4047/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.08.2002

BM für Finanzen

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4087/J, vom 2. Juli 2002,
der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und Kollegen, betreffend Vorver-
kaufsrecht für bundeseigene Wohnbaugesellschaften, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Der Einleitung zur Anfrage ist zu entnehmen, dass die anfragenden

Abgeordneten einem Irrtum unterliegen.

öffentlich ausgeschrieben wurde nicht die Veräußerung "ganzer Wohnungs-
gesellschaften" sondern die Beratungsleistung, die Konzepterstellung dieser
Veräußerung der Geschäftsanteile oder der Verwertung des Vermögens der
Gesellschaften sowie die Umsetzung des auszuwählenden Konzeptes, Es
handelt sich daher auch nicht etwa um ein "laufendes Verkaufs verfahren"
und auch nicht um eine "rechtswidrige Vorgangweise", wenn im Falle der
ESG Wohnungsgesellschaft Villach ein Vorkaufsrecht vereinbart wurde.


Zu 2.:

Inwieweit ein sich auf die Veräußerung von Geschäftsanteilen beziehendes
Vorkaufsrecht einen Verkauf der Wohnungen an die Mieter beeinflussen
könnte, ist nicht nachvollziehbar. Bei einem Erwerb der Wohnungen nicht
durch die Mieter, sondern durch einen Dritten, sind die Bestimmungen des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und somit die bevorzugte Stellung des
Mieters zu beachten. Bereits in der Beantwortung der parlamentarischen
Anfrage Nr. 3971/J der gleichen Abgeordneten habe ich dargelegt, dass den
Mietern ein über das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz hinausgehender
Rechtsanspruch beim Kauf ihrer Wohnung unter bestimmten Voraus-
setzungen eingeräumt worden ist.

Zu 3.:

Das Vorkaufsrecht betreffend die ESG Wohnungsgesellschaft Villach ist Ge-
genstand einer freien Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land
Kärnten.

Zu 4.:

Das Vorkaufsrecht wurde in Form einer schriftlichen Vereinbarung vom

17. Juni 2002 beschlossen. Nebenabsprachen wurden nicht vereinbart.

Zu 5. bis 7.:

Die Vereinbarung des Vorkaufsrechtes erfolgte unter dem ausdrücklichen
Vorbehalt, dass aufgrund des Ergebnisses des sämtliche Geschäftsanteile
des Bundes an den Wohnungsgesellschaften umfassenden Verwertungsver-
fahrens ein den Geschäftsanteil des Bundes nur an der ESG Wohnungsge-
sellschaft Villach betreffender Verkauf, und zwar ohne Beeinträchtigung der
Erlösmaximierung der Gesamttransaktion, möglich ist. Im Falle der Aus-
übung des Vorkaufsrechtes hat die entsprechende Erklärung weiters die


gänzliche Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten des Meistbieters zu
umfassen.

Für "die Kärntner" entstehen durch das dem Land Kärnten eingeräumte
Vorkaufsrecht keine Begünstigungen, weshalb ich darin auch keine Wahl-
kampfhilfe für den Kärntner Landeshauptmann erblicken kann. Der Bund
erleidet dadurch keine Benachteiligung, ebenso nicht andere Bundesländer.

Zu 8. und 9.:

Das gegenständliche Vorkaufsrecht widerspricht nicht einem Verfahren zum
Verkauf der Geschäftsanteile des Bundes und verhindert insbesondere nicht
die Suche und Auswahl eines Meistbieters im Sinne der europarechtlichen
- Bestimmungen. Im übrigen wurde dieser Umstand - wie es das Vergaberecht
vorsieht - den Bietern schriftlich zur Kenntnis gebracht.

Zu 10.:

Die Einräumung weiterer Vorkaufsrechte ist nicht beabsichtigt.

Zu 11.:

Ein Verkauf der Anteile des Bundes an den Wohnungsgesellschaften ist im
Sinne eines Rückzuges des Staates auf seine Kernaufgaben und insoweit als
Privatisierung zu verstehen.

Zu 12.:

Gemäß den Ausschreibungsunterlagen ist nach der Planungsphase, in der
die Konzepte der Verwertung in möglichen Varianten in mehreren Arbeitspa-
keten erarbeitet werden sollen, die Entscheidung über die Umsetzung in
etwa 3 Monaten nach der Auftragserteilung vorgesehen."


Zu 13.:

Bis zum Stichtag 25. Juli 2002 sind für das laufende Vergabeverfahren
Kosten in Höhe von rund 423.000,-- € angefallen. Es handelt sich dabei im
Wesentlichen um die Honorare für zwei externe Sachverständige sowie
externe Rechtsberatung.