4063/AB XXI.GP
Eingelangt am: 27.08.2002
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 4085/J-NR/2002 betreffend Konzessionen und
Sicherheitsstandards bei Eisenbahnverkehrsunternehmen, die die Abgeordneten
Eder und
GenossInnen am 27. Juni 2002 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt
zu beantworten:
Zum Motiventeil und zu Frage 1:
Weder der § 17 noch der § 21 Eisenbahngesetz
sehen die Möglichkeit zu einer Einschränkung wie
oben beschrieben bzw. wie in Ihrer Anfragebeantwortung 3674/AB XXI.GP dargestellt, vor. Welche
andere Rechtsgrundlage kann es dafür geben, wenn das Eisenbahngesetz dies
nicht vorsieht?
Antwort:
Sowohl der Ablauf der
Verfahren als auch die Inhalte der erforderlichen Voraussetzungen für
einen
Netzzugang stellen einen logisch nachvollziehbaren stufenweisen Aufbau im Sinne
der
Bestimmungen des Eisenbahngesetzes dar.
Dabei ist die Verleihung
einer Konzession im Rahmen des Antragsumfanges als erster Schritt zu
sehen (Qualifikation als Eisenbahnverkehrsunternehmen). Diese bedeutet jedoch
erst die
grundsätzliche Berechtigung für einen Netzzugang und ermöglicht
für sich alleine noch nicht die
konkrete Fahrt selbst.
Die vom Eisenbahnverkehrsunternehmen im
Weiteren einzuholenden, erforderlichen
Genehmigungen bzw. zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erbringung
einer
Eisenbahnverkehrsleistung ergeben sich aus dem Eisenbahngesetz. Dieses
beinhaltet gegenüber
der Eisenbahnbehörde u.a. die Abdeckung des Regelungsbedarfes eines
Eisenbahnverkehrsunternehmens im Sinne allgemeiner Anordnungen und auch eine
Genehmigung der zum Einsatz gelangenden Fahrzeuge.
Zur Verleihung von Konzessionen allgemein
und den in diesem Ermittlungsverfahren der
Eisenbahnbehörde vorgesehenen Prüfungsumfang ist zunächst auf
die Entwicklungsgeschichte
zu verweisen.
In Bezug auf Liberalisierung der Schiene
und der Konzessionsverfahren wurde bereits frühzeitig
eine Arbeitsgruppe mit Privatbahnunternehmen und Fachverband eingerichtet
(August 1998), um
eine verfahrensökonomische Abwicklung der erforderlichen Genehmigungsverfahren
zu
erarbeiten.
Mit den ersten Konzessionsansuchen und
insbesondere auch der in den Anträgen erfolgten
Darstellungen sowie der eingereichten Unterlagen hat sich sehr bald der
Prüfungsumfang und der
Verfahrensablauf für die Verleihung einer Verkehrskonzession im Sinne des
§ 17 Eisenbahngesetz
1957 (EisbG), BGBI.Nr. 60, idgF - insbesondere im Bezug auf die zu diesem
Zeitpunkt
vorliegenden bzw. möglichen Grundsatzangaben bzw.
Plausibilitätsnachweise - abgezeichnet.
Da allerdings zum Zeitpunkt der
Konzessionsverleihung weder Ort noch Umfang von konkreten
Verkehrsleistungen noch die Type oder das Baujahr der infolge konkret zum
Einsatz
vorgesehenen Fahrzeuge feststeht, erscheint auch eine umfassende und für
die Aufnahme einer
konkreten Verkehrsleistung abschließende Vorlage von Unterlagen über
Fahrbetriebsmittel und
Personal an die Behörde nicht möglich.
Für die
Überprüfung der Voraussetzungen zur Erlangung einer Konzession als
Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne des § 17 Abs. 2a EisbG sind für
die Prüfung der
Eisenbahnbehörde Unterlagen vorzulegen, welche entsprechende allgemeine
Angaben zum
Unternehmen und entsprechende Grundsatzangaben für die Abwicklung von
Eisenbahnverkehrsleistungen enthalten, wie z.B. auch die Darstellung der
Unternehmensstruktur,
der Eingliederung des Betriebsleiters in das Unternehmen, usf.
Diese Grundsätze fanden
ihren Niederschlag in der Erstellung eines Informationsblattes durch die
Behörde.
Aus dem Eisenbahngesetz leiten sich direkt
begründete Pflichten eines Eisenbahnunternehmens
ab, wonach u.a. weitere einzuholende (Detail-) Genehmigungen spätestens
vor der Aufnahme des
Eisenbahnbetriebes zu erwirken sind. Diese stellen weitere wesentliche
Grundlagen bzw.
Voraussetzungen für die konkrete Durchführung von
Eisenbahnverkehrsleistungen dar. Neben den
gegenüber dem Infrastrukturunternehmen zu erfüllenden Voraussetzungen
werden vor einer
Betriebsaufnahme daher diese weiteren Genehmigungen nachzuweisen sein (wie
z.B.:
Vorschriftenwesen mit Regelungen der Betriebsaufsicht, Ausbildungsvorschriften,
Verhaltensbestimmungen der Bediensteten oder Fahrzeuggenehmigungen).
Für Antragsteller wird klar in dem
zur Verfügung stehenden, von der Eisenbahnbehörde erstellten
Informationsblatt mit näheren Erläuterungen auf diesen Umstand und
die weiteren zu erfüllenden
Voraussetzungen gegenüber der Eisenbahnbehörde wie auch
gegenüber dem berührten
Eisenbahninfrastrukturunternehmen hingewiesen.
In die Begründung des
Bescheides über die Konzessionsverleihung ist ein Hinweis auf die sich
bereits aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ergebenden Pflichten aufgenommen.
Die Abwicklungsweise bei
Konzessionsverfahren und die nachfolgend erforderlichen weiteren
Genehmigungserfordernisse wurden auch mehrfach in Schreiben, bei
Besprechungsterminen mit
den Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Fachverband, in direkten
Gesprächen mit einzelnen
Unternehmen, bei der Eignungsfeststellung von Betriebsleitern oder im Rahmen
von periodisch
stattfindenden Gesprächen mit der Schienen-Control Gesellschaft und dem
Trassenmanagement
der ÖBB dargestellt.
Diese weiteren zu erfüllenden
Voraussetzungen beziehen sich auch auf das Erfordernis der
Erstellung von Vorschriften durch das Eisenbahnunternehmen und deren
Genehmigung im Sinne
des
§ 21 Abs. 3 EisbG.
Hiezu wären entsprechende Regelungen
für die Betriebsaufsicht, die Aufgaben des
Betriebsleiters, das Verhalten bzw. die Ausbildung des Personals,
Tauglichkeitsvoraussetzungen,
die Übernahmeregelung der für das zu befahrende Netz
(Schieneninfrastruktur) maßgeblichen,
konkret anzuwendenden Vorschriften des Eisenbahninfrastrukturunternehmens -
unabhängig von
der jeweils konkret benutzten Schieneninfrastruktur - anzuführen.
Mit der Verleihung der
Konzession wird für das jeweilige Eisenbahnverkehrsunternehmen ein
grundsätzliches Recht geschaffen. Inwieweit bzw. zu welchem Zeitpunkt
dieses in Anspruch
genommen wird, ist eine Entscheidung des Unternehmens selbst.
Die Hinweise auf die weiteren zu setzenden
Schritte erfolgten in sämtlichen Konzessionsbe-
scheiden, beginnend mit den ersten, im September 1999 verliehenen
Verkehrskonzessionen. Eine
zeitlich unmittelbar darauffolgende Inanspruchnahme der Konzession durch
Erbringung konkreter
Verkehrsleistungen seitens der Unternehmen war nicht gegeben, da auch keine
derartigen
Einreichungen, trotz der z.B. in den Eignungsgesprächen für
Betriebsleiter eingehenden
Erörterung der entsprechenden
Erfordernisse, erfolgten.
Die Einreichung einer derartigen Vorschrift und damit auch
die erstmalige Auseinandersetzung der
Behörde mit dem Inhalt einer solchen im Rahmen eines antragsgebundenen
Ermittlungsverfahrens
erfolgte erstmals im Jahr
2001.
Die Einschränkung auf bestimmte
Strecken hat sich dadurch ergeben, dass es sich - im Hinblick
auf den vom Unternehmen angestrebten Zeitpunkt der Verkehrsaufnahme - um die
kurzfristige
Genehmigung des erforderlichen Regelungsbedarfes und damit die erstmalige
Erstellung bzw.
praktische Umsetzung eines Vorschriftenwesens in Zusammenhang mit der
Möglichkeit des
Erwerbes einer “reinen" Verkehrskonzession handelte, in welchem die
mit dem “eigenverantwort-
lichen" Zugang zu dem Schienennetz eines Dritten verbundenen
Besonderheiten zu berück-
sichtigen und zu regeln
waren.
Bei den ersten hiezu abgeschlossenen
Verfahren war diese Vorschrift - im Hinblick auf die
vorgesehene und vom jeweiligen antragstellenden Unternehmen vertretene dringend
notwendige
Betriebsaufnahme und den positiven Abschluss des Ermittlungsverfahrens -
eingeschränkt auf
eine bestimmte Strecke, das konkret zum Einsatz gelangende Personal und die
konkreten
Betriebsbedingungen
zu sehen.
Damit wurde u.a. auch mit der Genehmigung
der für einen Netzzuggang erforderlichen
Regelungsinhalte seitens der Behörde die Aufnahme konkreter, aus aktuellen
Vertragsabschlüssen resultierender
Verkehrsleistungen ermöglicht.
Die Rechtsgrundlage der Vorschriften bildet § 21 des Eisenbahngesetzes,
wobei sich der
Genehmigungsumfang aus den bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegenden
Angaben
und Unterlagen und dem
positiven Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens
ergibt.
In Bezug auf Umleitungsverkehre ist
festzuhalten, dass diese Möglichkeit vom Geltungsbereich
der
Vorschrift mitumfasst wird.
