4053/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.08.2002
BUNDESMINISTER FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten
Mag. Johann Maier und GenossInnen Nr. 4086/J, wie folgt:
Zu Frage 1:
Mit Ausnahme der
Bundesländer Salzburg und Wien haben alle Bundesländer die
Regelungen
für die “Rufbereitschaft" erlassen.
Zu Frage 2:
Hinsichtlich des Wortlauts der
landesgesetzlichen Regelungen für die “Rufbereit-
schaft" wird auf die beiliegenden RIS-Ausdrucke verwiesen.
Zu Fragen 3, 4 und 9:
Derzeit ist an keine Änderung
gedacht.
Zu
Fragen 5 und 6:
Für den Vollzug des Krankenanstaltenrechts sind die Länder zuständig.
Mir sind keine mit der Einführung der
Rufbereitschaft für Spitalsärzte für die
Krankenanstaltenträger verbundenen Mehrkosten sowie
arbeitsmarktpolitischen
Daten
bekannt.
Zu Fragen 7 und 8:
Meinem Haus sind keine derartigen Haftungsfälle bekannt.
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