4039/AB XXI.GP
Eingelangt am: 14.08.2002
BM für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Lackner, Eder und
GenossInnen haben
am 9.7.2002 unter der Nr.
4151/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage
betreffend "Umsetzung des Erkenntnisses des
VwGH (2000/11/0114-8) vom 4.
Oktober 2000" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden
Informationen
wie
folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Die darin angesprochenen Angelegenheiten betreffend die
Straßenpolizei
und das Kraftfahrwesen fallen nicht in die Vollzugszuständigkeit des
Bundesministeriums für
Inneres.
Zu den Fragen 6 bis 8:
Die Sicherheitsexekutive ist unter anderem verpflichtet,
bei Vorliegen des
begründeten Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung (z. B. nach
dem Suchtmittelgesetz) die ihr sicherheitspolizeilich und strafprozessual
obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Dabei können im Einzelfall
aufgrund
vorliegender konkreter Verdachtsmomente hinsichtlich einer
Straftat, in etwa nach
§§ 27 Abs 2 oder 28 Abs 2 Suchtmittelgesetz, zur
Sicherstellung von Beweismittel auch Instrumentarien zur
Spurensicherung zum Einsatz gelangen.