Dies wurde für eine handhabbare und
praxisbezogene Umsetzung in dem vom
Infrastrukturunternehmen vorgegebenen Umfang und Streckenvorgaben vorgesehen,
da der Fall
einer “Streckenblockierung " unvorhergesehen eintreten kann und in
diesem Fall - wie auch in der
Anfrage ausgeführt - eine kurzfristig einzurichtende Umleitung umfasst
ist.
Diese Möglichkeit der Umleitung, z.B.
bei Störungen in der Betriebsabwicklung, ist auch in den,
von der Schienen-Control Kommission genehmigten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
vorgesehen.
Darüberhinaus wurde von
der Behörde dem Erfordernis allgemein gültiger Normen, u.a. auch
durch die sich durch die Liberalisierung des Schienenverkehrsmarktes
geänderten Verhältnisse,
Rechnung getragen und eine Eisenbahn-Verordnung erarbeitet. Derzeit befindet
sich der Entwurf
dieser Verordnung über die Regelung der grundsätzlichen Pflichten von
Haupt- und Nebenbahnen
hinsichtlich Bau, Betrieb und Organisation, insbes. mit Anforderungen an
Betriebsbedienstete und
Betriebsleiter sowie an
Dienstvorschriften, bei der Auswertung der im Begutachtungsverfahren
eingelangten Stellungnahmen.
Die Eisenbahnunternehmen sind jedoch
bereits aufgrund des § 19 EisbG selbst verpflichtet, für
die Abwicklung eines sicheren und ordnungsgemäßen Eisenbahnverkehres
zu sorgen. Dies findet
u.a. auch seinen Niederschlag in der
Verpflichtung der Erstellung entsprechender Dienstvor-
schriften im Sinne des § 21 Abs. 3 EisbG.
Bis zum Zeitpunkt der Kundmachung dieser
Verordnung ist somit der gesamte notwendige
Regelungsinhalt für die bereits stattfindenden Fahrten von Eisenbahnverkehrsunternehmen
auf
der Schieneninfrastruktur Dritter zwischenzeitig in unternehmenseigenen
Vorschriften zu treffen.
Mit der Verleihung einer Konzession
gemäß § 17 EisbG und der Qualifikation als
Eisenbahnunternehmen ergeben sich Rechte und Pflichten, welche u.a. auch das
Erstellen
allgemeiner Anordnungen im Sinne des § 21 Abs. 3 EisbG umfassen. Diese
Bestimmung bildet
somit die Rechtsgrundlage für die Genehmigung derartiger allgemeiner
Anordnungen.
Zur Frage der Einschränkung ist festzuhalten, dass sich der mögliche
Genehmigungsumfang aus
der Antragstellung, den dazu vorgelegten Unterlagen und dem hiezu
durchgeführten
Ermittlungsverfahren der Behörde ergibt. Aus den erfolgten
Ausführungen ergaben sich daher die
jeweiligen Vorschriften mit einem entsprechenden Geltungsbereich für
bestimmte, konkret
angesuchte Strecken bzw.
bestimmte Verkehrsleistungen (Güterverkehr, Personenverkehr).
Wie bereits in der Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage 3703/J-NR/2002 ausgeführt,
erfolgte die Erstellung eines “Mustertextes" durch die
Eisenbahnbehörde, welcher nunmehr
entsprechende Regelungsinhalte - über die konkreten und
einzelfallbezogenen Inhalte der derzeit
genehmigten Vorschriften hinaus - umfasst.
Da sich zwischenzeitig im Rahmen des og.
Begutachtungsverfahrens und der vorliegenden
Stellungnahmen zur Verordnung sowie der mit dem Deregulierungsgesetz 2001,
BGBI. l
Nr.151/2001, geänderten Bestimmungen des Eisenbahngesetzes u.a. auch
Änderungen in
einzelnen Bereichen ergeben haben, werden diese ebenfalls im “Mustertext"
Berücksichtigung
finden und ist das Vorliegen einer abschließenden Textfassung noch im
August 2002 vorgesehen.
Dieser Mustertext ist im Sinne einer
Empfehlung und Unterstützung von Seiten der Behörde für
den erforderlichen Regelungsbedarf aufzufassen und nicht als Vorschreibung der
Übernahme
dieses Mustertextes.
Er ermöglicht den Unternehmen, nach
Ergänzung durch die unternehmensspezifischen
Gegebenheiten, eine Vorschrift im Umfang der jeweiligen verliehenen Konzession
zur
Genehmigung einzureichen, sodass in der Vorschrift selbst keine Auflistung
konkreter
Streckenbereiche mehr erfolgt - d.h. bei einer Mehrzahl der Unternehmen eine
Vorschrift mit
österreichweiter
Geltung.
Frage 2:
Halten Sie die Verwaltungspraxis Ihres
Hauses, dem “eingeschränkten" Eisenbahnunternehmen
aufzutragen, diese streckenmäßige Einschränkung den betroffenen
Infrastrukturbetreibern selbst
mitzuteilen, nicht für naiv, im Angesicht der Ereignisse von Kaprun
für geradezu fahrlässig? Ist
dem BMVIT nicht bewusst, dass die Verträge für derartige
Verkehrsleistungen langfristig sind und
nicht substituiert werden können, und die Weitergabe der Information
über Einschränkungen für
das “eingeschränkte" Eisenbahnunternehmen
existenzgefährdend sein kann?
Antwort:
Die seitens der Eisenbahnbehörde nach
dem Eisenbahngesetz zu erteilenden Genehmigungen
und Bewilligungen stellen nur einen Bereich der vom
Eisenbahnverkehrs-unternehmen zu
erfüllenden Voraussetzungen für die Aufnahme eines Verkehres auf der
Schieneninfrastruktur
eines Dritten dar.
Hiezu sind die weiteren
Voraussetzungen für die Ausübung von Zugangsrechten durch das
Eisenbahnverkehrsuntemehmen zu beachten, welche gegenüber dem
Infrastrukturunternehmen
nachzuweisen sind, wie insbesondere
1. der Nachweis einer aufrechten
Berechtigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (§ 14
Abs. 5 oder 6 EisbG) für die betreffenden Verkehrsleistungen;
2. die Sicherheitsbescheinigung (§ 61 EisbG);
3. der Nachweis der aufrechten Deckung der
Haftpflicht durch Versicherung oder
gleichwertige
Vorkehrungen;
4. die Zuweisung von Fahrwegkapazität
durch Zuteilung von Zugtrassen an Zugangs-
berechtigte
(§ 57 EisbG).
Somit hat das
Eisenbahnverkehrsunternehmen jedenfalls selbst im Rahmen seiner Pflichten
dafür
Sorge zu tragen, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt werden bzw
das Unternehmen im
Rahmen seiner ihm gemäß dem Eisenbahngesetz eingeräumten Rechte
handelt, und ist
grundsätzliche keine nachprüfende Kontrolle der Eisenbahnbehörde
etwa im Verhältnis
Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vorgesehen.
Frage 3:
Sieht das BMVIT in dem oben dargestellten,
tatsächlich geschehenen vorschriftswidrigen Betrieb
eine Gefährdung der Sicherheit? Welche Sanktionen wird das BMVIT gegen das
Eisenbahnunternehmen verhängen?
Antwort:
Die von der Eisenbahnbehörde
genehmigte Vorschrift stellt auf einen allgemeinen
Regelungsbedarf ab, der sich für ein Eisenbahnverkehrsunternehmen - auch
unabhängig von
einer konkret befahrenen Infrastruktur - ergibt. In der derzeit genehmigten
jeweiligen Vorschrift der
Eisenbahnverkehrsunternehmen ist u.a. die Erbringung von
Güterverkehrsleistungen und die
Ausbildung
der Triebfahrzeugführer umfasst.
Neben der Konzession oder der og.
Vorschrift ist u.a. auch die Ausstellung einer
Sicherheitsbescheinigung durch das jeweilige Eisenbahnunternehmen vorgesehen.
Darin sind die
maßgeblichen Bestimmungen über die Ordnung und Sicherheit des
Eisenbahnbetriebes bzw. -Verkehres auf den vom Zugang betroffenen Strecken
nachzuweisen (§
61
EisbG).
Eine grundsätzliche Gefährdung
der Sicherheit kann somit durch “Überschreiten" des
Geltungsbereichs alleine - ohne Vorwegnahme der Kenntnis aller Einzelheiten der
durchgeführten
Fahrten - nicht erkannt werden.
Unabhängig davon wird derzeit -
bezogen auf den zweiten Teil des Fragepunktes 3 - ein
entsprechendes
Ermittlungsverfahren durchgeführt, welches jedoch noch nicht abgeschlossen
ist.
Frage 4:
Bis wann wird die derzeitige
Unordnung über den Bewilligungsumfang der einzelnen
Eisenbahnunternehmen beseitigt und eine für alle Eisenbahnunternehmen
zugängliche
Bewilligungsevidenz geschaffen?
Antwort:
Die entsprechenden unternehmenseigenen
Vorschriften für eine Abdeckung des derzeitigen
Regelungsbedarfes eines Eisenbahnverkehrsunternehmens sind als ein Bestandteil
einer sicheren
und ordnungsgemäßen Erbringung einer Eisenbahnverkehrsleistung
erforderlich. Dies trifft auch
für bestehende Eisenbahnunternehmen zu, da sich mit der Inanspruchnahme
der
Verkehrskonzession und dem Befahren der Infrastruktur Dritter eine quantitative
wie auch
qualitative “Erweiterung" gegenüber den bisherigen, auf einen
bestimmten Streckenbereich
abgestellten Konzessionsumfang ergibt und damit auch eine erforderliche
Anpassung des derzeit
bestehenden, auf das integrierte Eisenbahnunternehmen und dessen konkreten
Konzessionsbereich abgestellte Vorschriftenwesen erforderlich wird.
Die Schaffung einer Bewilligungsevidenz
von Dienstvorschriften bei Eisenbahnunternehmen wird
im Rahmen der Eisenbahn-Verordnung, welche sich derzeit im Stadium der
Auswertung der im
Begutachtungsverfahren eingelangten Stellungnahmen befindet, geprüft. Das
Vorliegen dieser
Verordnung ist nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens für Ende
2002/Anfang 2003
vorgesehen.
