4044/AB XXI.GP

Eingelangt am: 20.08.2002

BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
4082/J
der Abgeordneten Binder und GenossInnen wie folgt:


Fragen 1- 3:

Eingangs ist zu bemerken, dass ich zu diesen Fragen eine Stellungnahme der Pen-
sionsversicherungsanstalt der Arbeiter (PVArb) einholen ließ, die Folgendes ergab:

Die Erhebung der PVArb beim NÖ. Hilfswerk basiert - wie auch in allen anderen Fäl-
len eines/einer in Niederösterreich wohnhaften Pflegebedürftigen, bei dem/der im
Zuge der Untersuchung durch den Sachverständigen festgestellt wird, dass eine Op-
timierung der Betreuung möglich wäre - auf einer vom Amt der NÖ. Landesregierung
dem BMSG und in der Folge der PVArb zur Verfügung gestellten Liste der Sozialsta-
tionen in Niederösterreich, welche ambulante Pflegeleistungen erbringen. Diese Sta-
tionen werden durch die erwähnte Anstalt telefonisch kontaktiert, um in Erfahrung zu
bringen, ob der/die betreffende Pflegebedürftige bereits betreut wird oder die Mög-
lichkeit besteht, durch eine/n Sozialarbeiter/in einen Hausbesuch durchzuführen und
das Anbot einer ambulanten Betreuung zur Kenntnis zu bringen (eine zentral geführ-
te Meldestelle aller in NÖ. tätigen sozialen Dienste wie z.B. in Wien die MA 47 exis-
tiert nicht). Konkret ist die Sozialstation Sieghartskirchen des NÖ. Hilfswerkes für den
Raum Tulln (Wohnort Ried am Riederberg) die erste auf dieser Liste angeführte und
es hat nach deren Angaben im gegenständlichen Fall bereits zwei Mal ein Betreu-
ungsvertrag bestanden.

Da erfahrungsgemäß in fast allen Fällen, in denen einmal Kontakt zu einer Organisa-
tion bestand, diese wieder gewünscht wird, wurde im Rahmen eines persönlichen
Schreibens an die in der Anfrage erwähnte Pensionistin auf die eingestellte Betreu-
ung durch das Hilfswerk hingewiesen und ersucht, eine neue Betreuungsvereinba-


rung einzugehen. Statt der PVArb lediglich den längst erfolgten Wechsel zur Volks-
hilfe mjtzuteilen, wurde ihr darauf hin von dritter Seite vorgeworfen, dass sie grundlos
das NÖ. Hilfswerk eingeschaltet hätte. Nach Angaben der PVArb konnte dieser Vor-
wurf gänzlich entkräftet und das geschilderte Missverständnis aufgeklärt werden.

Die PVArb hält daher nach ihrer Ansicht die einem Pensionsversicherungsträger ge-
botene Äquidistanz zu allen in Betracht kommenden Diensten ein. Die zum NÖ.
Hilfswerk gegebenen Antworten gelten daher inhaltlich auch für die Volkshilfe, die
Caritas, die MA 47 in Wien und alle anderen in Österreich in diesem Bereich tätigen
Institutionen.

Die Anfragen der PVArb an sämtliche Pflegedienstorganisationen beziehen sich pri-
mär auf die von diesen betreuten Fälle.

Die Basis dafür ist die gesetzliche Verpflichtung der Anstalt, nicht nur die Zwecker-
reichung des Pflegegeldes zu kontrollieren, sondern selbst oder durch Dritte Sach-
leistungen zur Verfügung zu stellen. Würde die PVArb beispielsweise in Wien nicht
an die MA 47 herantreten und diese um einen Hausbesuch samt Betreuungsvor-
schlag ersuchen dürfen, müsste das und auch die Hilfeleistung direkt durch die
PVArb organisiert werden. Die PVArb erhebt daher in den Ländern immer zunächst
bei den schon eingeschalteten Diensten. Wo solche Informationen nicht vorliegen,
wird in Kenntnis von lokalen Sprengelaufteilungen - unter Verwendung der bereits
angeführten Liste - eine zuständige Sozialstation befragt und um Hausbesuch er-
sucht. Meist kennen diese Organisationen die Fälle ohnedies bereits länger, weil sie
schon oft von den Gemeinden oder anderen Stellen erfolglos an sie herangetragen
wurden. Gegenüber uneinsichtigen Pensionisten oder deren Verwandten gelingt es
durch diese Vorgangsweise vielfach erst, nicht nur die Pflege sicherzustellen oder zu
verbessern, sondern auch eine zweckkonforme Verwendung des Pflegegeldes her-
beizuführen. Die damit diesen Organisationen bei ihrem Auftrag, den schutzbedürfti-
gen Bürgern Hilfeleistungen zukommen zu lassen, geleistete Unterstützung wird im
Rahmen der ununterbrochen erfolgenden Kontakte immer wieder herausgestrichen.

