4044/AB XXI.GP
Eingelangt am: 20.08.2002
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE
SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich
gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
4082/J der Abgeordneten Binder und GenossInnen wie folgt:
Fragen 1- 3:
Eingangs ist zu bemerken, dass ich zu
diesen Fragen eine Stellungnahme der Pen-
sionsversicherungsanstalt der Arbeiter (PVArb) einholen ließ, die
Folgendes ergab:
Die Erhebung der PVArb beim NÖ.
Hilfswerk basiert - wie auch in allen anderen Fäl-
len eines/einer in
Niederösterreich wohnhaften Pflegebedürftigen, bei dem/der im
Zuge der Untersuchung durch den Sachverständigen festgestellt wird, dass
eine Op-
timierung der Betreuung möglich wäre - auf einer vom Amt der NÖ.
Landesregierung
dem BMSG und in der Folge der
PVArb zur Verfügung gestellten Liste der Sozialsta-
tionen in Niederösterreich,
welche ambulante Pflegeleistungen erbringen. Diese Sta-
tionen werden durch die erwähnte Anstalt telefonisch kontaktiert, um in
Erfahrung zu
bringen, ob der/die betreffende Pflegebedürftige bereits betreut wird oder
die Mög-
lichkeit besteht, durch eine/n Sozialarbeiter/in einen Hausbesuch
durchzuführen und
das Anbot einer ambulanten Betreuung zur Kenntnis zu bringen (eine zentral
geführ-
te Meldestelle aller in NÖ. tätigen sozialen Dienste wie z.B. in Wien
die MA 47 exis-
tiert nicht). Konkret ist die Sozialstation Sieghartskirchen des NÖ.
Hilfswerkes für den
Raum Tulln (Wohnort Ried am
Riederberg) die erste auf dieser Liste angeführte und
es hat nach deren Angaben im gegenständlichen Fall bereits zwei Mal ein
Betreu-
ungsvertrag
bestanden.
Da erfahrungsgemäß
in fast allen Fällen, in denen einmal Kontakt zu einer Organisa-
tion bestand, diese wieder gewünscht wird, wurde im Rahmen eines
persönlichen
Schreibens an die in der
Anfrage erwähnte Pensionistin auf die eingestellte Betreu-
ung durch das Hilfswerk hingewiesen und ersucht, eine neue Betreuungsvereinba-
rung einzugehen. Statt der PVArb lediglich
den längst erfolgten Wechsel zur Volks-
hilfe mjtzuteilen, wurde ihr darauf hin von dritter Seite vorgeworfen, dass sie
grundlos
das NÖ. Hilfswerk eingeschaltet hätte. Nach Angaben der PVArb konnte
dieser Vor-
wurf gänzlich entkräftet und das geschilderte Missverständnis
aufgeklärt werden.
Die PVArb hält daher
nach ihrer Ansicht die einem Pensionsversicherungsträger ge-
botene Äquidistanz zu allen in Betracht kommenden Diensten ein. Die zum
NÖ.
Hilfswerk gegebenen Antworten gelten daher inhaltlich auch für die
Volkshilfe, die
Caritas, die MA 47 in Wien und alle anderen in Österreich in diesem
Bereich tätigen
Institutionen.
Die Anfragen der PVArb an
sämtliche Pflegedienstorganisationen beziehen sich pri-
mär auf die von diesen betreuten Fälle.
Die Basis dafür ist die gesetzliche
Verpflichtung der Anstalt, nicht nur die Zwecker-
reichung des Pflegegeldes zu kontrollieren, sondern selbst oder durch Dritte
Sach-
leistungen zur Verfügung zu stellen. Würde die PVArb beispielsweise
in Wien nicht
an die MA 47 herantreten und diese um einen Hausbesuch samt Betreuungsvor-
schlag ersuchen dürfen, müsste das und auch die Hilfeleistung direkt
durch die
PVArb organisiert werden. Die PVArb erhebt daher in den Ländern immer
zunächst
bei den schon eingeschalteten Diensten. Wo solche Informationen nicht
vorliegen,
wird in Kenntnis von lokalen Sprengelaufteilungen - unter Verwendung der
bereits
angeführten Liste - eine zuständige Sozialstation befragt und um
Hausbesuch er-
sucht. Meist kennen diese Organisationen die Fälle ohnedies bereits
länger, weil sie
schon oft von den Gemeinden oder anderen Stellen erfolglos an sie herangetragen
wurden. Gegenüber uneinsichtigen Pensionisten oder deren Verwandten
gelingt es
durch diese Vorgangsweise vielfach erst, nicht nur die Pflege sicherzustellen
oder zu
verbessern, sondern auch eine zweckkonforme Verwendung des Pflegegeldes her-
beizuführen. Die damit diesen Organisationen bei ihrem Auftrag, den
schutzbedürfti-
gen Bürgern Hilfeleistungen zukommen zu lassen, geleistete
Unterstützung wird im
Rahmen der ununterbrochen
erfolgenden Kontakte immer wieder herausgestrichen.