Fragen 5 und 6:
Weshalb war nun so
plötzlich diese Einschränkung erforderlich, wenn doch ohnehin vor
Erteilung
der Konzession das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17
Eisenbahngesetz zu prüfen ist?
Bedeutet dies im konkreten Fall, dass
diese zum Konzessionserteilungszeitpunkt höher qualifiziert
waren als sie es heute sind, oder auf welche (sachliche) Rechtfertigung
stützt sich die
nachträgliche Einschränkung?
Antwort:
Mit dem bereits dargestellten
Prüfumfang der Behörde, dem positiven Abschluss des_
Ermittlungsverfahrens und der Verleihung einer Verkehrskonzession wurde die
grundsätzliche
Qualifikation als innerstaatliches Eisenbahnverkehrsunternehmen festgestellt,
wobei bei
sämtlichen durchgeführten bzw. auch anhängigen derartigen
Verfahren die gleichen
Prüfgrundsätze angewendet werden.
Die verliehene Konzession
stellt den ersten Schritt für den Zugang dar, berechtigt jedoch für
sich
alleine noch nicht zur Erbringung der Verkehrsleistung. Die weiteren
Genehmigungserfordernisse
stellen die zusätzlichen zu erfüllenden Voraussetzungen für die
faktische Möglichkeit der
Erbringung einer Eisenbahnverkehrsleistung auf dem Schienennetz Dritter dar.
Die Darlegung der
Prüfung durch die Behörde, wie auch die weiteren erforderlichen
Genehmigungen, erfolgte auch
mehrfach in Schreiben oder in Besprechungen mit den berührten Unternehmen,
bei
Eignungsfeststellungen von Betriebsleitern oder auch im Rahmen von periodisch
stattfindenden
Gesprächen mit der Schienen-Control Gesellschaft und dem Trassenmanagement
der ÖBB.
Die zunächst nur
streckenbezogenen Genehmigungen sind unter Zugrundelegung der zu dem
Zeitpunkt
der jeweiligen aktuellen Verkehrsaufnahmen bzw. der, der Genehmigungen
zugrundeliegenden Unterlagen
zu sehen. Sie stellen keine nachträgliche Einschränkung der
Konzession dar, sondern
bedeuten einen ersten Schritt bei der Erfüllung dieser weiteren
Voraussetzungen. Durch die voranstehende Abwicklungsweise wurde auch eine
Verkehrsaufnahme überhaupt erst ermöglicht.
Im übrigen ist auf die hiezu erfolgten Ausführungen zu Fragepunkt 1 zu verweisen.
Frage 7:
Wenn nun eine Einschränkung, z.B. auf
bestimmte Strecken, tatsächlich erforderlich wäre, dann
müsste sie bei gesetzeskonformer Vorgangsweise schon in der Konzession
enthalten sein. Und da
Dienstvorschriften vom Eisenbahnunternehmen selbst wieder aufgehoben werden
können, sind
auch darin enthaltene Einschränkungen nicht ausreichend verbindlich.
Werden Sie die gesetzliche
Lage an die Verwaltungspraxis anpassen oder sehen Sie andere
Möglichkeiten, eventuell doch
erforderliche Einschränkungen mittels “Dienstvorschriften" auch
gegen den Willen des
“eingeschränkten" Eisenbahnunternehmens aufrecht zu erhalten?
Antwort:
Die Ermittlungsverfahren bei den
jeweiligen Konzessionsverfahren waren auf den beantragten
Umfang abzustellen, der eine - auch nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes
mögliche -
österreichweite Geltung vorsah. Das Erfordernis der Einschränkung der
Konzession selbst wurde
durch die Behörde als nicht erforderlich gesehen. Bei Vorliegen des
weiteren Regelungswerkes mit
dem entsprechenden Inhalt ist auch bei den Dienstvorschriften eine
österreichweite Geltung
möglich. Die Einschränkungen ergaben sich lediglich aus den zu den
Fragen 1 bzw. 5
dargelegten
Ausführungen.
Soferne es sich um eine
genehmigungspflichtige und somit um eine mit wesentlichen
sicherheitsrelevanten Inhalten versehene Dienstvorschrift im Sinne des §
21 EisbG handelt, ist
auch jede Änderung des
Inhaltes wie auch ein vom Unternehmen beabsichtigter gänzlicher Entfall
dieser
Vorschrift genehmigungspflichtig.
Es ergeben sich zwischen der
geltenden Gesetzeslage und der Verwaltungspraxis keine
Widersprüche, eine Anpassung wird daher nicht erforderlich.
Frage 8:
Welche Bestimmung des Eisenbahngesetzes
deckt die in Ihrer Anfragebeantwortung-3674/AB
XXI.GP angedeutete Hoffnung, alle
Eisenbahnunternehmen würden die von Ihnen jetzt plötzlich
erwünschten Einschränkungen NACH der Erteilung der BUNDESWEITEN
Konzession selbst
beantragen (“Methode Schierlingsbecher"), der § 21 ist es
nicht?
Antwort:
Zunächst ist festzuhalten, dass im
§ 19 EisbG die Rechte und auch die Pflichten von Eisenbahn-
unternehmen normiert sind. Die Bestimmungen des § 21 EisbG sind daher auch
unter diesem
Gesichtspunkt zu sehen, dass ein Eisenbahnunternehmen - im Sinne der Abwicklung
eines
sicheren und ordnungsgemäßen Eisenbahnbetriebes und -Verkehres - von
sich aus bereits
verpflichtet ist, bestimmte
Handlungen zu setzen wie auch bestimmte Abläufe, Ausbildungen,
Verhalten der Bediensteten zu regeln. Da diese Anordnungen der Genehmigung der
Behörde
bedürfen, ergibt sich auch die Pflicht zur Vorlage selbst. Entsprechende
Sanktionsmaßnahmen
können sich im Rahmen
des § 19 und § 103 EisbG ergeben.
Die Einschränkungen sind nicht, wie
in der Anfrage angeführt, von der Eisenbahnbehörde
erwünscht. Vielmehr ergibt sich der mögliche Umfang der Genehmigung
aufgrund des Antrages,
der vorgelegten Unterlagen und des Ergebnisses des durchgeführten
Ermittlungsverfahrens. Es
steht einem Eisenbahnverkehrsunternehmen frei, jederzeit eine Dienstvorschrift
für die
österreichweite Nutzung des Streckennetzes - mit dem hiezu erforderlichen Regelungsinhalt - zur
Genehmigung vorzulegen.
Der in den derzeitigen Dienstvorschriften enthaltene Geltungsbereich schränkt auch nicht die
grundsätzliche Berechtigung im Umfang der Konzession ein, sondern bezieht sich auf die Erfüllung
im Rahmen der weiteren Voraussetzungen für den konkreten Netzzugang.
Siehe hiezu auch die zu Frage 1 erfolgten Ausführungen.
Frage 9:
Wie ist die in Ihrer Anfragebeantwortung 3674/AB XXI.GP
beschriebene Vorgangsweise, jedes
Unternehmen EINZELN seine Betriebsführung durch (verbindliche)
Dienstvorschriften regeln zu
lassen, mit den Richtlinien 91/440 und 95/18
sowie 2001/14 und 2001/15 der EU über gleiche
Wettbewerbsbedingungen vereinbar?
Antwort:
Die Richtlinien sehen den diskriminierungsfreien Zugang zur
Infrastruktur vor, dh. dass jedem
Eisenbahnverkehrsuntemehmen ein Zugang zur Schieneninfrastruktur unter gleichen
- vom
Eisenbahninfrastrukturunternehmen z.B. im Rahmen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder
der Standardsicherheitsbescheinigungen vorgegebenen - Bedingungen gewährt
wird.
Frage 10:
Wie kann trotz der in Ihrer Anfragebeantwortung 3674/AB XXI.GP
beschriebenen Vorgangsweise,
jedes Unternehmen EINZELN seine Betriebsführung durch (verbindliche)
Dienstvorschriften regeln
zu lassen, ein für ALLE Eisenbahnunternehmen gleichermaßen hohes
Sicherheitsniveau erhalten
bzw. erreicht werden?
Antwort:
Die Betriebsführung des Eisenbahnunternehmens wird
jeweils von den entsprechenden
Rahmenbedingungen, wie Anlage und Betriebsverhältnisse abhängig sein,
wobei hinsichtlich des
Niveaus von Dienstvorschriften festzustellen ist, dass Art, Inhalt und Umfang
der Dienstvorschrift
die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes gewährleisten
müssen.
Dienstvorschriften werden u.a. auch im Rahmen der einzelnen
eisenbahnrechtlichen Ge-
nehmigungsverfahren überprüft und erforderlichenfalls eine Anpassung
gefordert.
Daher sind die Dienstvorschriften des Infrastrukturbetreibers für die
Streckenutzung für sämtliche
Eisenbahnverkehrsunternehmen in gleicher Weise verpflichtend.
Ich verweise hiezu auch auf die zu Frage 1
erfolgten Ausführungen.
Frage 11:
Warum erlassen Sie keine derartigen
Verordnungen und lassen stattdessen alle
Eisenbahnunternehmen EINZELN Dienstvorschriften vorlegen? (Zitat aus Ihrer
Anfragebeantwortung
3674/AB XXI.GP: Die Erstellung eines Mustertextes hinkünftiger Vorschriften
erfolgte durch die Behörde und wird den Unternehmen nach der derzeit
stattfindenden
behördeninternen
Abstimmung zur Verfügung gestellt werden)
Antwort:
Von der Behörde wurde dem Erfordernis allgemeiner
Regelungen - auch aufgrund der sich durch
die Liberalisierung des Schienenverkehrsmarktes geänderten
Verhältnissen - Rechnung getragen.
Die Eisenbahn-Verordnung über die Regelung der grundsätzlichen
Pflichten von Haupt- und
Nebenbahnen hinsichtlich Bau, Betrieb und Organisation, insbes. Anforderungen
an
Betriebsbedienstete und
Betriebsleiter sowie an Dienstvorschriften befindet sich derzeit im
Stadium der Auswertung der im Begutachtungsverfahren eingelangten
Stellungnahmen.
