4061/AB XXI.GP
Eingelangt am: 23.08.2002
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT
UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr.
4214/J der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde,
wie folgt:
Einleitend erlaube ich mir klarzustellen,
dass die im letzten Satz der Anfragebegrün-
dung aufgestellte Behauptung nicht der Realität entspricht.
Frage 1:
Im Bereich der ehemaligen Sektion IX wurden bzw. werden im Zeitraum vom
1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2002 insgesamt 15 Mitarbeiterinnen in den
Ruhe-
stand versetzt oder gemäß § 22a bzw. 22c des Bundesbediensteten-
Sozialplangesetzes karenziert
(= Vorruhestand).
Frage 2:
Zehn Arbeitsplätze wurden bzw. werden
eingespart und fünf Arbeitsplätze nachbe-
setzt, wobei es sich bei einer Nachbesetzung um eine Planstelle für
ältere Arbeitslo-
se
handelt.
Frage 3:
Da die Strukturreform meines Ressorts und
die damit verbundene Zusammenlegung
der ehemaligen Sektion IX mit der
Sektion VII mit Jahresende abgeschlossen sein
soll, werden sich - bis auf mögliche geringfügige Änderungen -
keine größeren Ver-
änderungen in der Personalstruktur ergeben. Dies gilt auch für die
Lebensmittel-
Rechtsabteilung.
Fragen 4 und 5:
Es ist nicht daran gedacht, bisher vom
Ministerium erbrachte Tätigkeiten in die Ös-
terreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu
verlagern.
Daher wurden auch keine Bediensteten der ehemaligen Sektion IX in die Agentur für
Ernährungssicherheit verlagert.
Fragen 6 und 7:
Auf Grund der guten Zusammenarbeit von
Fachleuten und Juristen der beiden mit
Lebensmittelangelegenheiten befassten Abteilungen ist gewährleistet, dass
die fach-
lichen, legistischen und europapolitisch erforderlichen Tätigkeiten sowie
die Betreu-
ung legistischer Schnittstellen mit den EU-Richtlinien in vollem Umfang wahrgenom-
men
werden.
Fragen 8 und 9:
Mit der von der Bundesregierung
beschlossenen Verwaltungsreform ist auch die
Strukturreform der Bundesministerien zu realisieren. Es war daher notwendig,
auch
in meinem Ressort die Organisationsstrukturen zu straffen und zu bereinigen. So
wurden beispielsweise Referate aufgelöst, Abteilungen und Gruppen
eingespart, um
eine flachere Führungsstruktur zu erreichen. In der weiteren Realisierung
des Re-
formkonzeptes war daher auch die Zusammenlegung von Sektionen sachlich gebo-
ten.
Frage 10:
Der für Lebensmittelangelegenheiten
zuständige Sektionsleiter ebenso wie der dafür
zuständige Gruppenleiter und der in der Anfrage genannte Referatsleiter
sind nach
Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen aus dem Aktivstand
ausgeschieden. Der
in der Anfrage bezeichnete Abteilungsleiter ist nach dem Bundesbediensteten-
Sozialplangesetz in den Vorruhestand getreten. Diese Maßnahmen bedingen
jedoch
a priori keine wie in der Anfrage vermutete “extreme Behinderung"
der Arbeit im Le-
bensmittelbereich. Vielmehr liegen auch in der Abflachung von Hierarchieebenen
wertvolle Synergieeffekte. Die Anspielung, wonach die
Lebensmittelangelegenheiten
“in die für Behinderte zuständige Sektion IV verlagert werden sollen", weise ich
als
blanken Zynismus zurück.
Fragen 11 und 12:
Einleitend ist festzuhalten, dass Bio -
Verbände weder Erzeuger, Aufbereiter noch
Einführer im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sind und daher der
Kontrolle
nach Artikel 8 der Verordnung nicht unterliegen.
Die Koordination und Information zwischen
den betroffenen Kontrollstellen und den
betroffenen zuständigen
Behörden ist bei schwerwiegenden Verstößen, die Sanktio-
nen nach Artikel 9 (9) a und
b bzw. Artikel 10 (3) a und b (Entfernung des Hinweises
auf die biologische Landwirtschaft von
einer Partie bzw. Verbot der Vermarktung aus
biologischer Landwirtschaft für den Betrieb) bewirken, durch Erlass des
Ressorts,
der jedenfalls eine Mitteilung an die zuständige Behörde vorschreibt,
gesichert. Die-
se hat die weiteren notwendigen Veranlassungen zu treffen. Bei
Zuständigkeit von
mehreren Kontrollstellen für einen Betrieb und seine Subunternehmen ist
ein Infor-
mationsaustausch verpflichtend (Verordnung Anhang III, Allgemeiner Teil, Punkt 11).
Eine zentrale Erfassung
(Datei über alle verhängten Sanktionen und Zugang dazu
für alle Kontrollstellen und zuständigen Behörden) ist nicht
vorgesehen. Insbesonde-
re ist ein notwendiger Austausch von Informationen und eine selbstständige
Koordi-
nation zwischen den Betroffenen möglich und wesentlich schneller und
wirksamer
als über Dritte. Sofern erforderlich, wird in einzelnen Fällen die
Koordination vom
Ressort jedoch übernommen.
Eine Information von
Konsumenten seitens des Ministeriums ist derzeit für spezifi-
sche Erzeugnisse nach § 25a LMG 1975 im Falle einer
Gesundheitsschädlichkeit
vorgesehen.
Frage 13:
Bioverbände gehören nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nicht zu den Kon-
trollstellen und zuständigen Behörden, die die Kontrolle der
Einhaltung der Vorschrif-
ten der Verordnung wahrnehmen und sind daher nicht in die Koordination und
Infor-
mation einzubeziehen. Bioverbände können jedoch, wenn dies in der
Durchführung
der Verordnung notwendig erscheint und sinnvoll ist, in Koordinationsaufgaben
und
Informationsaufgaben einbezogen werden. Die Bioverbände stellen wichtige
Infor-
mationsträger zu den Betrieben, die der Kontrolle nach der Verordnung
(EWG) Nr.
2092/91 unterliegen, dar.
Frage 14:
Eine Information seitens des
Ressorts über Verstöße, Sanktionen und Sperren von
Warenpartien für alle involvierten Kreise und die Öffentlichkeit ist
auf Basis der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2092/91 nicht vorgesehen und nach dem LMG 1975 nur in dem
bereits dargestellten Fall
einer Gesundheitsschädlichkeit möglich. Eine gegenseitige
Information der Kontrollstellen und zuständigen Behörden erfolgt im
Anlassfall.
Ferner besteht seitens der Unternehmen die
Verpflichtung, sich damit einverstanden
zu erklären, die Käufer des Erzeugnisses im Falle eines Verstoßes
nach Artikel 9 (9)
a und b bzw. Artikel 10 (3) a und b schriftlich zu informieren (Anhang III, Allgemeine
Vorschriften, Punkt 3.
Erstkontrolle).
Die Information der involvierten Kreise ist somit sichergestellt.