Frage 4:
Die ärztliche Schweigepflicht wird
mit der Auskunft, dass kein Pflege- bzw. Betreu-
ungsvertrag zwischen einer Privatperson und einer Betreuungseinrichtung abge-
schlossen wurde, nicht verletzt.
Fragen 5 - 7:
Wird der durch das Pflegegeld angestrebte
Zweck nicht erreicht, sind vom Entschei-
dungsträger gemäß § 20 BPGG an Stelle des gesamten oder
eines Teils des Pfle-
gegeldes Sachleistungen zu gewähren. Verweigert der Anspruchsberechtigte
die
Annahme der Sachleistung ohne triftigen Grund, ruht der entsprechende Anspruch
auf Pflegegeld für die Dauer der Weigerung, zumal der Zweck der Leistung
nicht er-
reicht werden kann und
Sachleistungen nicht gegen den ausdrücklichen Willen der
pflegebedürftigen Person erbracht werden können. Derartige Maßnahmen
werden
nur in Ausnahmefällen wie etwa bei Verwahrlosung oder drohender
Unterversorgung
der pflegebedürftigen Person in Betracht kommen. Die Umwandlung des
Pflegegel-
des in eine Sachleistung soll ausschließlich dem Schutz des Betroffenen
dienen und
stellt somit auch eine
präventive Maßnahme zur Verhinderung einer allfälligen weite-
ren Unterversorgung dar. In der Praxis erfolgt seitens des
Entscheidungsträgers eine
Kontaktaufnahme mit den Pflegedienstorganisationen, wobei auf den Einzelfall
ab-
zustellen ist und die Bedürfnisse des Betroffenen entsprechend zu
berücksichtigen
sind.
Frage 8:
Die
Landesgeschäftsstelle des NÖ. Hilfswerkes ist
“Servicezentrale" für 163 Dienst-
leistungseinrichtungen und 67 Vereine im gesamten Bundesland
Niederösterreich.
Frage 9:
Nach Auskunft des NÖ. Hilfswerkes sind im Präsidium folgende Personen vertreten:
Präsident: BM Dr. Ernst Strasser
Vizepräsidenten: Vbgm.a.D. Erich Hackl
Dr. Richard Grubmayr
LAbg. Hans Stefan Hintner
LAbg.
Herbert Nowohradsky
LAbg. Michaela Hinterholzer
Schriftführer: LGF
NR Mag. Johanna Mikl-Leitner
Finanzreferent:
Gen.Dir. Dkfm. Peter Püspök
Frage 10:
Nach § 4 der vorliegenden Statuten
des Österreichischen Hilfswerkes (kurz: ÖHW)
vom 23. Oktober 1999 hat der Verein ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und
Förderer.
1. Ordentliche Mitglieder sind:
a) Die Landesverbände des ÖHW
b) Der
Zweigverein für internationale Entwicklungszusammenarbeit und
humanitäre
Hilfe.
c)
Physische Personen, die sich zur Verfügung stellen, die Zielsetzungen des
ÖHW
ideell, fachlich organisatorisch, politisch oder materiell zu
unterstützen.
d) Juristische
Personen, insbesonders solche, die im Familien-, Sozial- und Gesund-
heitsbereich tätig sind und durch ihre Mitgliedschaft im ÖHW zur
besseren Um-
setzung
der Ziele beitragen.
2. Ehrenmitglieder
sind Personen, die wegen ihren besonderen Verdienste um die
Arbeit des ÖHW hierzu ernannt werden.
3. Förderer
sind physische oder juristische Personen, die sich verpflichten, regelmä-
ßig einen bestimmten materiellen Beitrag zu leisten.
Frage 11:
Nach einer Amtsbestätigung der
Bundespolizeidirektion Wien vom 27.2.2001,
ZI. l - 48, hat der Verein “Österreichisches Hilfswerk"
folgende Personen in den Vor-
stand
berufen:
|
Präsident: Finanzreferent: |
MEP Mag. Othmar Karas
Prim. Dr. Günther Leiner
LH a.D. Dr. Josef Ratzenböck
Mag.
Elisabeth Scheucher-Pichler
Dr. Ernst Strasser
Dir. DAS Karl-Armin Wieser
Bundesgeschäftsführer: Mag. Walter Marschitz
Fragen 12-13:
Wie bereits zu den vorhergehenden Fragen
dargelegt, gibt es keine sich zu den an-
deren Pflegedienstorganisationen (z.B. Caritas oder Volkshilfe) unterscheidende
Zu-
sammenarbeit mit dem NÖ. Hilfswerk bei der Aufgabenvollziehung des
Bundespfle-
gegeldgesetzes.