Normadressat einer auf §
19 Abs. 4 EisbG gestützten Verordnung auf Grund der
Verordnungsermächtigung (“welche Maßnahmen von den
Eisenbahnunternehmen ... zu treffen
sind") kann immer nur ein Eisenbahnunternehmen sein. Bei einem
Eisenbahnunternehmen
handelt es sich in der Regel um eine juristische Person, die durch ihre Organe
handelt. Diese
Organe können aber nicht sämtliche erforderliche Tätigkeiten ausüben,
sondern benötigen hiefür
Bedienstete. Aus diesem Grund wird durch § 21 Abs. 3 EisbG festgelegt,
dass das
Eisenbahnunternehmen die Pflicht hat, das Personal entsprechend anzuweisen.
Hiezu würden
auch die in Verordnungen nach § 19 Abs. 4 EisbG festgelegten
Maßnahmen zählen.
Das Eisenbahnunternehmen ist gemäß § 21 Abs. 3 EisbG somit dazu
verpflichtet, die Umsetzung
der in Verordnungen nach § 19 Abs. 4 EisbG festgelegten Maßnahmen
durch entsprechende
Anweisungen an das Personal (dh. durch Dienstvorschriften) sicherzustellen.
Die Erfassung einer Verordnung nach § 19 Abs. 4 EisbG ändert somit
nichts an der Notwendigkeit,
das Verhalten des Personals gemäß § 21 Abs. 3 EisbG in
allgemeinen Anweisungen
(Dienstvorschriften) zu regeln.
Ich verweise hiezu auch auf die zu Fragen 1 und 4 erfolgten Ausführungen.
Fragen 12 und 13:
Wenn Sie über derartige
“Mustertexte" erst in einiger Zeit verfügen werden, wozu haben
die Ei-
senbahnunternehmen dann schon alle ihre Dienstvorschriften
“vorgelegt"? Müssen die schon
bestehenden Dienstvorschriften nach Vorliegen der “Mustertexte" alle
entsorgt werden?
Auf welcher Rechtsgrundlage können
Eisenbahnunternehmen zur Entsorgung bestehender,
oftmals erst kürzlich genehmigter Dienstvorschriften nach Vorliegen der
“Mustertexte" gezwungen
werden? Noch dazu, nachdem der Genehmigungsbescheid der jeweiligen
Dienstvorschrift ihre
Richtigkeit bestätigt, oftmals erst vor kurzer Zeit.
Antwort:
Zum Zeitpunkt und Erfordernis
der Vorlage von Dienstvorschriften darf auf die Ausführungen zu
Frage 1 verwiesen werden.
Die Ausarbeitung des
“Mustertextes" durch die Behörde erfolgte im Sinne einer
einheitlichen
Abwicklung bzw. einer verfahrensökonomischen und möglichst raschen
Durchführung des
jeweiligen Ermittlungsverfahrens zur Genehmigung der sodann durch die
Unternehmen jeweils
vorgelegten Vorschriften. Dieser "Mustertext" wird den
Eisenbahnverkehrsunternehmen als
Empfehlung zur Verfügung gestellt werden. Dies ist jedoch nicht
gleichzusetzen mit einer
zwingenden Verpflichtung zur Übernahme des Textes, sondern steht es jedem
Unternehmen frei,
die bereits genehmigten Vorschriften in ihrem jeweiligen eingeschränkten
Geltungsbereich
beizubehalten bzw. eine eigene ausgearbeitete Vorschrift, welche die
erforderlichen allgemeinen
Regelungsinhalte für einen österreichweiten Geltungsbereich umfasst,
der Behörde zur
Beurteilung vorzulegen.
Die
angesprochenen, derzeit gültigen Dienstvorschriften weisen neben einem
strecken bezogenen
Geltungsbereich auch eine
Befristung auf. Es wird seitens der Eisenbahnbehörde daher
grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen die
Möglichkeit
nutzen werden und bei einer
Verlängerung eine Anpassung vornehmen und zur Genehmigung
einreichen
werden.
Fragen 14 und 15:
Gemäß dem Entwurf für eine
“Eisenbahnverordnung" (2002)" sind alle bzw. zumindest die
meisten
Dienstvorschriften nach Inkrafttreten der “Eisenbahnverordnung"
NEUERLICH ZU ENTSORGEN.
Was soll bzw. kann durch einen derartigen Bürokratismus überhaupt
erreicht werden, abgesehen
von Ärger und sinnlosem
Aufwand für alle Beteiligten?
Wie hoch ist der (vollkommen
überflüssige) Aufwand für diesen (vollkommen
überflüssigen)
Bürokratismus für das BMVIT, wie hoch für die
“Antragsteller"?
Antwort:
Wie bereits erwähnt, finden bis zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits faktisch
Fahrten von Eisenbahnverkehrsunternehmen auf der Schieneninfrastruktur Dritter
statt, sodass
der erforderliche Regelungsinhalt durch unternehmenseigene Vorschriften
erforderlich ist.
Zum Aufwand der Unternehmen ist
festzustellen, dass bereits bei der ersten derartigen Vorschrift
eine intensive Mitwirkung der Behörde an der Erstellung erfolgte und die
weiteren derartigen
Verfahren analog diesem Inhalt abgewickelt wurden bzw. der nunmehrige
“Mustertext" durch die
Behörde selbst ausgearbeitet wurde und den Unternehmen zur Verfügung
gestellt wird.
Zur Situation nach Inkrafttreten der
Eisenbahn-Verordnung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß §
21 Abs. 3 EisbG die allgemeinen Anordnungen jeweils im Rahmen bestehender
Rechtsvorschriften" liegen. Die Anpassungsverpflichtung an eine Verordnung
ergibt sich somit
bereits aus dem Gesetz.
Die Übereinstimmung von
Dienstvorschriften mit behördlichen Verordnungen und ein dadurch
möglicher Anpassungsbedarf kann schon rechtslogisch nicht als
“vollkommen überflüssiger
Aufwand"
angesehen werden.
Frage 16:
Weshalb wird der
vermeintliche Brief an diesen Regelungen erst jetzt, an die zwei Jahre nach
Erteilung der ersten Konzessionen, erkannt? Ist es wirklich erst jetzt
“gefährlich" oder hat man es
bisher wirklich nicht bemerkt?
Antwort:
Der Regelungsbedarf wurde
bereits im Zuge der Konzessionsverfahren gesehen und erfolgten
hiezu auch die entsprechenden Hinweise an die Unternehmen, wie zu Fragepunkt 1
schon
ausgeführt. Für eine Verkehrsaufnahme waren daher diese
Voraussetzungen zu erfüllen und
wurden diese beim ersten Unternehmen, welches die Konzession auch faktisch in
Anspruch nahm,
umgesetzt bzw bei sämtlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen gleichartig
vollzogen.
Frage 17:
Ist dem BMVIT klar, dass wenn diese Aussage (“.... entsprechend eingeschränkte Aussagen
möglich..") die Verwaltungspraxis wirklich beschreiben
sollte, der Erwerb einer
Eisenbahnkonzession einfacher ist als der Erwerb jeder Gewerbeberechtigung,
trotz des damit
verbundenen Risikopotentiales?
Antwort:
Im Rahmen der Konzessionsverfahren erfolgt
eine entsprechende Prüfung von Grundsatzangaben
in dem für die Verleihung der Konzession erforderlichen Umfang durch die
Behörde. Die
Konzession alleine berechtigt jedoch noch nicht zu einem Zugang zu einer
Schieneninfrastruktur.
Für die Aufnahme und Gewährleistung eines sicheren und
ordnungsgemäßen Eisenbahnverkehrs
bedarf es darüber hinaus - vor der ersten faktischen Fahrt - erst der
Erfüllung sämtlicher weiterer,
im Eisenbahngesetz vorgesehenen Voraussetzungen, wie hiezu in den zu Frage 1
erfolgten
Ausführungen
dargestellt.
Frage 18:
Kann man die oben dargestellte
Verwaltungspraxis nicht auch dadurch korrigieren, dass die
Prüfung der Voraussetzungen für die Konzession schon vor deren
Erteilung durchgeführt wird?
Antwort:
Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Konzession selbst erfolgt in dem vorangehenden
Ermittlungsverfahren.
Zu der Möglichkeit der Darlegung bestimmter Angaben zum Zeitpunkt vor Konzessionsverleihung,
der Konzession als ersten aber nicht einzigen Schritt für einen Netzzugang, wird auf die zu Frage 1
erfolgten Ausführungen verwiesen.
Fragen 19 und 20:
Halten Sie die im gleichen Schreiben
dargestellte Vorstellung des BMVIT, die Prüfung der
Konzessionsvoraussetzungen solle, statt vor der Konzessionserteilung durch das
BMVIT, erst
danach im Rahmen der Sicherheitsbescheinigung (“gesamthafte
Prüfung") durch den
Infrastrukturbetreiber anstelle des BMVIT durchgeführt werden für
gesetzeskonform? Wie kann der
Widerspruch zwischen dieser Aussage und den einschlägigen Richtlinien der
EU überbrückt
werden?
Bedeutet dieser Wunsch des BMVIT nach
einer “gesamthaften Prüfung" durch den
Infrastrukturbetreiber, dass
Konzessionen anders als gemäß § 17 oder § 17a erteilt
werden?
Antwort:
Im Zuge der Ausstellung der
Sicherheitsbescheinigung sind die maßgeblichen Bestimmungen über
die Ordnung und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes bzw. -Verkehres auf den vom
Zugang be-
troffenen Strecken nachzuweisen.
Ob und inwieweit durch entsprechende
Angaben bzw. Nachweise des Verkehrsunternehmens
diesem sämtliche Verhaltensbestimmungen im Sinne der Abwicklung eines
sicheren und
ordnungsgemäßen Eisenbahnverkehres bekannt sind, die erforderliche
Ausbildung des Fahr- und
Begleitpersonals nachgewiesen sind oder die Fahrbetriebsmittel für die
betroffenen Strecken
geeignet sind und vor Aufnahme eines Verkehres vorliegen, obliegt einer
Prüfung durch den
Infrastrukturbetreiber im Sinne des § 61 EisbG. Dies ist unter dem Begriff
gesamthafte Prüfung zu
verstehen.
