4035/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14.08.2002

Bundeskanzler

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde haben am
13. Juni 2002 unter der Nr. 4047/J an mich eine schriftliche parlamentarische An-
frage betreffend sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie
Gender Mainstreaming in Ihrem Ressort gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

2u den Fragen 1 und 2:

Es wird darauf geachtet, daß der Beschluß betreffend geschlechtergerechter
Sprachgebrauch im Mai 2001 sowie die Beschlüsse zum Gender Mainstreaming im
Juli 2000 und im April 2002 im Bereich des Bundeskanzleramtes umgesetzt werden.
Durch diese Ministerratsbeschlüsse wurde ein Bewußtseinsbildungsprozeß mit dem
Ziel der geschlechtergerechten Formulierung In Gesetzen, Verordnungen, Verwal-
tungsvorschriften, Formularen etc. unter gleichzeitiger Gewährleistung der Lesbarkeit
der Unterlagen in Gang gesetzt, der einer ständigen Weiterentwicklung unterliegt.

Zu den Fragen 3 und 4:

Mit dem Ministerratsbeschluß 56/16 vom 2. Mai 2001 betreffend geschlechterge-
rechten Sprachgebrauch wurde beschlossen, .die Mitglieder der Bundesregierung
mögen in ihren Ressorts darauf achten, daß dem geschlechtergerechten Sprachge-
brauch besonderes Augenmerk geschenkt wird."

Der herkömmliche Gebrauch des “generischen Maskulinums" (Verwendung von in
grammatikalischer Hinsicht männlichen Formen für Angehörige beider Geschlechter)
stellt keinen “Bruch" dieses Ministerratsbeschlusses dar. Insbesondere bei Novellen
erscheint eine partielle Änderung der Sprachpraxis unangebracht.


Hinzuweisen wäre im Zusammenhang mit gegenständlicher Anfrage aus der Sicht
meines Ressorts auf folgende neu erlassene Rechtsvorschriften:
§ 67 Abs. 4 PrTV-G lautet etwa: “Soweit in diesem Bundesgesetz bei personenbe-
zogenen Bezeichnungen nur die männliche Form angeführt ist, beziehen sie sich auf
Frauen und Männer in gleicher Weise." Eine ähnliche Formulierung findet sich auch
in § 48 Abs. 6 ORF-G oder in § 29 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz - K-
SVFG. Sofern in Novellen zu Gesetzen lediglich Behördenzuständigkeiten, die Euro-
Umstellung oder Vergleichbares vorgenommen werden, scheint aus Anlaß ent-
sprechender Gesetzgebungsvorhaben kein Platz für Berücksichtigungen einer
möglichst geschlechtsneutralen Formulierung zu sein.

Zu den Fragen 5 und 6:

Der vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen eingebrachte
Vortrag an den Ministerrat 91/21 vom 3. Aprit 2002 betreffend Empfehlungen für die
Umsetzung von “Gender Mainstreaming" wurde mit einem Bericht und dem Vor-
schlag, ein näher umschriebenes Arbeitsprogramm durchzuführen, von der Bundes-
regierung zustimmend zur Kenntnis genommen.

Das fragliche Arbeitsprogramm umfaßt auch den folgenden Punkt:

“Zur Überprüfung von Normvorhaben unter dem Aspekt des “GM" würde Ich einen
allgemein gültigen und praktikablen Leitfaden erarbeiten und allen Legisti und
Legisten zu Verfügung stellen."

Ein derartiger Leitfaden liegt derzeit noch nicht vor. Schon deswegen kann nicht
davon die Rede sein, daß der fragliche Ministerratsbeschluß “gebrochen" werde.

Zu Frage 7:

Die Beantwortung erübrigt sich im Hinblick auf die Antworten zu Fragen 1 bis 6.