4033/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14.08.2002

Bundeskanzler

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am
12. Juni 2002 unter der Nr. 4010/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend gesetzliche Strafandrohungen gegenüber Arbeitnehmerinnen
gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Eine u.a. ausdrücklich an Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem ar-
beitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis gerichtete Verwaltungs-
strafdrohung enthält § 52 Abs. 1 Z 2 IVm. § 15 Datenschutzgesetz 2000 (Verletzung
des Datengeheimnisses). Dieses Delikt ist mit Geldstrafe bis zu 18.890 € zu ahnden.

Für Arbeitnehmer von besonderer Relevanz ist ferner der gerichtliche Straftatbestand
des § 51 DSG (Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht). Dieses De-
likt ist - wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe be-
droht - vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Der Täter ist
allerdings nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen (§ 51 Abs. 2 DSG).

Die genannten Strafbestimmungen sind insofern durch Gemeinschaftsrecht vor-
gegeben, als Art. 24 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) bestimmt, daß
die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die volle Anwendung der
Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen, und insbesondere die Sanktionen
festlegen, die bei Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen
Vorschriften anzuwenden sind.

Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Arbeitnehmern kann im übrigen auch
durch § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) begründet sein.


Darüber hinaus sehen die in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen-
den Gesetze keine Strafbestimmungen vor, die sich ausdrücklich gegen Arbeitneh-
mer und Arbeitnehmerinnen richten. Es darf allerdings darauf hingewiesen werden,
daß auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von sonstigen in den Wirkungsbe-
reich des Bundeskanzleramtes fallenden Strafbestimmungen betroffen sein können,
sofern sich die Strafdrohungen allgemein gegen den Täter richten, ohne auf dessen
Stellung im wirtschaftlichen Verkehr abzustellen (Unternehmer, Arbeitnehmer, usw.).

Zu Frage 3:

In folgenden in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallenden Gesetzen

sind Mindeststrafen vorgesehen:

Privatfernsehgesetz – PrTV-G, BGBl. I Nr. 84/2001:  

§ 64 Abs. 4:                                                                  € 40.000.-

 

ORF-Gesetz  - ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 83/2001:

§ 38 Abs. 2:                                                                   € 36.000.-

 

Fernseh-Exklusivrechtegesetz FERG, BGBl. I Nr. 85/2001:

§ 7 Abs. 1:                                                                     € 36.000.-

 

 

Wetters sieht § 13 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBI. Nr. 52/1991 idF BGBI. l
Nr. 65/2002 vor, daß in allen Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG - abgese-
hen von Organstrafverfügungen - mindestens eine Geldstrafe von € 7,- zu verhän-
gen ist.

Soweit ersichtlich, enthalten europäische Rechtsakte keine verbindlichen Vorgaben
für Mindestgeldstrafen in Verwaltungsstrafsachen, die in den Wirkungsbereich des
Bundeskanzleramtes fallen.

Zu Frage 4:

Die Strafdrohung nach § 64 Abs. 4 (IVm. § 55) Privatfernsehgesetz und nach § 38
Abs. 2 (iVm. § 12) ORF-G richtet sich an den Rundfunkveranstalter, nicht aber an
den einzelnen Arbeitnehmer.

Die Strafdrohung des § 7 Abs. 1 Fernseh-Exklusivrechtegesetz richtet sich an Fern-
sehveranstalter. Eine Begehung durch Arbeitnehmer scheint daher ebenfalls ausge-
schlossen.

Zu Frage 5:

Die Frage der Sinnhaftigkeit von Mindeststrafen, die (auch) Arbeitnehmer und Arbeit-
nehmerInnen treffen können, kann nur jeweils im Einzelfall beurteilt werden. Zwar
wird die Androhung von Mindeststrafen zumeist nicht notwendig sein, um ein in der
Regel rechtmäßiges Verhalten durchzusetzen. In bestimmten Bereichen kann die
Festlegung von Mindeststrafen jedoch erforderlich sein (etwa aus spezial- oder ge-
neralpräventiven Gründen).


Zu Frage 6:
Nein.

Zu den Fragen 7 und 8:

Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage an den Bundes-
minister für Justiz (4015/J).