Es ist jedoch ausdrücklich
festzustellen, dass damit - zur erfolgten Anfrage der Gesetzes-
konformität - nicht eine Prüfung der Konzessionsvoraussetzungen erst
im Rahmen der
Sicherheitsbescheinigung erfolgt, da dies eine unzulässige Vermischung der
Zuständigkeiten
bedeuten würde und dies auch keinesfalls in den obzitierten Schreiben so
dargestellt wurde.
Die Konzession sowie die
Sicherheitsbescheinigung sind als zwei voneinander unabhängige, von
einem Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erfüllende Voraussetzungen für
einen Zugang zu
sehen.
Frage 21:
Was prüft das BMVIT vor Erteilung
einer Konzession wirklich, etwa wenn ein Eisenbahnunterneh-
men, das kein einziges Schmalspurfahrzeug besitzt, die Konzession für
Schmalspurbetrieb erhält?
Wie können die gemäß § 17 Abs. 2a erforderlichen Nachweise
für nicht vorhandene Fahrzeuge
erbracht werden?
Antwort:
Ein Prüfumfang im Sinne
einer konkreten Verkehrsleistung im Rahmen der Konzessionsverfahren
würde nicht dem Sinn der Liberalisierung entsprechen, da damit u.a. auch
die Handlungsfähigkeit
der Unternehmen bzw. die Möglichkeit der Reaktion auf Ausschreibungen oder
Vertragsangebote
nicht kurzfristig in Anspruch genommen werden könnte. Es wäre z.B. in
diesem Fall für jede
Streckenrelation eine erneute Konzession mit Vorlage der entsprechenden
Detailunterlagen
einzuholen, was jedoch auch gemäß den Aussagen der Unternehmen erst
zum Zeitpunkt des
konkreten Vertragsabschlusses möglich
ist.
Die verliehene Konzession
stellt zunächst das generelle Recht bzw die erstmalige Qualifikation als
Eisenbahnunternehmen dar. Erst durch nachfolgende - auch gegenüber der
Behörde zu setzende
-
Schritte wie erforderliche Dienstvorschriften (z.B. Fahrzeugwartung...),
Ausbildungsvorschriften
der Bediensteten, einzuholende Triebfahrzeugführerbefugnisse,
Fahrzeuggenehmigungen wird
eine
konkrete Aufnahme möglich.
Siehe hiezu auch die zu Frage
1 erfolgten Ausführungen.
Frage 22:
Sieht die Schienen Control
GmbH sich für diese im Zuge der gesamthaften Prüfung zu den vom
BMVIT angedeuteten Sicherheits- und Qualitätsüberprüfungen
berufen bzw. qualifiziert?
Antwort:
Gemäß § 61 Abs. 2 hat auf
Antrag des Zugangsberechtigten (§ 57) oder des
Eisenbahninfrastrukturunternehmens die Schienen-Control GmbH (SCG) eine
angemessene Frist
für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung festzusetzen. Stellt
das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Sicherheitsbescheinigung nicht
antragsgemäß oder nicht
in der von der SCG gesetzten Frist aus, hat über Antrag die SCG
festzustellen, ob alle
Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung
vorliegen. Hat die SCG
festgestellt, dass alle
Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung
vorliegen, hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die
Sicherheitsbescheinigung binnen 14
Tagen auszustellen.
Von Seiten der SCG wird festgestellt, dass
sie bis dato noch in keinem einzigen Fall wegen
Verweigerung des Ausstellens einer Sicherheitsbescheinigung angerufen wurde.
Sollte ein
derartiger Fall an die SCG herangetragen werden, müsste die SCG zwischen
den Fällen, in
welchen technische Gründe die Verweigerung herbeigeführt haben und
den Fällen, die auf
juristische Gründe
zurückzuführen sind, unterscheiden. So lediglich eingewendet wird,
dass die
gesetzlichen Voraussetzungen (Konzession, aufrechte Deckung der Haftpflicht
usw.) nicht erfüllt
wurden, ist die SCG jederzeit in der Lage, den gesetzlichen Auftrag zu
erfüllen und eine derartige
Beschwerde zu erledigen.
Handelt es sich jedoch um
Probleme zwischen einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
einem Eisenbahnverkehrsunternehmen, zu deren Lösung technisches Wissen
bezüglich
Eisenbahnwesens erforderlich ist, müsste die SCG einen technischen
Sachverständigen aus dem
Bereich des Eisenbahnwesens hinzuziehen.
Eine Verbindung zwischen der Sicherheits-
und Qualitätsprüfungen im Rahmen der
Konzessionsvergabe ("gesamte Prüfung") und einer Prüfung
von speziellen technischen
Einwendungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens kann seitens der SCG
nicht hergestellt
werden. Darüber hinaus ist die SCG keinesfalls der Ansicht, dass die
Intention des Gesetzgebers
bei der Formulierung des
§ 61 EisbG die generelle Verlagerung der Sicherheits- und
Qualitätsprüfungen im Rahmen der Konzessionsvergabe auf die
Sicherheitsbescheinigungen
gewesen sei und die SCG somit diese Prüfungen auch ohne speziellen
Anlassfall vorzunehmen
hätte.
Dies wäre nach Ansicht der SCG erst
nach Inkrafttreten des 2. Richtlinienpaketes und der
Installierung der nationalen Sicherheitsbehörde sinnvoll.
Die SCG sieht ihre Aufgabe
gemäß § 61 Abs. 2 EisebG lediglich in der Bereinigung
spezieller
Konfliktfälle zwischen einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und einem
Eisenbahnverkehrsunternehmen
in Bezug auf die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung.
Frage 23:
Können derartige Über - Bürokratismen
nicht durch einheitliche Regelungen des BMVIT, die
gleichzeitig durch Einheitlichkeit allenfalls bestehende
Wettbewerbsverzerrungen durch das
Wirrwarr an Dienstvorschriften (die ja für jedes Eisenbahnunternehmen
anders sein können)
entschärft werden?
Antwort:
Zur Frage einheitlicher Regelungen wird
auf die Ausführungen bei den voranstehenden
bezughabenden Fragen 1, 4 etc. verwiesen.
Besonders bei großen
Eisenbahnunternehmen kann es sinnvoll sein, die erforderlichen
Regelungen in unterschiedliche Vorschriften aufzuteilen, etwa um
Betriebsbediensteten nur die für
das konkrete Tätigkeitsfeld relevanten Vorschriften zur Kenntnis zu
bringen. Eine derartige
Aufteilung birgt aber die Gefahr, dass die Übersichtlichkeit des
Vorschriftenwesens insgesamt
leidet. Es handelt sich im Wesentlichen um eine für alle
Betriebsbedienstete zugängliche
Vorschriftenevidenz (vgl. Frage 4).
Die Formulierung “Dienstvorschrift
über das Vorschriftenwesen" ist die im Vorschriftenwesen von
Eisenbahnunternehmen bereits offiziell verwendeten Bezeichnung. Es wird nicht
als notwendig
angesehen, bestens eingeführte bzw gebräuchliche Bezeichnungen, die
den meisten Bediensteten
des Unternehmens bekannt sind bzw. sein müssten, durch neue Ausdrücke
zu ersetzen.
Hinsichtlich der Forderung auf
einheitliche Regelungen für alle Unternehmen ohne Rücksicht auf
Unternehmensgröße und interne Organisation darf auf die bisherigen
Ausführungen verwiesen
werden.
Frage 24:
Welche Bestimmung des Eisenbahngesetzes
deckt diese Verwaltungspraxis, § 36 und 37 sind es
nicht?
Antwort:
Gemäß § 37(1) EisbG 1957
kann die Behörde mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
gemäß §§ 35, 36 die Bewilligung zur Inbetriebnahme u.a.
der Fahrbetriebsmittel verbinden (was
den Regelfall im Zulassungsverfahren für Fahrzeuge darstellt), wenn
dagegen vom Standpunkt der
Sicherheit und Ordnung des Betriebes und Verkehrs keine Bedenken bestehen. In
mehreren
Fällen ist mit dem Eigentümerwechsel eine Änderung der
betrieblichen Umfeldbedingungen
(andere Signaltechnik, andere
Betriebsvorschriften, andere Einstiegssituation usw.) verbunden,
sodass die o.g. Voraussetzung nicht automatisch erfüllt ist. Ändern
sich die Umfeldbedingungen
nicht (z.B. Befahren desselben Netzes bei Änderung des Eigentümers),
ist keine neuerliche
Bewilligung erforderlich, sondern nur eine Anzeige bei der Behörde.
Frage 25:
Wie hoch ist der (vollkommen
überflüssige) Aufwand beim Eigentümerwechsel von
Schienenfahrzeugen für diesen (vollkommen überflüssigen)
Bürokratismus für das BMVIT, wie
hoch
für die .Antragsteller"?
Antwort:
In der Regel ist der für den seit
Jahrzehnten gebräuchlichen Fall, dass Fahrbetriebsmittel ohne
begleitende Umbaumaßnahme den Eigentümer wechseln (z.B.
Privatkesselwagen mit
gleichbleibendem Ladegut) entstehende verfahrenstechnische Aufwand sowohl
für den Antrag-
steller als auch für die Behörde gering. Dort wo sich das
betriebliche Umfeld zur bedenk-
lichen Seite hin ändert (z.B. Befahren von Tunnelstrecken und daher
höhere brandschutz-
technische Anforderungen, andersartiges Zugsicherungssystem, höheres
Geschwindigkeitsniveau,
andere Zugabfertigungs-modalitäten und vieles mehr), gibt es jedoch, wie
bei Frage 24 erläutert,
u.U. sehr wohl Bedenken, die im Zuge des Begutachtungsverfahrens in
Behördenvorschreibungen
resultieren können. Der tatsächliche Aufwand für Antragsteller
und Behörde liegt somit von nahe
null bis zu einigen Prozent einer Neuzulassung, wobei in der Regel die
Akzeptanz der neuen
Eigentümer ohne weiteres gegeben ist, d.h. dass die angekündigten
Forderungen der
Sachverständigen meist so rechtzeitig erfüllt werden, dass sie im
(neuen) Genehmigungsbescheid
gar nicht mehr als Vorschreibungen aufscheinen.