Frage 4:

Die ärztliche Schweigepflicht wird mit der Auskunft, dass kein Pflege- bzw. Betreu-
ungsvertrag zwischen einer Privatperson und einer Betreuungseinrichtung abge-
schlossen wurde, nicht verletzt.

Fragen 5 - 7:

Wird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck nicht erreicht, sind vom Entschei-
dungsträger gemäß § 20 BPGG an Stelle des gesamten oder eines Teils des Pfle-
gegeldes Sachleistungen zu gewähren. Verweigert der Anspruchsberechtigte die
Annahme der Sachleistung ohne triftigen Grund, ruht der entsprechende Anspruch
auf Pflegegeld für die Dauer der Weigerung, zumal der Zweck der Leistung nicht er-
reicht werden kann und Sachleistungen nicht gegen den ausdrücklichen Willen der
pflegebedürftigen Person erbracht werden können. Derartige Maßnahmen werden
nur in Ausnahmefällen wie etwa bei Verwahrlosung oder drohender Unterversorgung
der pflegebedürftigen Person in Betracht kommen. Die Umwandlung des Pflegegel-
des in eine Sachleistung soll ausschließlich dem Schutz des Betroffenen dienen und


stellt somit auch eine präventive Maßnahme zur Verhinderung einer allfälligen weite-
ren Unterversorgung dar. In der Praxis erfolgt seitens des Entscheidungsträgers eine
Kontaktaufnahme mit den Pflegedienstorganisationen, wobei auf den Einzelfall ab-
zustellen ist und die Bedürfnisse des Betroffenen entsprechend zu berücksichtigen
sind.

Frage 8:

Die Landesgeschäftsstelle des NÖ. Hilfswerkes ist “Servicezentrale" für 163 Dienst-
leistungseinrichtungen und 67 Vereine im gesamten Bundesland Niederösterreich.

Frage 9:

Nach Auskunft des NÖ. Hilfswerkes sind im Präsidium folgende Personen vertreten:

Präsident:                BM Dr. Ernst Strasser

Vizepräsidenten:        Vbgm.a.D. Erich Hackl

Dr. Richard Grubmayr
LAbg. Hans Stefan Hintner
LAbg. Herbert Nowohradsky
LAbg. Michaela Hinterholzer

Schriftführer:             LGF NR Mag. Johanna Mikl-Leitner
Finanzreferent:           Gen.Dir. Dkfm. Peter Püspök

Frage 10:

Nach § 4 der vorliegenden Statuten des Österreichischen Hilfswerkes (kurz: ÖHW)
vom 23. Oktober 1999 hat der Verein ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und
Förderer.

1. Ordentliche Mitglieder sind:

a) Die Landesverbände des ÖHW

b) Der Zweigverein für internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre
Hilfe.

c) Physische Personen, die sich zur Verfügung stellen, die Zielsetzungen des ÖHW
ideell, fachlich organisatorisch, politisch oder materiell zu unterstützen.

d) Juristische Personen, insbesonders solche, die im Familien-, Sozial- und Gesund-
heitsbereich tätig sind und durch ihre Mitgliedschaft im ÖHW zur besseren Um-
setzung der Ziele beitragen.

2. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihren besonderen Verdienste um die
Arbeit des ÖHW hierzu ernannt werden.

3. Förderer sind physische oder juristische Personen, die sich verpflichten, regelmä-
ßig einen bestimmten materiellen Beitrag zu leisten.


Frage 11:

Nach einer Amtsbestätigung der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.2.2001,
ZI. l - 48, hat der Verein “Österreichisches Hilfswerk" folgende Personen in den Vor-
stand berufen:


Präsident:
Vizepräsidenten:

Finanzreferent:


MEP Mag. Othmar Karas

Prim. Dr. Günther Leiner
LH a.D. Dr. Josef Ratzenböck
Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler
Dr. Ernst Strasser

Dir. DAS Karl-Armin Wieser


Bundesgeschäftsführer: Mag. Walter Marschitz

Fragen 12-13:

Wie bereits zu den vorhergehenden Fragen dargelegt, gibt es keine sich zu den an-
deren Pflegedienstorganisationen (z.B. Caritas oder Volkshilfe) unterscheidende Zu-
sammenarbeit mit dem NÖ. Hilfswerk bei der Aufgabenvollziehung des Bundespfle-
gegeldgesetzes.