4053/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.08.2002

BUNDESMINISTER FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen Nr. 4086/J, wie folgt:

Zu Frage 1:

Mit Ausnahme der Bundesländer Salzburg und Wien haben alle Bundesländer die
Regelungen für die “Rufbereitschaft" erlassen.

Zu Frage 2:

Hinsichtlich des Wortlauts der landesgesetzlichen Regelungen für die “Rufbereit-
schaft" wird auf die beiliegenden RIS-Ausdrucke verwiesen.

Zu Fragen 3, 4 und 9:

Derzeit ist an keine Änderung gedacht.
Zu Fragen 5 und 6:

Für den Vollzug des Krankenanstaltenrechts sind die Länder zuständig.

Mir sind keine mit der Einführung der Rufbereitschaft für Spitalsärzte für die
Krankenanstaltenträger verbundenen Mehrkosten sowie arbeitsmarktpolitischen
Daten bekannt.

Zu Fragen 7 und 8:

Meinem Haus sind keine derartigen Haftungsfälle bekannt.