4039/AB XXI.GP

Eingelangt am: 14.08.2002

BM für Inneres

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Lackner, Eder und GenossInnen haben
am 9.7.2002 unter der Nr. 4151/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend "Umsetzung des Erkenntnisses des
VwGH (2000/11/0114-8) vom 4. Oktober 2000" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen
wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 5:

Die darin angesprochenen Angelegenheiten betreffend die Straßenpolizei
und das Kraftfahrwesen fallen nicht in die Vollzugszuständigkeit des
Bundesministeriums für Inneres.

Zu den Fragen 6 bis 8:

Die Sicherheitsexekutive ist unter anderem verpflichtet, bei Vorliegen des
begründeten Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung (z. B. nach
dem Suchtmittelgesetz) die ihr sicherheitspolizeilich und strafprozessual
obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Dabei können im Einzelfall


aufgrund vorliegender konkreter Verdachtsmomente hinsichtlich einer
Straftat, in etwa nach §§ 27 Abs 2 oder 28 Abs 2 Suchtmittelgesetz, zur
Sicherstellung von Beweismittel auch Instrumentarien zur
Spurensicherung zum Einsatz gelangen.