4061/AB XXI.GP

Eingelangt am: 23.08.2002

BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 4214/J der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde,

wie folgt:

Einleitend erlaube ich mir klarzustellen, dass die im letzten Satz der Anfragebegrün-
dung aufgestellte Behauptung nicht der Realität entspricht.

Frage 1:

Im Bereich der ehemaligen Sektion IX wurden bzw. werden im Zeitraum vom
1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2002 insgesamt 15 Mitarbeiterinnen in den Ruhe-
stand versetzt oder gemäß § 22a bzw. 22c des Bundesbediensteten-
Sozialplangesetzes karenziert (= Vorruhestand).

Frage 2:

Zehn Arbeitsplätze wurden bzw. werden eingespart und fünf Arbeitsplätze nachbe-
setzt, wobei es sich bei einer Nachbesetzung um eine Planstelle für ältere Arbeitslo-
se handelt.

Frage 3:

Da die Strukturreform meines Ressorts und die damit verbundene Zusammenlegung
der ehemaligen Sektion
IX mit der Sektion VII mit Jahresende abgeschlossen sein
soll, werden sich - bis auf mögliche geringfügige Änderungen - keine größeren Ver-
änderungen in der Personalstruktur ergeben. Dies gilt auch für die Lebensmittel-
Rechtsabteilung.


Fragen 4 und 5:

Es ist nicht daran gedacht, bisher vom Ministerium erbrachte Tätigkeiten in die Ös-
terreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu verlagern.
Daher wurden auch keine Bediensteten der ehemaligen Sektion
IX in die Agentur für
Ernährungssicherheit verlagert.

Fragen 6 und 7:

Auf Grund der guten Zusammenarbeit von Fachleuten und Juristen der beiden mit
Lebensmittelangelegenheiten befassten Abteilungen ist gewährleistet, dass die fach-
lichen, legistischen und europapolitisch erforderlichen Tätigkeiten sowie die Betreu-
ung legistischer Schnittstellen mit den EU-Richtlinien in vollem Umfang wahrgenom-
men werden.

Fragen 8 und 9:

Mit der von der Bundesregierung beschlossenen Verwaltungsreform ist auch die
Strukturreform der Bundesministerien zu realisieren. Es war daher notwendig, auch
in meinem Ressort die Organisationsstrukturen zu straffen und zu bereinigen. So
wurden beispielsweise Referate aufgelöst, Abteilungen und Gruppen eingespart, um
eine flachere Führungsstruktur zu erreichen. In der weiteren Realisierung des Re-
formkonzeptes war daher auch die Zusammenlegung von Sektionen sachlich gebo-
ten.

Frage 10:

Der für Lebensmittelangelegenheiten zuständige Sektionsleiter ebenso wie der dafür
zuständige Gruppenleiter und der in der Anfrage genannte Referatsleiter sind nach
Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen aus dem Aktivstand ausgeschieden. Der
in der Anfrage bezeichnete Abteilungsleiter ist nach dem Bundesbediensteten-
Sozialplangesetz in den Vorruhestand getreten. Diese Maßnahmen bedingen jedoch
a priori keine wie in der Anfrage vermutete “extreme Behinderung" der Arbeit im Le-
bensmittelbereich. Vielmehr liegen auch in der Abflachung von Hierarchieebenen
wertvolle Synergieeffekte. Die Anspielung, wonach die Lebensmittelangelegenheiten
“in die für Behinderte zuständige Sektion
IV verlagert werden sollen", weise ich als
blanken Zynismus zurück.

Fragen 11 und 12:

Einleitend ist festzuhalten, dass Bio - Verbände weder Erzeuger, Aufbereiter noch
Einführer im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sind und daher der Kontrolle
nach Artikel 8 der Verordnung nicht unterliegen.

Die Koordination und Information zwischen den betroffenen Kontrollstellen und den
betroffenen zuständigen Behörden ist bei schwerwiegenden Verstößen, die Sanktio-
nen nach Artikel 9 (9) a und b bzw. Artikel 10 (3) a und b (Entfernung des Hinweises


auf die biologische Landwirtschaft von einer Partie bzw. Verbot der Vermarktung aus
biologischer Landwirtschaft für den Betrieb) bewirken, durch Erlass des Ressorts,
der jedenfalls eine Mitteilung an die zuständige Behörde vorschreibt, gesichert. Die-
se hat die weiteren notwendigen Veranlassungen zu treffen. Bei Zuständigkeit von
mehreren Kontrollstellen für einen Betrieb und seine Subunternehmen ist ein Infor-
mationsaustausch verpflichtend (Verordnung Anhang
III, Allgemeiner Teil, Punkt 11).

Eine zentrale Erfassung (Datei über alle verhängten Sanktionen und Zugang dazu
für alle Kontrollstellen und zuständigen Behörden) ist nicht vorgesehen. Insbesonde-
re ist ein notwendiger Austausch von Informationen und eine selbstständige Koordi-
nation zwischen den Betroffenen möglich und wesentlich schneller und wirksamer
als über Dritte. Sofern erforderlich, wird in einzelnen Fällen die Koordination vom
Ressort jedoch übernommen.

Eine Information von Konsumenten seitens des Ministeriums ist derzeit für spezifi-
sche Erzeugnisse nach § 25a LMG 1975 im Falle einer Gesundheitsschädlichkeit
vorgesehen.

Frage 13:

Bioverbände gehören nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nicht zu den Kon-
trollstellen und zuständigen Behörden, die die Kontrolle der Einhaltung der Vorschrif-
ten der Verordnung wahrnehmen und sind daher nicht in die Koordination und Infor-
mation einzubeziehen. Bioverbände können jedoch, wenn dies in der Durchführung
der Verordnung notwendig erscheint und sinnvoll ist, in Koordinationsaufgaben und
Informationsaufgaben einbezogen werden. Die Bioverbände stellen wichtige Infor-
mationsträger zu den Betrieben, die der Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr.
2092/91 unterliegen, dar.

Frage 14:

Eine Information seitens des Ressorts über Verstöße, Sanktionen und Sperren von
Warenpartien für alle involvierten Kreise und die Öffentlichkeit ist auf Basis der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2092/91 nicht vorgesehen und nach dem LMG 1975 nur in dem
bereits dargestellten Fall einer Gesundheitsschädlichkeit möglich. Eine gegenseitige
Information der Kontrollstellen und zuständigen Behörden erfolgt im Anlassfall.

Ferner besteht seitens der Unternehmen die Verpflichtung, sich damit einverstanden
zu erklären, die Käufer des Erzeugnisses im Falle eines Verstoßes nach Artikel 9 (9)
a und b bzw. Artikel 10 (3) a und b schriftlich zu informieren (Anhang
III, Allgemeine
Vorschriften, Punkt 3. Erstkontrolle).

Die Information der involvierten Kreise ist somit sichergestellt.