4047/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.08.2002
BM für Finanzen
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 4087/J, vom 2. Juli 2002,
der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und
Kollegen, betreffend Vorver-
kaufsrecht für bundeseigene
Wohnbaugesellschaften, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Der Einleitung zur Anfrage ist zu entnehmen, dass die anfragenden
Abgeordneten einem Irrtum unterliegen.
öffentlich
ausgeschrieben wurde nicht die Veräußerung "ganzer Wohnungs-
gesellschaften"
sondern die Beratungsleistung, die Konzepterstellung dieser
Veräußerung
der Geschäftsanteile oder der Verwertung des Vermögens der
Gesellschaften
sowie die Umsetzung des auszuwählenden Konzeptes, Es
handelt
sich daher auch nicht etwa um ein "laufendes Verkaufs verfahren"
und auch nicht um eine "rechtswidrige Vorgangweise", wenn im Falle
der
ESG Wohnungsgesellschaft Villach ein Vorkaufsrecht vereinbart wurde.
Zu 2.:
Inwieweit ein sich
auf die Veräußerung von Geschäftsanteilen beziehendes
Vorkaufsrecht
einen Verkauf der Wohnungen an die Mieter beeinflussen
könnte,
ist nicht nachvollziehbar. Bei einem Erwerb der Wohnungen nicht
durch die Mieter, sondern durch einen Dritten, sind die Bestimmungen des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
und somit die bevorzugte Stellung des
Mieters
zu beachten. Bereits in der Beantwortung der parlamentarischen
Anfrage
Nr. 3971/J der gleichen Abgeordneten habe ich dargelegt, dass den
Mietern
ein über das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz hinausgehender
Rechtsanspruch
beim Kauf ihrer Wohnung unter bestimmten Voraus-
setzungen
eingeräumt worden ist.
Zu 3.:
Das
Vorkaufsrecht betreffend die ESG Wohnungsgesellschaft Villach ist Ge-
genstand
einer freien Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land
Kärnten.
Zu 4.:
Das Vorkaufsrecht wurde in Form einer schriftlichen Vereinbarung vom
17. Juni 2002 beschlossen. Nebenabsprachen wurden nicht vereinbart.
Zu 5. bis 7.:
Die Vereinbarung des
Vorkaufsrechtes erfolgte unter dem ausdrücklichen
Vorbehalt,
dass aufgrund des Ergebnisses des sämtliche Geschäftsanteile
des
Bundes an den Wohnungsgesellschaften umfassenden Verwertungsver-
fahrens
ein den Geschäftsanteil des Bundes nur an der ESG Wohnungsge-
sellschaft
Villach betreffender Verkauf, und zwar ohne Beeinträchtigung der
Erlösmaximierung
der Gesamttransaktion, möglich ist. Im Falle der Aus-
übung des Vorkaufsrechtes hat die entsprechende Erklärung weiters die
gänzliche
Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten des Meistbieters zu
umfassen.
Für
"die Kärntner" entstehen durch das dem Land Kärnten
eingeräumte
Vorkaufsrecht keine Begünstigungen, weshalb ich darin auch keine Wahl-
kampfhilfe
für den Kärntner Landeshauptmann erblicken kann. Der Bund
erleidet
dadurch keine Benachteiligung, ebenso nicht andere Bundesländer.
Zu 8. und 9.:
Das gegenständliche
Vorkaufsrecht widerspricht nicht einem Verfahren zum
Verkauf der Geschäftsanteile des Bundes und verhindert insbesondere nicht
die Suche und Auswahl eines Meistbieters im Sinne der europarechtlichen
- Bestimmungen. Im übrigen wurde dieser Umstand - wie es das Vergaberecht
vorsieht
- den Bietern schriftlich zur Kenntnis gebracht.
Zu 10.:
Die Einräumung weiterer Vorkaufsrechte ist nicht beabsichtigt.
Zu 11.:
Ein
Verkauf der Anteile des Bundes an den Wohnungsgesellschaften ist im
Sinne
eines Rückzuges des Staates auf seine Kernaufgaben und insoweit als
Privatisierung zu verstehen.
Zu 12.:
Gemäß
den Ausschreibungsunterlagen ist nach der Planungsphase, in der
die
Konzepte der Verwertung in möglichen Varianten in mehreren Arbeitspa-
keten
erarbeitet werden sollen, die Entscheidung über die Umsetzung in
etwa 3
Monaten nach der Auftragserteilung vorgesehen."
Zu 13.:
Bis zum Stichtag 25. Juli 2002 sind
für das laufende Vergabeverfahren
Kosten in Höhe von rund 423.000,-- € angefallen. Es handelt sich
dabei im
Wesentlichen um die Honorare für zwei
externe Sachverständige sowie
externe Rechtsberatung.