Frage 26:
Kann dieser (vollkommen überflüssige) Aufwand
beim Eigentümerwechsel von Schienenfahr-
zeugen nicht durch eine ordentliche Erstzulassung nach, für alle
Antragsteller gleichermaßen
geltende, einheitliche Regelungen des BMVIT (die es leider noch immer nicht
gibt) ersetzt werden?
Antwort:
Hiezu darf festgehalten werden, dass
(auch) Erstzulassungen des BMVIT selbstverständlich
"ordentlich" erfolgen, sich jedoch wie oben dargelegt, konkret auf
gewisse
Umgebungsbedingungen
beziehen. Diese - auch international übliche Praxis - hat sich vom
technisch-betrieblichen Standpunkt aus, insoferne bewährt, als es
möglich ist, einfache
Betriebsbedingungen z.B. im ländlichen Raum auch in geringeren
Anforderungen resultieren zu
lassen (siehe Betriebsklassen in neuen europäischen Normen). Würden
z.B. Verschublokomotiven
für Anschlussbahnen alle
Bedingungen für den Mischverkehr auf Hochleistungsstrecken erfüllen
müssen (Aerodynamik, Zugsicherung usw.), so wären sie entweder viel
zu teuer oder die Behörde
würde mit einer Flut von Anträgen auf Ausnahmebestimmungen zu sog.
"einheitlichen
Regelungen" konfrontiert.
Frage 27:
Warum gibt es weder für
den Bau, noch den Betrieb, noch für die Erhaltung und Wartung von
Schienenfahrzeugen einheitliche Regelungen des BMVIT (Bau- und
Betriebsverordnung)?
Antwort:
Ein entsprechender Handlungsbedarf wurde erkannt, und liegt
ein erster Antrag auf Akkreditierung
einer Werkstätte vor.
Darüber hinaus liegt seit kurzem der Entwurf eine
Dienstvorschrift für alle Fahrzeuge, die das Netz
der ÖBB befahren, vor, in dem auch - unter Hinweis auf diesbezügliche
internationale Regelwerke
- die Instandsetzung und Instandhaltung geregelt wird.
Frage 28:
Ist die Verwaltungspraxis des
BMVIT, die in Frage 28 aufgeworfenen Probleme dem Gutdünken
der einzelnen Eisenbahnunternehmen zu überlassen, die ja ihre Regelungen
selbst erlassen
(“Dienstvorschriften"), mit der Aufsichtspflicht des BMVIT, z.B.
gemäß § 13 Abs. 3 vereinbar?
Antwort:
In der Annahme, dass diese Frage auf Frage
27 Bezug nimmt, wird hiezu festgestellt, dass die in
§19 EisbG 1957 festgelegten Pflichten des Eisenbahnunternehmens
grundsätzlich ausreichend
erscheinen, im Einklang mit den für jedes Eisenbahnunternehmen
gültigen behördlich ge-
nehmigten Dienstvorschriften einen sicheren Eisenbahnverkehr zu
gewährleisten. Es erscheint
weder erstrebenswert noch realistisch, jedes Detail in Regelwerken
festzuschreiben. Des weiteren
wird hiezu auf Frage 26 verwiesen.
Frage 29:
Erlaubt das BMVIT durch diese
Verwaltungspraxis nicht auch einen Wettbewerb der einzelnen
Eisenbahnunternehmen über den Sicherheits- und Ausbildungsstandard, bei
dem das
Eisenbahnunternehmen, das den niedrigsten Standard hat, im Vorteil ist?
Antwort:
Abgesehen von den in Frage 27
erläuterten Aktivitäten besteht, wie mir berichtet wird im Gegen-
satz zu vereinzelten Entwicklungen im Ausland diese Gefahr in Österreich
nicht. Es wird aber die
weitere Entwicklung beobachtet und notwendigenfalls ohne unnötige Überreglementierung
eingeschritten.
Frage 30:
Ist der Schienen Control GmbH bewusst,
dass das BMVIT von ihr auch im Sinne der o.a.
Beantwortung 3674/AB XXI.GP “Fragen
1, 2 und 7" auch Überprüfungen hinsichtlich Sicherheit
und Qualifikation erwartet?
Antwort:
Gemäß § 57 Abs. 2
bedürfen die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie deren
Änderungen
der Genehmigung durch die Schienen-Control Kommission; diese ist zu erteilen,
wenn die
allgemeinen Geschäftsbedingungen oder deren Änderungen den
Bestimmungen dieses
Abschnittes (gemeint ist somit der Abschnitt IV a. des EisbG) nicht entgegen stehen.
Die Schienen-Control Kommission wurde in Entsprechung des Art. 6 MRK als unabhängige
Kommission mit richterlichem Einschlag im
EisbG installiert, da bei den von der Kommission zu
treffenden Entscheidungen
privatrechtliche Interessen berührt werden. Aufgabe der Kommission
gemäß § 59 Abs.2 EisbG ist es, AGB, in welchen die
Eisenbahninfrastrukturunternehmen die
Bedingungen für den
Zugang zu ihrer Infrastruktur und sonstige Leistungen und Anlagen
feststellen, auf
mögliches Diskriminierungspotential zu untersuchen.
Die Genehmigung von AGB haben
den Sinn, dass alle Vertragspartner unter den gleichen
Bedingungen und Voraussetzungen Verträge miteinander abschließen,
ohne zu diskriminieren
oder
diskriminiert zu werden.
In keiner Bestimmung des Abschnittes IVa
EisbG ist die Überprüfung hinsichtlich Sicherheit und
Qualifikation durch die für die Genehmigung der AGB zuständigen
Schienen-Control
Kommissionen
vorgesehen.
Vorschriften über die Sicherheit und
Qualifikation enthalten unter anderem die §§19 und 21
EisebG, diese jedoch sind nicht Teil des Abschnittes IVa. des EisbG. Eine
Verbindung der
Genehmigung von AGB mit einer generellen Kontrolle hinsichtlich Sicherheit und
Qualifikation
seitens der Schienen-Control Kommission ist daher aus Sicht der SCG, als
geschäftsführende
Stelle für die Schienen-Control
Kommission, auszuschließen.
Frage 31:
Falls die Schienen Control GmbH diese
Sicherheitsüberprüfungen nicht durchführt, sieht das
BMVIT dann Handlungsbedarf?
Antwort:
Im Rahmen des Eisenbahngesetzes sind die
einzelnen Aufgaben bzw Zuständigkeiten der
Eisenbahnbehörde bzw. der Schienen-Control GmbH und der
Infrastrukturbetreiber klar geregelt.
Fragen 32 und 33:
ÖBB und Ministerium sind nun
annähernd 33 Jahre getrennt, weshalb gibt es dann trotz des
offensichtlichen Bedarfs noch immer keine einheitlichen technischen Regelungen
des BMVIT,
weshalb immer noch die ÖBB den “Lückenbüßer"
spielen müssen?
Im Bergwesen sind sowohl der
“Betrieb" als auch die erforderlichen Ausbildungen alle durch
Verordnungen geregelt, bis wann wird das Eisenbahnwesen diesen Standard
erreichen?
Antwort:
Es ist wohl bekannt, dass vor 33 Jahren
(mit dem Bundesbahngesetz 1969) eine Verselbst-
ständigung der Geschäftsführung der ÖBB von der
Ministerialorganisation begonnen hat. Seit
dem Bundesbahngesetz 1992 sind die ÖBB eine Gesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
Wie auch in der pari. Beantwortung 3674/AB
XXI.GP zur Frage 13 ausgeführt, herrschte im
Eisenbahnbereich bislang ein System vor, wonach ein Eisenbahnunternehmen
grundsätzlich nur
auf eigener Infrastruktur Betrieb führte. Unter dem Gesichtspunkt der
Sicherheit und Ordnung des
Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs war es daher nicht erforderlich, dass
für alle
Eisenbahnunternehmen identische Regelungen
gelten mussten.
Auch in der derzeitigen
Übergangsphase der EU-Liberalisierung im Eisenbahnbereich sind die
(eisenbahnbehördlich genehmigten) Dienstvorschriften der
Eisenbahnunternehmen eine durchaus
geeignete Grundlage für den Eisenbahnbetrieb, bis einschlägige
Verordnungen des BMV/T in Kraft
treten können. An solchen Verordnungsregelungen wird derzeit gearbeitet.
Bedingt durch die
Entwicklung des Gemeinschaftsrechtes der
EU werden die Regelungsinhalte mittelfristig auch
dem jeweiligen Stand des EU-Rechtes anzupassen sein.
Fragen 34 und 35:
Wenn der (bundesweite) Umleitungsverkehr
möglich ist, weshalb dann die Einschränkung des
Betriebes mittels Rahmendienstvorschriften auf ausgewählte Strecken?
Wenn der (bundesweite)
Umleitungsverkehr möglich ist, wie wird das Vorliegen der Voraus-
setzungen für zukünftige, nicht bekannte Umleitungsstrecken
geprüft? Die bisherigen
“Rahmendienstvorschriften" sehen keine Einschränkung des
Umleitungsverkehrs auf bestimmte
Strecken vor.
Antwort:
Wie bereits zu Frage
1 ausgeführt, wurde für eine auch handhabbare und praxisbe-
zogene Umsetzung die Möglichkeit
von Umleitungsverkehren, jedoch nur in dem vom
Infrastrukturunternehmen vorgegebenen Umfang sowie Streckenvorgaben,
vorgesehen, da der
Fall einer
“Streckenblockierung" unvorhergesehen eintreten kann und in diesem
Fall - wie auch in
der Anfrage ausgeführt - eine kurzfristig einzurichtende Umleitung umfasst
ist.
Frage 36:
Wie erfolgt die Prüfung,
ob die Anforderungen zum Erlangen der ausländischen Befugnisse den
Anforderungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung wirklich inhaltlich
gleichgehalten werden
können?
Antwort:
Bei der Prüfung bedient sich das
BMVIT gemäß § 26 Abs. 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung
(TFVO), der unter § 16 leg. cit. angeführten Prüfungskommission
oder einzelner
Prüfungskommissäre.
