4051/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.08.2002
Bundesminister für Finanzen
auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 4237/J vorn 11. Juli 2002
der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Kollegen, betreffend die
Auswirkungen der Hauptwohnsitzmeldung von Strafgefangenen am Ort des
Vollzugs, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Im Finanzausgleich knüpfen eine Reihe
von bundes- und landesgesetz-
lichen Bestimmungen bei der Verteilung von Transfers an die Zahl der
Hauptwohnsitze in den einzelnen Ländern bzw. Gemeinden an. Die
wichtigste davon ist zweifellos diejenige über die Verteilung der
Ertragsan-
teile, die großteils im Verhältnis der Volkszahl bzw. des davon
abgeleiteten
abgestuften Bevölkerungsschlüssels verteilt werden.
Gemäß § 10
Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 bestimmt sich die
Volkszahl und damit auch der abgestufte Bevölkerungsschlüssel nach
dem
von der Statistik Österreich auf Grund des in der letzten
Volkszählung
festgestellten Ergebnisses. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem
Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
Auf Basis der bisher vorliegenden
Ergebnisse der Volkszählung 2001,
nämlich der von der Statistik Österreich zur Verfügung
gestellten Rohdaten
vom 3. September 2001, und auf Grundlage des BVA 2002 wirkt sich die
Änderung der Volkszahl einer oberösterreichischen Gemeinde (bis 9.000
Einwohner) um einen Einwohner bei den Ertragsanteilen mit rd. 550,- Euro
p.a. aus. Beim Land Oberösterreich wirkt sich die Änderung der
Volkszahl
um einen Einwohner mit rd. 890,- Euro p.a. aus.
Zu 3.:
Nein. Weder die Vollziehung
des Meldegesetzes 1991 noch des Volks-
zählungsgesetzes 1980 fällt in den Zuständigkeitsbereich des
Bundes-
ministers für Finanzen, es können daher auch keine Empfehlungen
über die
Vollziehung dieser Gesetze abgegeben werden. Im Übrigen hat sich die
korrekte Vollziehung dieser Gesetze nicht danach zu richten, welche
indirekten Auswirkungen sich daraus auf den Finanzausgleich ergeben
können.
Zu 4.:
Nein. Das Finanzausgleichsgesetz 2001
knüpft ebenso wie frühere Finanz-
ausgleichsgesetze an das von der Statistik Österreich kundgemachte Er-
gebnis der jeweils letzten Volkszählung an. Dieses Ergebnis ist vom
Bundesministerium für Finanzen unverändert anzuwenden. Es gibt somit
keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Bundesministerium für
Finanzen das kundgemachte Ergebnis aufgrund allenfalls anderer Ansichten
über eine korrekte Zuordnung von Hauptwohnsitzen eigenmächtig
ändert.