406/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 367/J - NR/2000, betreffend
Mopedausweis für 15jährige, die die Abgeordneten Dietachmayr und Genossen am
24. Februar 2000, an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Zu Frage 1:
Die entsprechenden Daten sind der nachstehenden Auflistung zu entnehmen:
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Bundesland |
Ansuchen |
Erteilungen |
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Tirol |
140 |
132 |
|
Vorarlberg |
42 |
30 |
|
Wien |
0 |
0 |
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Salzburg |
314 |
273 |
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Steiermark |
450 |
410 |
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Burgenland |
62 |
52 |
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Niederösterreich |
687 |
546 |
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Kärnten |
341 |
330 |
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Oberösterreich |
1141 |
1108 |
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Insgesamt |
3177 |
2881 |
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Zu den Fragen 2 und 3:
In der Zeit vom 1.11.1997 bis 31.12.1999 ereigneten sich 45 Unfälle mit
Personenschaden mit Beteiligung von 15 - jährigen Mopedlenkern. Dabei wurden 20
Personen leicht, 16 Personen schwer und 10 Personen nicht erkennbaren Grades
verletzt, zwei Mopedlenker starben.
Zu Frage 4:
Da der Mopedführerschein für l5jährige von der Behörde ausgestellt wird und nicht
wie der Mopedführerschein ab 16 von ermächtigten Stellen, wird eine
entsprechende Verwaltungsabgabe eingehoben. Diese Gebühr ist im
Gebührengesetz § 14 Tarifpost 16 Abs. 3 geregelt und setzt sich aus öS 180--
Verwaltungsabgabe, öS 1 80,-- für den Antrag und öS 50,-- für die Beilage
zusammen.
Zu Frage 5:
Das Gebührengesetz fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu den Fragen 6, 7, und 9:
Eine Herabsetzung der Altersgrenze von bisher 16 Jahren für den
Mopedführerschein ist für den Regelfall nicht vorgesehen. Die Gruppe der
Zweiradlenker ist im Straßenverkehr besonders gefährdet und gerade im Bereich der
jugendlichen Zweiradlenker ist eine hohe Verkehrsunfallrate aufzuzeigen. Derzeit
werden aber für den Mopedführerschein besonders im Zusammenhang mit dem
Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen Überlegungen hinsichtlich einer
Ausbildung angestellt. Diese befinden sich aber noch im Diskussionsstadium und es
können daher keine sicheren Aussagen getroffen werden.
Beim Mopedführerschein für 15 jährige wird aufgrund der aufgetretenen Probleme
und Härtefälle bei Nichtbestehen der verkehrspsychologischen Untersuchung der
Ersatz dieser Untersuchung durch eine auf diese Altersgruppe besonders
abgestimmte praktische und theoretische Ausbildung überprüft, wobei aber die
Auswirkungen dieses Entfalles auf Gesundheit und Leben der Verkehrsteilnehmer
noch nicht abschätzbar sind.
Zu Frage 8:
In der verkehrspsychologischen Stellungnahme wird die geistige Reife auf ihre
Persönlichkeitsdimensionen und ihre psychosoziale Entwicklung untersucht. Hierbei
sind das soziale Verwantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische
Stabilität, das Verhalten in Belastungssituationen sowie in Situationen, die ein
Zusammenspiel von Sorgfalt und Schnelligkeit erfordern und die Risikobereitschaft
zu prüfen.
Zu den Fragen 10 und 11:
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen konnten nachstehende Altersstufen mit den
jeweiligen Voraussetzungen länderweise aufgelistet werden.
16 Jahre:
Belgien: praktische und theoretische Prüfung, Gesundheitserklärung, Sehkontrolle
Deutschland: praktische und theoretische Ausbildung, praktische und theoretische
Prüfung, Gesundheitserklärung, Sehkontrolle, Erste Hilfe Kurs
Großbritannien: theoretische und praktische Prüfung, Sehtest
Luxemburg: theoretische Ausbildung, theoretische Prüfung, ärztliche Untersuchung,
Sehkontrolle
Niederlande: theoretische Prüfung
Portugal: theoretische und praktische Prüfung, ärztliche Untersuchung, Sehkontrolle
15 Jahre:
Finnland: freiwillige theoretische Prüfung
14 Jahre:
Frankreich: theoretische und praktische Prüfung in der Schule
Spanien: theoretische und praktische Prüfung für Personen jünger als 16, ärztliche
Untersuchung
Zu Frage 12:
Zu dieser Frage liegen meinem Ressort keine Informationen vor.