Fragen 37 bis 39:
Wie erfolgt die psychische und
physische Tauglichkeitsuntersuchung für andere
Eisenbahnunternehmen als die ÖBB, wie wird die Durchführung
kontrolliert?
Gibt es für die psychische und
physische Tauglichkeitsuntersuchung andere als die (Zitat) “ÖBB-
relevanten
Festlegungen"?
Bis wann wird das BMVIT für die
psychische und physische Tauglichkeitsuntersuchung EINHEIT
LICHE Regelungen erlassen, oder wird hier der offensichtliche Handlungsbedarf
wirklich nicht
erkannt?
Antwort:
Das Vorliegen unter anderem der
Voraussetzung der geistigen und körperlichen Eignung ist von
der zuständigen Triebfahrzeugführer-Prüfungskommission
festzustellen (siehe § 4 Z 2 und § 19
TFVO). Dabei sind die in der Anfrage als ÖBB-relevante Festlegungen bezeichneten
Bestimmungen eine geeignete Grundlage in der Übergangsphase der
EU-Liberalisierung im
Eisenbahnbereich (siehe auch die Fragen 32 und 33).
Frage 40:
Bis wann wird das BMVIT diese Verordnungen
über bauliche und betriebliche präsentieren,
weshalb übernimmt das BMVIT nicht die analogen Regelungen der BRD oder der
Schweiz, wo die
jeweiligen Ministerien ihren Regelungspflichten nachkommen?
Antwort:
1957 hat der Gesetzgeber die Entscheidung
getroffen, die zwischen 1938 und 1945 über-
nommenen deutschen
Bestimmungen durch eigene österreichische Regelungen zu ersetzen.
Neben Systemunterschieden bestehen auch erhebliche Unterschiede zur
Rechtsordnung in
Deutschland und der Schweiz. Eine “Übernahme" dieser
Bestimmungen ist schon aus diesem
Grund nicht möglich.
Selbstverständlich wurden aber sowohl
die einschlägigen Bestimmungen Deutschlands und der
Schweiz bei der Ausarbeitung der in der Anfrage mehrmals angesprochenen
Eisenbahnver-
ordnung 2002 berücksichtigt. Hiezu ist aber ein eingehender Vergleich mit
dem Bestand in
Österreich erforderlich, um sachlich nicht rechtfertigbare Abweichungen
von der bisherigen
Rechtslage zu vermeiden.
In diesem Zusammenhang darf
nicht übersehen werden, dass die Erarbeitung einer derartigen
Verordnung einen erheblichen Aufwand erfordern würde. Gerade im Hinblick
auf die derzeitige
Erstellung von technischen Spezifiktionen durch ein von der Europäischen
Kommission einge-
setztes Gremium wäre es nicht vertretbar, erhebliche
Personalkapazitäten in die Ausarbeitung von
Detailbestimmungen zum Bau zu investieren, wenn bereits erkennbar ist, dass
diese
Detailbestimmungen in kürzester Zeit ohnehin durch Rechtsakte der
Europäischen Kommission zu
ändern sein werden.
Frage 41:
Wenn das Eisenbahngesetz klare Erfordernisse
für den Erwerb einer Konzession als
Eisenbahnunternehmen festlegt, weshalb dann statt der erforderlichen Nachweise
(Zitat)
folgende
Verwaltungspraxis: “Für die Überprüfung der
Voraussetzungen zur Erlangung einer
Konzession als Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne des § 17 Abs. 2a
EisbG 1957 erfolgt
die
Prüfung entsprechender Grundsatzangaben bzw. Plausibilitätsnachweise
- auch im Rahmen
der Vorstellungen des Unternehmens über eine erste Aufnahme der
angestrebten Verkehrs-
leistungen." (Zitat aus einem Schreiben des BMVIT vom
21.6.2001; nicht an alle
Eisenbahnunternehmen ergangen)?
Antwort:
Zum Prüfungsumfang verweise ich auf die erfolgten Ausführungen zu Frage 1.
Dem zitierten Schreiben ging die Einladung an bereits bestehende
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu einer Besprechung am 21.6.2002 im Hinblick auf jeweils
anfallende konkrete und aktuelle Verkehrsleistungen und die damit verbundenen Vorgangsweisen
voran. Die Versendung des zitierten Schreibens erfolgte sodann als Zusammenfassung dieser
Besprechung.
Darüberhinaus sind die Voraussetzungen, vorzulegende Unterlagen oder Prüfumfang der Behörde
sowie die nach einer Konzession erforderlichen Schritte für neue Antragsteller in einem
aufliegenden und in der nächsten Zeit auch im Internet abrufbaren Informationspapier ausführlich
dargestellt.
Frage 42:
Wie kontrolliert das BMVIT, ob die
Eisenbahnunternehmen ihren in der Anfragebeantwortung
3674/AB XXI.GP, Frage 15 der Anfrage Nr. 3703/J-NR/2002 dargestellten
Verpflichtungen
nachkommen?
Antwort:
Die Kontrolle des Wartungszustands der
Fahrbetriebsmittel erfolgt gemäß Eisenbahngesetz durch
periodische Prüfungen staatlich autorisierter bzw. akkreditierter Stellen.
Wie bereits in der Antwort auf die von
Ihnen zitierte Frage 15 der Anfrage 3703/J-NR/2002
erläutert, sind die Erhaltungsarbeiten an Schienenfahrzeugen in
behördlich genehmigten
Rahmenvorschriften, wie M31, M60, M61 bei den ÖBB, geregelt. Private
Eisenbahnen haben auf
die tatsächlichen Notwendigkeiten abgestimmte analoge Regelwerke. Die
Einhaltung dieser
Vorschriften erfolgt primär über die interne Qualitätssicherung
sowie im Rahmen der
Betriebsleiterverantwortung. Im Rahmen der personellen Möglichkeiten
kontrollieren die
Sachverständigen des bmvit bei konkreten Umbaumaßnahmen, sowie im
Falle von
Eigentümerwechsel und
sonst stichprobenweise, wobei betont wird, dass aufgrund internationaler
Verpflichtungen die Revisionen an Schienenfahrzeugen außen angeschrieben
werden und somit
Fristüberschreitungen leicht feststellbar sind und über die
Mängel an angetriebenen Fahrzeugen
und Reisezugwagen schriftliche Aufzeichnungen für jedes einzelne Fahrzeug
geführt werden.
Eine Reform des Regelwerks, das dann einheitliche Regeln für alle Benutzer
der ÖBB-Infrastruktur
festschreiben wird, liegt derzeit dem bmvit zur Begutachtung vor.
Frage 43:
Welche
Beurteilungsgrundlagen, welche Überprüfungsprotokolle, welche anderen
Unterlagen
wurden anlässlich des Inkrafttretens des Deregulierungsgesetzes an die
Behörden der Länder
übergeben?
Antwort:
Hinsichtlich der angesprochenen Beurteilungsgrundlagen wäre darauf zu verweisen, dass die
Behörden der Länder, sofern das erforderliche Fachwissen nicht durch Amtssachverständige
abgedeckt wird, sich nichtamtlicher Sachverständiger bedienen können.
Zur Information der Eisenbahnexperten in den Ländern wurden aber bereits zwei
Informationsveranstaltungen durchgeführt und vereinbart, nach Vorliegen von Erfahrungen weitere
durchzuführen.
Die Übergabe von “Unterlagen" und “Überprüfungsprotokollen" ist nicht erforderlich, weil es Pflicht
der Eisenbahnunternehmen ist, das Vorliegen von behaupteten Bewilligungen (Baugenehmigung,
sonstige Genehmigungen, etc) oder durchgeführten Überprüfungen gegenüber der nunmehr
zuständigen Behörde nachzuweisen. Es wurde auch nicht als zweckmäßig angesehen, sämtliche
vorhandenen Verwaltungsakte an die nunmehr zuständigen Landeshauptmänner zu versenden.
Frage 44:
Weshalb hat das BMVIT die gemäß
§ 95 Abs. 3 erforderliche Veröffentlichung der
“österreichischen Normen, mit denen europäische Normen
umgesetzt werden, und ein Verzeichnis
der gebräuchlichen Normen und technischen Spezifikationen" nicht wie
im Interoperabilitätsgesetz
vorgesehen am 1.6.2002 im Internet veröffentlicht?
Antwort:
§ 114 Abs. 4 EisbG bezieht sich auf
das Inkrafttreten der Bestimmungen des
Interoperabilitätsgesetzes. Für den § 95 Abs. 3 EisbG bedeutet
dies einen Monat nach dem der
Kundmachung folgenden
Monatsersten, somit den in der do. Anfrage angeführten 1.6.2002.
Der § 95 Abs 3 des EisbG
in der Fassung des BGBI vom 26.4.2002 enthält die konkrete
Bestimmung einer Veröffentlichung im Internet, jedoch ist in dieser
Bestimmung selbst keine
bestimmte Frist für diese Veröffentlichung vorgesehen.
Frage 45:
Das Vertragsverletzungsverfahren
dürfte zwar eingestellt werden, bis wann wird Österreich die
Richtlinie 96/48 der EU auch inhaltlich umsetzen (Umsetzung der bereits
erschienen TSI in
nationale Regelwerke)?
Antwort:
Die Europäische Kommission hat
mittlerweile ihre Klage gegen die Republik Österreich wegen
Verletzung ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/48/EG über die
Interoperabilität des
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems in der Form, dass sie
nicht die er-
forderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser
Richtlinie nachzu-
kommen,
zurückgenommen.
Die
für die Teilsysteme “Zugsteuerung, Zugsicherung und
Signalgebung", “Instandhaltung",
“Betrieb", “Fahrzeuge", “Infrastruktur" und
“Energie" existenten technischen Spezifikationen für die
Interoperabilität (TSI)
wurden in der Rechtsform von Kommissionsentscheidungen erlassen und
sind unmittelbar anzuwenden. Eine gesonderte Umsetzung dieser TSI in Form von
Bundes-
gesetzen oder Verordnungen ist somit nicht erforderlich.
