4054/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.08.2002
Bundesminister
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die
an mich gerichtete parlamentarische Anfrage Nr. 4132/J
des
Abgeordneten Pirklhuber wie folgt:
Frage 1:
Eine Beurteilung von
über die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen
Land-
bau
hinausgehenden Anforderungen, insbesondere Bedingungen für private
Geschäftsverbin-
dungen
im Handel mit Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft, fällt nicht in
den Auf-
gabenbereich
dieser Verordnung und daher auch nicht in die Zuständigkeit meines
Ressorts.
Frage 2:
Der Landeshauptmann hat im Rahmen der
mittelbaren Bundesverwaltung (im folgenden “zu-
ständige Behörde") die Vermarktung als Erzeugnis aus
biologischer Landwirtschaft untersagt
und die
Information an die Käufer bereits verkaufter und gelieferter Ware
vorgeschrieben.
Frage 3;
Die Koordination und
Information zwischen den betroffenen Kontrollstellen und den zustän-
digen
Behörden ist für schwerwiegende Verstöße, die Sanktionen
nach Artikel 9 (9) a und b
bzw.
Artikel 10 (3) a und b (Entfernung des Hinweises auf die biologische
Landwirtschaft von
einer
Partie bzw. Verbot der Vermarktung aus biologischer Landwirtschaft für den
Betrieb)
bewirken,
durch Erlass meines Ressorts, der jedenfalls eine Mitteilung an die
zuständige Be-
hörde
vorschreibt, gesichert. Diese hat die weiteren notwendigen Veranlassungen zur
Infor-
mation
der betroffenen zuständigen Behörden und Kontrollstellen zu treffen.
Bei Zuständigkeit von mehreren Kontrollstellen für einen Betrieb und
seine Subunternehmen
ist ein
Informationsaustausch verpflichtend nach der Verordnung Anhang III, Allgemeiner
Teil,
Punkt 11 zu regeln.
Koordination und
Information erfolgen im Anlassfall zwischen den betroffenen zuständigen
Behörden
und Kontrollstellen ohne detaillierte gesetzliche Vorschriften. Es sind jedoch
all-
gemein
die Regeln der Amtsverschwiegenheit sowie des Artikels 9 (7) b der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 zu beachten.
Ferner besteht
seitens der Unternehmen die Verpflichtung (Anhang III, Allgemeine Vorschrif-
ten,
Punkt 3. Erstkontrolle), sich damit einverstanden zu erklären, die
Käufer des Erzeugnisses
im Falle
eines Verstoßes nach Artikel 9 (9) a und b bzw. Artikel 10 (3) a und b
schriftlich zu
informieren.
Die Information der involvierten Kreise ist somit sichergestellt.
Eine vorbeugende
Information aller relevanten Marktkreise ist aus Datenschutzgründen nicht
zulässig.
Frage 4:
Folgende Sanktionen wurden von den Landesbehörden in den Jahren 1999 bis 2002 verhängt:
|
Ausschluss v.
|
SSperre der
|
Produkt
|
MENGE ODER
|
|
|
|
Kalenderjahr 1999
|
|
|
|
X
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Teil oder Gesamtbe-
|
|
|
|
X
|
Teil oder Gesamtbe-
|
|
|
|
X
|
Teil oder Gesamtbe-
|
|
|
|
|
|
|
|

Für
folgende Anzahl von Sanktionen nach Artikel 9 (9) liegen keine genauen
Zuordnungen
vor:
1999: 27
2000: 10
2001: 14
2002: 2
An
Sperren von Flächen, an Vermarktungssperren für einzelne Tierarten
und für daraus herge-
stellte Produkte sowie an diversen Produkten waren betroffen:
1.: 154,5 ha Grünland; 0,75 ha Weizen.
2.: 548 Rinder; 16 Pferde; 133 Schafe und Ziegen; 48 Schweine; 87
Hühner;
3220 Forellen.
3.: Pfefferkäse, Kartoffeln, Müsli, Gerstensaatgut, Wurst,
Backprodukte, Apfelsaft,
Tee, 300 kg Amaranth, Dinkeljoghurt, Weizen.
Für
folgende Anzahl von Sanktionen nach Artikel 9 (9) liegen keine Zuordnungen von
Pro-
dukten
und Mengen vor:
1999 : 22
2000 : 22
2001 : 24
2002 : 9
Insgesamt
ergibt sich damit eine Anzahl von 229 erfassten Sanktionen. Nach Jahren aufge-
schlüsselt:
1999 : 80
2000 : 52
2001 : 73
2002 : 24
Frage 5:
Nein, eine zentrale
Erfassung über alle verhängten Sanktionen ist nicht vorgesehen. Der
not-
wendige Austausch von Informationen und eine selbständige Koordination
zwischen den Be-
troffenen
ist wesentlich schneller und wirksamer als über Dritte. Eine Information
meines
Ressorts
erfolgt beispielsweise nur für den Fall, dass andere Mitgliedstaaten oder
Drittländer
betroffen sind.
Frage 6:
Nein, soweit bisher die
Geschäftspraktiken nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu be-
urteilen sind. Die derzeit laufenden Ermittlungen mit Verdacht auf Betrug der genannten
Fir-
ma sind
bekannt. Eine abschließende Beurteilung kann erst nach Abschluss der
Ermittlungen
vorgenommen
werden.
Frage 7:
Die Sicherstellung
erfolgt durch die Maßnahmen der Kontrollstellen und den zuständigen
Be-
hörden.
Eine Information der Öffentlichkeit über “Sperren" von
Betrieben (Vermarktungsver-
bot für eine bestimmte Zeit) sieht die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nicht
vor und ist auch
aus
Datenschutzgründen nicht möglich.
Frage 8;
Ein “ungeklärter rechtsfreier Raum" besteht nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nicht,
da sich die
Unternehmen bei Abschluss des Kontrollvertrages mit den privaten
Kontrollstellen
gemäß
Anhang III,
Allgemeine Vorschriften, Punkt 3 , verpflichten, im Verstoßfall oder bei
Unregelmäßigkeiten
mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 9 (9)
und gegebe-
nenfalls gemäß Artikel 10 (3) einverstanden erklären, und
einverstanden zu erklären haben,
die Käufer des Erzeugnisses im Falle eines Verstoßes nach Artikel 9
(9) a und b bzw.
Artikel
10 (3) a und b schriftlich zu informieren.
Die privaten
Kontrollstellen setzen daher bereits von Beginn an die notwendigen
Maßnahmen
im Rahmen der Verordnung.
Entsprechende
notwendige Verwaltungsverfahren werden von der zuständigen Behörde
un-
verzüglich
nach erfolgter Information durch die Kontrollstelle eingeleitet.