4058/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.08.2002
BUNDESMINISTER FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Da Herr Reinhart Gaugg seine
Funktion als Nationalratsabgeordneter
zurückgelegt und sein Dienstverhältnis zur PVA einvernehmlich
gelöst hat,
beantworte ich die an mich gerichtete parlamentarischen Anfrage
Nr.
4156/J der Abgeordneten Silhavy und GenossInnen aufgrund der
nunmehr geänderten
Verhältnisse wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 4:
Abg. zum NR a.D. Reinhart Gaugg wurde nach
der mir von der Kärntner
Gebietskrankenkasse zugegangenen Mitteilung in Anwendung des § 423
Abs.2 letzter Halbsatz ASVG durch Schreiben des Kassenobmannes vom
22.7.2002
mit Wirkung vom 1.6.2002 von seinem Amt als Versicherungs-
vertreter in der
Generalversammlung der Kärntner Gebietskrankenkasse
enthoben.
Zur Frage 2:
Abg. zum NR a.D. Gaugg war Mitglied der Generalversammlung der
Kärntner Gebietskrankenkasse in der Zeit
vom 1.1.1989 bis 31.12.1993,
vom 12.1.1995 bis 2.6.1997 und
vom 1.1.2001 bis 31.5.2002
Zur Frage 3:
Gemäß § 420 Abs.5 ASVG erfolgt
die Tätigkeit als Mitglied eines Ver-
waltungskörpers eines Versicherungsträgers auf Grund einer
öffentlichen
Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungs-
träger. Ganz allgemein haben Versicherungsvertreter (und somit auch Mit-
glieder der Generalversammlung eines Versicherungsträgers)
gemäß § 424
ASVG bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten.
Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und
unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet.
Die formalen Rechte und Pflichten eines
Versicherungsvertreters in der
Generalversammlung ergeben sich aus den Bestimmungen der Geschäfts-
ordnung für die Generalversammlung.
Die inhaltlichen Befugnisse sind dem § 433 ASVG
(Aufgaben der General-
versammlung) zu
entnehmen.
Zu den Fragen 5 und 6:
Gemäß § 420 Abs. 5 Z 1 ASVG haben
Mitglieder der Verwaltungskörper
Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten. Mitgliedern von
Generalversammlungen steht des Weiteren Sitzungsgeld zu, das pro Tag
35 € beträgt.
Gemäß § 433 Abs. 1 ASVG hat
die Generalversammlung mindestens
einmal jährlich zusammen zu treten. Die Zahl der tatsächlich
darüber
hinaus gehenden Sitzungen der Generalversammlung der einzelnen
Sozialversicherungsträger ist
unterschiedlich.
Die Generalversammlung der Kärntner
Gebietskrankenkasse tagt in der
Regel zweimal pro Jahr.
Zur Frage 7:
Gemäß § 420
Abs.6 ASVG sind unter anderem Bedienstete eines Ver-
sicherungsträgers und des Hauptverbandes von der Entsendung in das Amt
eines
Versicherungsvertreters ausgeschlossen. Wenn dieser Aus-
schließungsgrund nach der Entsendung eingetreten ist, ist der Ver-
sicherungsvertreter zufolge § 423 Abs.1 Z 5 ASVG seines Amtes zu ent-
heben.
Zur Frage 8:
Nein.
Zu einer darüber hinaus in der Fragestellung (“... auch damit...") insinuierte
anderweitige “gesetzwidrige Postenbesetzung" durch Herrn Reinhard
Gaugg kann ich nicht Stellung nehmen, da mir eine solche nicht bekannt ist
und die vorliegende Anfrage auch keinen diesbezüglichen Hinweis enthält.
Zur Frage 9:
Die Zuordnung von Aufgaben in den eigenen
Verantwortungsbereich ob-
liegt dem leitenden Angestellten bzw. der Beschlussfassung durch den
Überleitungsausschuss. Nach einvernehmlicher Auflösung des Dienstver-
hältnisses:
keine.
Zu den Fragen 10 und 11:
Obwohl es sich hiebei nicht um Fragen der
Vollziehung handelt, die vom
Interpellationsrecht erfasst sind, möchte ich hinsichtlich der
Ausübung von
öffentlichen Funktionen auf die einschlägigen Regelungen der DO.A,
die
u.a. ausdrücklich Freizeitgewährung und Kürzung der Bezüge
bei der
Ausübung
öffentlicher Mandate vorsehen, hinweisen. Abg. a.D. Gaugg hat
ein um 25% gekürztes
Gehalt erhalten. Diese nun nicht mehr mit der
Person des Herrn Reinhart Gaugg im aktuellen Zusammenhang stehende
Fragestellung habe ich jedoch zum Anlass genommen, den Umfang und die
Vereinbarkeit von Nebenbeschäftigungen jeder Art mit derart
zeitaufwändigen und verantwortungsvollen Tätigkeiten wie jenen der
ersten
Führungsebene eines
Sozialversicherungsträgers erheben und überprüfen
zu lassen. Trotz des meinen Bediensteten dabei entgegengebrachten
Widerstandes seitens der Funktionäre und in deren Auftrag auch der
Bediensteten bin ich zuversichtlich, bald lückenlos über die
angeforderten
Daten zu verfügen, um einen Überblick über das von Herrn
Reinhart Gaugg
eben nicht “vorexerzierte Anhäufen von Funktionen und
Einkommen" im
Bereich der
Sozialversicherung zu bekommen.
Zur Frage 12:
Die Beantwortung dieser Frage ist aufgrund
der geänderten Verhältnisse
obsolet. Darüber hinaus fallen Fragen zur Auslegung des Bezüge-
begrenzungsgesetzes in die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes. Eine
derartige Frage wäre daher an den Herrn Bundeskanzler zu richten.