4054/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.08.2002

Bundesminister

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage Nr. 4132/J
des Abgeordneten Pirklhuber wie folgt:

Frage 1:

Eine Beurteilung von über die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Land-
bau hinausgehenden Anforderungen, insbesondere Bedingungen für private Geschäftsverbin-
dungen im Handel mit Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft, fällt nicht in den Auf-
gabenbereich dieser Verordnung und daher auch nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts.

Frage 2:

Der Landeshauptmann hat im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (im folgenden “zu-
ständige Behörde") die Vermarktung als Erzeugnis aus biologischer Landwirtschaft untersagt
und die Information an die Käufer bereits verkaufter und gelieferter Ware vorgeschrieben.


Frage 3;

Die Koordination und Information zwischen den betroffenen Kontrollstellen und den zustän-
digen Behörden ist für schwerwiegende Verstöße, die Sanktionen nach Artikel 9 (9) a und b
bzw. Artikel 10 (3) a und b (Entfernung des Hinweises auf die biologische Landwirtschaft von
einer Partie bzw. Verbot der Vermarktung aus biologischer Landwirtschaft für den Betrieb)
bewirken, durch Erlass meines Ressorts, der jedenfalls eine Mitteilung an die zuständige Be-
hörde vorschreibt, gesichert. Diese hat die weiteren notwendigen Veranlassungen zur Infor-
mation der betroffenen zuständigen Behörden und Kontrollstellen zu treffen.
Bei Zuständigkeit von mehreren Kontrollstellen für einen Betrieb und seine Subunternehmen
ist ein Informationsaustausch verpflichtend nach der Verordnung Anhang III, Allgemeiner
Teil, Punkt 11 zu regeln.

Koordination und Information erfolgen im Anlassfall zwischen den betroffenen zuständigen
Behörden und Kontrollstellen ohne detaillierte gesetzliche Vorschriften. Es sind jedoch all-
gemein die Regeln der Amtsverschwiegenheit sowie des Artikels 9 (7) b der Verordnung
(EWG) Nr. 2092/91 zu beachten.

Ferner besteht seitens der Unternehmen die Verpflichtung (Anhang III, Allgemeine Vorschrif-
ten, Punkt 3. Erstkontrolle), sich damit einverstanden zu erklären, die Käufer des Erzeugnisses
im Falle eines Verstoßes nach Artikel 9 (9) a und b bzw. Artikel 10 (3) a und b schriftlich zu
informieren.

Die Information der involvierten Kreise ist somit sichergestellt.

Eine vorbeugende Information aller relevanten Marktkreise ist aus Datenschutzgründen nicht
zulässig.

Frage 4:

Folgende Sanktionen wurden von den Landesbehörden in den Jahren 1999 bis 2002 verhängt:

Ausschluss v.
Warenpartie

 

SSperre der
PProd./Vermarktungss
verbot

 

Produkt

 

MENGE ODER
FLÄCHE in ha

 

 

 

 

 

Kalenderjahr 1999

 

 

 

 

 

X

 

Teil oder Gesamtbe-
triebsrückstufung

 

 

 

 

 

X

 

Teil oder Gesamtbe-
triebsrückstufung

 

 

 

 

 

X

 

Teil oder Gesamtbe-
triebsrückstufung

 

 

 



 



 



 


Für folgende Anzahl von Sanktionen nach Artikel 9 (9) liegen keine genauen Zuordnungen
vor:

1999: 27

2000: 10

2001: 14

2002:   2

An Sperren von Flächen, an Vermarktungssperren für einzelne Tierarten und für daraus herge-
stellte Produkte sowie an diversen Produkten waren betroffen:

1.: 154,5 ha Grünland; 0,75 ha Weizen.

2.: 548 Rinder; 16 Pferde; 133 Schafe und Ziegen; 48 Schweine; 87 Hühner;
3220 Forellen.

3.: Pfefferkäse, Kartoffeln, Müsli, Gerstensaatgut, Wurst, Backprodukte, Apfelsaft,
Tee, 300 kg Amaranth, Dinkeljoghurt, Weizen.

Für folgende Anzahl von Sanktionen nach Artikel 9 (9) liegen keine Zuordnungen von Pro-
dukten und Mengen vor:

1999 : 22

2000 : 22

2001 : 24

2002 : 9

Insgesamt ergibt sich damit eine Anzahl von 229 erfassten Sanktionen. Nach Jahren aufge-
schlüsselt:

1999 : 80

2000 : 52

2001 : 73

2002 : 24


Frage 5:

Nein, eine zentrale Erfassung über alle verhängten Sanktionen ist nicht vorgesehen. Der not-
wendige Austausch von Informationen und eine selbständige Koordination zwischen den Be-
troffenen ist wesentlich schneller und wirksamer als über Dritte. Eine Information meines
Ressorts erfolgt beispielsweise nur für den Fall, dass andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
betroffen sind.

Frage 6:

Nein, soweit bisher die Geschäftspraktiken nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu be-
urteilen sind. Die derzeit laufenden Ermittlungen mit Verdacht auf Betrug der genannten Fir-
ma sind bekannt. Eine abschließende Beurteilung kann erst nach Abschluss der Ermittlungen
vorgenommen werden.

Frage 7:

Die Sicherstellung erfolgt durch die Maßnahmen der Kontrollstellen und den zuständigen Be-
hörden. Eine Information der Öffentlichkeit über “Sperren" von Betrieben (Vermarktungsver-
bot für eine bestimmte Zeit) sieht die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nicht vor und ist auch
aus Datenschutzgründen nicht möglich.

Frage 8;

Ein “ungeklärter rechtsfreier Raum" besteht nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nicht,

da sich die Unternehmen bei Abschluss des Kontrollvertrages mit den privaten Kontrollstellen
gemäß Anhang III, Allgemeine Vorschriften, Punkt 3 , verpflichten, im Verstoßfall oder bei
Unregelmäßigkeiten mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 9 (9) und gegebe-
nenfalls gemäß Artikel 10 (3) einverstanden erklären, und einverstanden zu erklären haben,
die Käufer des Erzeugnisses im Falle eines Verstoßes nach Artikel 9 (9) a und b bzw.
Artikel 10 (3) a und b schriftlich zu informieren.

Die privaten Kontrollstellen setzen daher bereits von Beginn an die notwendigen Maßnahmen
im Rahmen der Verordnung.

Entsprechende notwendige Verwaltungsverfahren werden von der zuständigen Behörde un-
verzüglich nach erfolgter Information durch die Kontrollstelle eingeleitet.