4057/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.08.2002
BUNDESMINISTER
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische
Anfrage Nr. 4225/J
des Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen wie folgt:
Fragen l und 2:
Die Einschätzung
des Institutes für Lebensmittelchemie und -technologie der Technischen
Universität
Graz bezogen auf die Gesamtuntersuchung unter Berücksichtigung der
bekannten
Problematik
der Rückstände in Kürbiskernöl wird fachlich geteilt.
Grundsätzlich sind Kontrol-
len
für konventionelles und biologisches Kürbiskernöl, sowohl im
Rahmen der Qualitätssiche-
rung durch den Betrieb als auch im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle
notwendig,
um die
Qualität der Erzeugnisse zu sichern und die Grenzwerte der
Schädlingsbekämpfungsmittelhöchstwerte-Verordnung
und für biologische Erzeugnisse des
Österreichischen
Lebensmittelbuches (ÖLMB III), Kapitel A 8, einzuhalten.
Frage 3:
Die Kosten für die Untersuchung betrugen insgesamt öS 252.180,- ( EUR 18326,64).
Dieser setzt sich
aus den Sachkosten und den Analysekosten zusammen. Bei den Analysekosten
wurde
ein Preisnachlass gewährt. Die Kosten für eine Analyse ohne
Ermäßigung betragen für
• Chlorkohlenwasserstoffe öS 1.677,- (EUR 121,87)
• Trifluralin ÖS 1.400,- (EUR 101,74)
• PAKs öS 3.445,- (EUR 250,36)
Frage 4;
Die Vorkommen dieser
Stoffe erklären sich bei Trifluralin aus der zulässigen Anwendung in
der
Landwirtschaft, im Falle der Organochlorpestizide aus der früher
zulässigen Anwendung
und der
daraus resultierenden Kontamination auf Grund der hohen Persistenz und bei den
Polycyklischen
Aromatischen Kohlenwasserstoffen aus der ubiquitären Umweltbelastung.
Frage 5:
Seitens meines
Ressorts ist sicher zu stellen, dass die Grenzwerte der
Schädlingsbekämpfungs-
mittelhöchstwerte-Verordnung
bei den in Verkehr befindlichen Erzeugnissen nicht überschrit-
ten werden. Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln fällt in die
Zuständigkeit des Bundesmi-
nisteriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und wird vom
Bun-
desamt
für Ernährungssicherheit im Rahmen der Österreichischen Agentur
für Gesundheit und
Ernährungssicherheit vollzogen.
Frage 6:
Der Nachweis von
Trifluralin in Bioprodukten ist nach dem derzeitigen Informationsstand
nicht
erklärbar. Seitens meines Ressorts wurde der zuständige
Landeshauptmann und die
privaten
Kontrollstellen um Klärung der Frage ersucht.
Frage 7:
Seitens meines
Ressorts werden die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen
aufgefordert
ihr
besonderes Augenmerk auf dieses Problem im Rahmen der Kontrolle zu legen.
Frage 8:
Wie bereits zu Frage
5 ausgeführt, ist mein Ressort zuständig für die Sicherstellung
der Einhal-
tung der
Grenzwerte der
Schädlingsbekämpfungsmittelhöchstwerte-Verordnung.
Frage 9:
Der Nachweis von
Chlorkohlenwasserstoffen erklärt sich aus der früher zulässigen
Anwendung
und der
daraus resultierenden Kontamination auf Grund der hohen Persistenz.
Frage 10:
Bereits in der
Regelung der biologischen Landwirtschaft im ÖLMB wurden für diese
Stoffe
Grenzwerte, die beim in Verkehrbringen nicht überschritten werden
dürfen, festgelegt. Schon
damals
wurde erkannt, dass bei manchen Kulturen, insbesondere bei Kürbis, die
Anforderung
einer Nichtnachweisbarkeit im Erzeugnis wegen der besonderen Eigenschaften
dieser Pflanze
nicht
erfüllbar ist.
Fragen 11 und 12:
Aufgabe meines
Ressorts ist es auch weiterhin sicher zu stellen, dass die in Verkehr befindli-
chen
Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, z.B. keine
Gesund-
heitsschädlichkeit
gegeben ist. Der Nachweis von PAKs in Bioprodukten erklärt sich ebenso
wie bei konventionellen Erzeugnissen aus der ubiqutiären Umweltbelastung.
Fragen 13 und 14:
Derzeit laufen in der
EG Datenerhebungen zu dem Problem der PAKs, die noch in diesem Jahr
abgeschlossen
werden sollen. Darauf soll die Diskussion zur Festlegung von Grenz-
werten
mit einem Vorschlag zur Regelung auf EG-Ebene beginnen. Ein nationale
Festlegung
von
Grenzwerten ist daher nicht sinnvoll. Österreich unterstützt eine
harmonisierte Regelung.
Frage 15:
“Steirisches
Kernöl bzw. Kürbiskernöl" wird bereits jetzt durch eine
strenge Warenflusskon-
trolle,
deren Kontrolle durch den Landeshauptmann überwacht wird, begleitet. Die
Auslobung
“steirisch"
lässt keinen Zukauf aus Drittstaaten zu, die Kürbiskerne müssen
aus den zugelasse-
nen
Gebieten stammen und in den zugelassenen Verarbeitungsbetrieben des Gebietes
verarbei-
tet werden.
Fragen 16 und 17:
Die Überwachung
im Rahmen der Lebensmittelkontrolle wird entsprechend den zur Verfügung
stehenden
Ressourcen durchgeführt.