Frage 46:
Weshalb hat sich das BMVIT nach der
Beschäftigung mit dem Thema Sicherheit von
Eisenbahntunneln in den Jahren 1995 -1998, nach hunderten Stunden Aufwand und
verschiedenen Vorschlägen an den Bundesfeuerwehrverband vom Thema
Tunnelsicherheit
verabschiedet und es den einzelnen Eisenbahnunternehmen überlassen bzw.
“befragt diese
lediglich"?
Antwort:
Es entspricht nicht der Tatsache, dass
sich das bmvit nach den gesetzten Aktivitäten in den Jahren
1995 bis 1998 von der Thematik “Tunnelsicherheit" verabschiedet und
die Lösung offener Fragen
den Eisenbahnunternehmen überlassen hat. Vielmehr ist richtig, dass die
Brandkatastrophen im
Mont Blanc-Straßentunnnel und im Tauernstraßentunnel zum Anlass
genommen wurden, sämt-
liche bestehende Eisenbahntunnel mit einer Länge von mehr als 1000 Metern
einer
sicherheitstechnischen Überprüfung unter besonderer
Berücksichtigung des Brandschutzes zu
unterziehen. Hauptaugenmerk
wurde dabei insbesondere auf Vollständigkeit, Anwendbarkeit und
Eignung der vorhandenen Konzepte und Pläne in der Praxis sowie auf
eventuell erforderliche
Ergänzungen und
alternative Lösungen gelegt. Über diesen qualitativen Ansatz hinaus
wurden die
Eisenbahntunnel nach einem gesondert erarbeiteten Bewertungsschema in
Risikogruppen
eingeteilt, denen konkrete
Standardmaßnahmen zur Erhöhung des Sicherheitsniveaus zugeordnet
wurden.
Darüber hinaus wurde die
Firma Basler & Partner beauftragt, besondere Maßnahmen für die
sieben längsten Eisenbahntunnel in Österreich im Hinblick auf
Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und
Kosten vertiefend zu
untersuchen. Für die weiterführenden Untersuchungen wurde
nachstehende
Vorgangsweise gewählt, wobei das Schwergewicht auf eine Darstellung und
Quantifizierung
möglicher Ereignisszenarien gelegt wurde:
-Aktualisierung bereits vorhandener Risikoanalysen
-Erörterung genereller Fragen (z. B. bauliche Ausgestaltung, Betriebsabwicklung)
-Prüfung konkreter Maßnahmen
(z. B. zusätzliche Notausstiege, zweite Tunnelröhre,
Synergien mit parallel verlaufenden Straßentunnel, Verzicht auf
Gleiswechselmöglichkeiten)
-Adaptierung der bestehenden Sicherheitskonzepte.
Unter Zugrundelegung der Ergebnisse dieser
Überprüfungen wurde ein Maßnahmenpaket
erarbeitet, das in den nächsten Jahren umgesetzt werden soll. Dieses
Maßnahmenpaket sieht
unter anderem vor, Eisenbahntunnel mit
einer Länge von mehr als 500 Meter mit Standard-
maßnahmen für die Selbstrettung und für die
Unterstützung der Einsatzorganisationen (Gehwege,
Beleuchtung, Handläufe, Fluchtwegkennzeichnungen, Fernsprech- und
Funkeinrichtungen,
Löschleitungen, Rettungsplätze, Zufahrten für
Einsatzkräfte). Des weiteren sind Maßnahmen zur
Erhöhung der Sicherheit im Arlbergtunnel (Errichtung von Querschlägen
zum annähernd parallel
verlaufenden Straßentunnel in Abständen von rund 850 Meter), im
Galgenbergtunnel (Errichtung
von zwei zusätzlichen Notausgängen), im Sittenbergtunnel (Errichtung
von vier seitlichen
Notausgängen), im Zammertunnel (Errichtung eines seitlichen Notausganges)
und im
Tauerntunnel (Errichtung einer zweiten Tunnelröhre mit Querschlägen
im Abstand von rund 500
Meter) vorgesehen.
Die Finanzierung dieser Maßnahmen
wurde im GVP aufgenommen und wird entsprechend der
Prioritätenreihung
übertragen.
Zusammen mit den Eisenbahnunternehmen und
Errichtungsgesellschaften hat das Bundes-
ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie dem
österreichischen
Bundesfeuerwehrverband im
Rahmen der Ausarbeitung einer Richtlinie “Bau und Betrieb von
Eisenbahntunneln bei Haupt- und Nebenbahnen; Anforderungen des Brand und
Katastrophenschutzes" in den Jahren 1995 bis 1998 eisenbahnspezifisches
Fachwissen zur
Verfügung gestellt. Diese Beiziehung von Betroffenen bei der Ausarbeitung
wurde offensichtlich
auch vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband als zweckmäßig
angesehen.
Diese Richtlinie des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes wurde 1999
vorläufig und 2000
endgültig
erlassen.
Die Oberste
Eisenbahnbehörde konnte auf den Inhalt dieser Richtlinie nach dem
Diskussionsprozess keinen Einfluss nehmen, nachdem die technischen Fragen
erschöpfend
geklärt waren. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser
intensiven fachlichen
Auseinandersetzung mit der Tunnelsicherheit wurden von der
Eisenbahnbehörde nach 1998
zahlreiche weitere Maßnahmen zur Feststellung und Erhöhung der
Tunnelsicherheit getroffen bzw.
wird im Rahmen der eisenbahnrechtlichen Verfahren jeweils erforderlichenfalls
eine konkrete
Festlegung der spezifischen
Anforderungen getroffen.
Frage 47:
Weshalb agiert das BMVIT bei
Bauverhandlungen zu Tunnels nicht wie eine Behörde, sondern wie
ein Notar, da es nicht entscheidet, sondern den Eisenbahnunternehmen
vorschreibt, Verträge mit
Feuerwehren abzuschließen? Ist diese Praxis gesetzeskonform?
Antwort:
Wie bei allen Bauvorhaben ist es Aufgabe des Bauwerbers,
die Planungen abzuschließen und
einen Bauentwurf zu
erstellen. Aufgabe der Behörde ist es, ein Ermittlungsverfahren durchzu-
führen, um feststellen zu können, ob die Genehmigungsvoraussetzungen
vorliegen.
Die
Genehmigungsvoraussetzungen beschränken sich dabei nicht nur auf
technische Fragen des
Eisenbahnwesens. Die Behörde hat gemäß § 35 Abs. 2
Eisenbahngesetz 1957 vielmehr im
Rahmen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung über alle gegen das
Bauvorhaben erhobenen
Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten
Interessen zu entscheiden. Aus
eben diesem Grunde ist auch den Dienstellen des Bundes, der Länder und
Gemeinden, deren
örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn berührt wird,
Gelegenheit zu geben, zu
dem Bauentwurf Stellung zu nehmen. Bei der Beurteilung der öffentlichen
Interessen sind von der
Behörde daher auch Vorbringen zu berücksichtigen, die sich auf
Regelungen stützen, die nicht
vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie stammen (zB
neben Brandschutz
auch Umweltschutz).
Die Pflicht zum Abschluss eines Vertrages
mit den Feuerwehren bezieht sich offensichtlich, wie in
den parlamentarischen Anfragen Nr. Nr. 3752/J-NR/2002 und Nr. 4152/J-NR/2002,
auf das
Verfahren betreffend die Inbetriebnahme des Siebergtunnels. Wie in den
Anfragebeantwortungen
zu diesen Anfragen dargestellt, bestand im konkreten Verfahren zwischen der
Antragstellerin, den
österreichischen Bundesbahnen und der Stellungnahme der
Einsatzorganisationen beim
Verfahren betreffend den Siebergtunnel im Rahmen der Ortsverhandlung kein
Konflikt. Es wäre
der Behörde verwehrt gewesen, im Rahmen einer Genehmigung zu entscheiden,
die
Antragstellerin dürfe keinen Vertrag mit den Feuerwehren
abschließen.
Aber selbst wenn in einem Verfahren
einander zwei oder mehrere Parteien mit einander
widersprechenden Ansprüchen gegenüber stünden, so wäre
gemäß § 43 Abs. 5 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes der Verhandlungsleiter verpflichtet, auf das
Zustandekommen
eines Ausgleiches dieser
Ansprüche mit den öffentlichen und den von den anderen Beteiligten
geltend gemachten Interessen
hinzuwirken. Durch die Aufforderung, einen Ausgleich herzustellen,
kommt die Behörde sohin
ihren gesetzlichen Pflichten nach.
Überdies wird die
Beiziehung der Feuerwehren, die in einem Katastrophenfall die Rettung von
Personen unter Einsatz des eigenen Lebens und der Gesundheit durchführen,
nicht als “Ab-
schieben der Entscheidung" angesehen. Die Beiziehung der mit dem Einsatz
betrauten und mit
entsprechendem Fachwissen ausgestatteten Einsatzorganisationen ist auch unter
dem
Gesichtspunkt der
Sicherstellung des Rettungskonzeptes erforderlich, nämlich ob unter
Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Maßnahmen ein
Rettungseinsatz erfolgreich
durchführbar
erscheint.
Frage 48:
Ist dem BMVIT bewusst, dass mit der in den
Fragen 46 und 47 dargestellten Verwaltungspraxis
aufgrund der Schlechterstellung der Schiene gegenüber der Straße ein
Verstoß gegen die
Intention der EU - in verschiedenen Dokumenten dargestellt - vorliegt? Bis wann
wird dieser
Verstoß behoben?
Antwort:
Eine Ungleichbehandlung zwischen
Straße und Schiene rührt daher, dass der Nationalrat im
Katastrophenfondgesetz eine pauschale finanzielle Abgeltung für den
Einsatz der Feuerwehren in
Straßentunnels beschlossen hat, in Eisenbahntunnels jedoch nicht, sodass
die Frage der
finanziellen Abgeltung jedesmal im Einzelfall zu verhandeln ist. Es ist jedoch
unbestritten, dass die
Mitwirkung der Einsatzorganisationen bei Unfällen in Eisenbahntunnels als
Bestandteil des
Rettungskonzeptes unbedingt erforderlich ist. Bis jetzt konnte allerdings auf
dem
Verhandlungsweg noch immer eine Einigung zwischen den
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
und den Einsatzorganisationen gefunden werden.