4060/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.08.2002
Bundesminister für Finanzen
auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage vom 11. Juli 2002, Nr. 4241/J,
der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig und Kollegen, betreffend Verkauf des
österreichischen Bundesverlages, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Das Bundesministerium für Finanzen
beabsichtigt, die Privatisierung des
Österreichischen Bundesverlages im Wesentlichen bis zum Ende des
Sommers 2002 abzuschließen.
Im Falle einer möglichen
Ergebnisverbesserung für den Bund ist jedoch
auch ein späterer Zeitpunkt denkbar.
Zu 2. und 4.:
Im Zuge der Privatisierung ist der
bestmögliche Verkauf dieser Bundes-
beteiligung unter Beachtung der Bestimmungen des Art. 1 des Bundesge-
setzes über die Veräußerung von Bundesvermögen
(Privatisierungsgesetz),
BGBl. I Nr. 97/1997, sowie der von der Kommission der Europäischen
Ge-
meinschaften verlautbarten
Rahmenbedingungen über die Privatisierung
öffentlicher Unternehmen beabsichtigt.
Der Finanzausschuss des Nationalrates hat
anlässlich der Behandlung der
Regierungsvorlage über das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz be-
treffend die Veräußerung der Anteile des Bundes an der
österreichischer
Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlassen und das
Bundesgesetz über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen
Bundesverlages geändert wird, am 27. Juni 2001 eine Feststellung
getroffen.
Danach geht der Ausschuss davon aus, dass die Sicherung österreichischer
Interessen in den Bereichen Kultur und Schulbuch auch unter geänderten
Eigentumsverhältnissen angestrebt wird.
Durch die im Wege eines
Abänderungsantrages erfolgte Anfügung der Z 4 in
Art. 2 § 2 Abs. 2 leg. cit. wurde die Möglichkeit geschaffen, die
drei
Publikumsverlage Christian Brandstätter Verlagsgesellschaft mbH, Residenz
Verlag GmbH und Franz Deuticke GmbH allenfalls getrennt vom öster-
reichischen Bundesverlag zu privatisieren. Nach der Begründung zum Ab-
änderungsantrag soll der Eigentümer - um den bestmöglichen
Verkaufserlös
zu erzielen - die Möglichkeit bekommen, die einzelnen Publikumsverlage
allenfalls bereits vor der Veräußerung des Geschäftsanteiles
des Bundes am
Österreichischen Bundesverlag speziellen Interessenten zu
veräußern.
Zu 5.:
Der Österreichische Bundesverlag wird
nach den Bestimmungen des ÖBV-
Gesetzes (Bundesgesetz über die Neuregelung der Rechtsstellung des
öster-
reichischen Bundesverlages, BGBl Nr. 670/1978 idF BGBl I Nr. 93/2001)
unter Anwendung des Privatisierungsgesetzes (Bundesgesetz über die Ver-
äußerung von Bundesvermögen, BGBl I 97/1997) bestmöglich
veräußert
werden. Angestrebt wird die Veräußerung der gesamten Beteiligung des
Bundes an der österreichischen Bundesverlag GmbH (einschließlich der
von
der ÖBV GmbH gehaltenen
Beteiligungen). Die Möglichkeit des Beteiligungs-
erwerbes wurde in österreichischen und ausländischen Medien bekannt
ge-
macht, um möglichst breit potenzielle Interessenten zu erreichen.
Die Vorgaben, an denen sich das
Bundesministerium für Finanzen bisher
orientierte und auch weiterhin orientieren wird, bestehen insbesondere im
Gebot der Bietergleichbehandlung sowie generell der Abwicklung zu
marktüblichen Konditionen.
Zu 5. und 6.:
Die Republik Österreich geht davon
aus, dass potenzielle Erwerber insbe-
sondere die Stärken der zu privatisierenden Verlage auch in Zukunft wirt-
schaftlich nutzen werden bzw. durch Einbringen der eigenen vertrieblichen
Infrastruktur die Position der Verlage im deutschsprachigen Markt stärken
oder sogar ausbauen können. Es wird daher angestrebt, die kultur-
politischen Aufgaben (z.B. österreichspezifischer Anteil am Verlagspro-
gramm, Beibehaltung des Standortes in Österreich, etc.) an den bzw. die
neuen Eigentümer zu überbinden.
Zu 7.:
a) Hiezu
verweise ich auf die Beantwortung der Frage 5. Inwieweit eine Ab-
sicherung in zeitlicher Hinsicht möglich ist, wird sich im Rahmen des
Privatisierungsprozesses ergeben.
b] Die
formalen Voraussetzungen für die Verlagsförderung werden derzeit
von allen Publikumsverlagen der ÖBV-Gruppe erfüllt. Diese Voraus-
setzungen sind unabhängig von der Nationalität des Erwerbers. Es kann
daher auch von einer weiteren Förderung der Publikumsverlage auch
unter geänderten Eigentumsverhältnissen ausgegangen werden, sofern
die
Verlagsprogramme den förderungswürdigen Sparten und dem
Qualitäts-
anspruch der österreichischen Verlagsförderung entsprechen.
Zu 8.:
Eine Mittelzuführung aus dem
Verkaufserlös der Publikumsverlage für
Zwecke der Verlagsförderung wird in weitere Überlegungen
miteinbezogen.
Zu 9.:
Gemäß Art. 1 § 5 des
Bundesgesetzes über Veräußerung von Bundes-
vermögen (Privatisierungsgesetz), BGBl. I Nr. 97/1997, hat die Bundesre-
gierung dem Hauptausschuss des Nationalrates über die erfolgte Ver-
äußerung zu berichten.