zu verhän-
gen
ist.
Soweit ersichtlich, enthalten europäische Rechtsakte
keine verbindlichen Vorgaben
für Mindestgeldstrafen in Verwaltungsstrafsachen, die in den
Wirkungsbereich des
Bundeskanzleramtes
fallen.
Zu Frage 4:
Die Strafdrohung nach § 64 Abs. 4 (IVm. § 55)
Privatfernsehgesetz und nach § 38
Abs. 2 (iVm. § 12) ORF-G
richtet sich an den Rundfunkveranstalter, nicht aber an
den einzelnen Arbeitnehmer.
Die Strafdrohung des § 7 Abs. 1
Fernseh-Exklusivrechtegesetz richtet sich an Fern-
sehveranstalter. Eine Begehung durch Arbeitnehmer scheint daher ebenfalls
ausge-
schlossen.
Zu Frage 5:
Die
Frage der Sinnhaftigkeit von Mindeststrafen, die (auch) Arbeitnehmer und
Arbeit-
nehmerInnen treffen können, kann nur jeweils im Einzelfall beurteilt
werden. Zwar
wird die Androhung von Mindeststrafen zumeist nicht notwendig sein, um ein in
der
Regel rechtmäßiges Verhalten durchzusetzen. In bestimmten Bereichen
kann die
Festlegung von Mindeststrafen jedoch erforderlich sein (etwa aus spezial- oder
ge-
neralpräventiven
Gründen).
Zu Frage 6:
Nein.
Zu den Fragen 7 und 8:
Ich verweise auf die Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage an den Bundes-
minister für Justiz
(4015/J).